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Küssen innerhalb der Kaserne im Dienst

Begonnen von SkyLab, 19. Juli 2018, 21:37:23

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SkyLab

Salve Kameraden,

eine Frage habe ich und zwar geht es um das Küssen zweier Soldaten im Dienst, draußen vor dem Gebäude. Diese beiden sind offiziell ein Paar. Gibt es da einen Befehl, eine Weisung oder sonstiges? Ich habe das Thema eben am Telefon gehabt, da sich darüber schon das Maul zerissen wird. Ich bin im Moment nicht vor Ort, da ich dann diese beiden vorerst bitten würde das zu unterlassen.


MkG Sky

ulli76

Es gibt einen Erlass "Sexualität in der Bundeswehr" wo das meine ich behandelt wird.
Generell soll sowas auf die Freizeit beschränkt bleiben. Aber es kommt auch auf die Umstände an.

Ein wild knutschendes Pärchen stört den Dienstbetrieb eher als zwei verheiratete Soldaten, die sich in einem passenden Moment ein Küsschen auf die Wange geben.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

BSG1966

Zitat von: ulli76 am 19. Juli 2018, 21:43:36
Generell soll sowas auf die Freizeit beschränkt bleiben.

Nö, da steht "muss als Privatangelegenheit auf den Privatbereich beschränkt bleiben".

Tommie

Zitat von: SkyLab am 19. Juli 2018, 21:37:23... geht es um das Küssen zweier Soldaten im Dienst, draußen vor dem Gebäude.

Diese Aussage alleine lässt eine große Bandbreite als Interpretationsmöglichkeit zu: Das geht vom (harmlosen) Küsschen auf die Wange, das "ulli76" schonerwähnt hat, bis hin zum vogelwilden "Zungenhockey" ;D ! So lange man da nicht mehr weiß, ist jedwede Aussage hierzu reine Spekulation!

F_K

Wie BSG schon schrieb:

ZitatJede Form der sexuellen Betätigung muss als Privatangelegenheit dem Privatbereich, also
der Freizeit oder Zeiten, in denen die Soldatin oder der Soldat – etwa im Auslandseinsatz
- zu keinem Dienst eingeteilt ist (dienstfreie Zeit), vorbehalten bleiben. Sexuelle
Betätigung im Dienst ist regelmäßig als Störung des Dienstbetriebes anzusehen
.

Wenn es im Dienst gewesen ist, ist also "Küssen" (völlig unabhängig von der Art und Weise) eine Dienstpflichtverletzung.

F_K

Ach ja, Quelle:

Anlage B 173 zu ZDv 14/3
Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr

.. ist sicherlich inzwischen in die neue "Nomenklatur" überführt worden, wird sich inhaltlich aber nicht geändert haben, in dem Dokument ist am Ende eine schöne Fundstellenliste zum Einlesen in das Thema.

miguhamburg1

Aha, also Küssen ist eine Form der Sexualität - also das ist ja mal eine ganz eigenwillige Interpretation ohne mehr über die Art des Kusses zu wissen. Und damit ist auch schlicht Ihre Folgerung falsch, dass es "automatisch" ein Dienstvergehen wäre. Denn erstens müsste das der zuständige DV ggf. durch seine Ermittlungen feststellen und zweitens betreiben Sie hier Kaffeesatzleserei.

Fakt ist, dass ein Paar, das sich in einer Dienstpause ein "Küsschen zwischendurch" gibt und dabei eben nicht von anderen Personen umgeben ist, regelmäßig keine Dienstpflichtverletzung begeht.

F_K

Lieber Migu,

Ja, Küssen ist Ausdruck von Sexualität - was denn sonst?

ZitatIm weiteren Sinn bezeichnet Sexualität die Gesamtheit der Lebensäußerungen, Verhaltensweisen, Empfindungen und Interaktionen von Lebewesen in Bezug auf ihr Geschlecht.

Die Frage "Dienstpause" ist im Eingangspost geklärt - "im Dienst" und "vor dem Gebäude" - eine Störung des Dienstbetriebes ist übrigens schon eingetreten, so der Vortrag.

Unabhängig sprach ich von Dienstpflichtverletzung - wie der DV damit umgeht, wird dieser im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

(Ja, ausser Dienst und ohne Auswirkungen auf den Dienst kann ein Paar im Einvernehmen die Sexualität ausleben, so ja auch im zitierten Umdruck nachlesbar).

miguhamburg1

Lieber F_K,

Ihre pauschale behauptung hält zumindest höchstrichterlicher Emtscheidung des BGB keinesfalls stand. Dazu zitiere ich aus einem Urteilsspruch:

Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2). Dies ist bei den festgestellten Handlungen – kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn – nicht der Fall. Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die – wie hier – für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23. August 1991 – 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheb-lichkeit 5).

F_K

ZitatBGH 4 StR 459/07 - Urteil vom 20. Dezember 2007 (LG Landau)

Gefährliche Körperverletzung; Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (sexualbezogene Handlung).

Ob der Dienstherr bei seiner Sichtweise einer unerwünschten sexuellen Handlung im Dienst von Soldaten auf gefährliche Körperverletzung und sexuellen Missbrauch wiederstandunfähiger Personen abzielt (also Fragen des Strafrechts), darf doch arg bezweifelt werden.

Richtig ist, dass es auf den objektiven Betrachter ankommt - war die Berühung im Rahmen einer Ausbildung (z. B. SanAusbildung), vom Ausbilder ausdrücklich so "gewollt" (Full body check), dann ist es wohl keine sexuelle Handlung.

Küssen sich zwei Liebende einvernehmlich, so handelt es sich wohl um eine sexuell motivierte Handlung - und genau dies hat im Dienst nichts zu suchen.
(Strafbar ist dies nicht, insoweit ist der BGH bei dieser Fragestellung gar nicht "zuständig").

KlausP

Zitat von: miguhamburg1 am 20. Juli 2018, 12:27:10
Lieber F_K,

Ihre pauschale behauptung hält zumindest höchstrichterlicher Emtscheidung des BGB keinesfalls stand. Dazu zitiere ich aus einem Urteilsspruch:

Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2). Dies ist bei den festgestellten Handlungen – kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn – nicht der Fall. Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die – wie hier – für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23. August 1991 – 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheb-lichkeit 5).

Lohnt nicht. Kommt doch nur wieder leeres Geschwätz raus ...  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

StOPfr

Zitat von: F_K am 20. Juli 2018, 11:11:02
Ja, ausser Dienst und ohne Auswirkungen auf den Dienst kann ein Paar im Einvernehmen die Sexualität ausleben...

Ganz herzlichen Dank für diese lebensnahe Klarstellung!

btw: Kann und darf!
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HubschrauBär

Das ist halt wie so oft ein Bereich in dem einen der gesunde Menschenverstand mehr hilft als das festklammern an Vorschriftentexten.

Natürlich muss hier der Einzelfall im Detail betrachtet werden. Ansonsten müsste man auch z.B. jegliches Umarmen oder Ähnliches zur Begrüßung innerhalb einer Liegenschaft verbieten. Es lässt sich immer irgendein Beobachter finden der sich an etwas gestört fühlt...

F_K

@ HubschrauBär:

Selbstverständlich - Umarmungen, die sich z. B. bei Soldaten untereinander eben nicht auf bestimmte Körperteile beziehen, sind unproblematisch - ebenso wie der Body check, das Händeschüttlen, die "Krieger Faust", High five, usw. - dies wird auch der objektive Beobachter so sehen.

Zitatda sich darüber schon das Maul zerissen wird

Das ist eben, auch objektiv, eine (negative) Auswirkung auf den Dienstbetrieb.

Und da der DV, wenn er einer ist, auch einen gewissen Ermessensspielraum hat, führt dies dazu, dass ggf. unterschiedliche DVs unterschiedlicher Ansichten dazu sind.

StOPfr

Zitat von: F_K am 20. Juli 2018, 14:00:15
...Umarmungen, die sich z. B. bei Soldaten untereinander eben nicht auf bestimmte Körperteile beziehen, sind unproblematisch...

Ähhhmm, ja  ???!
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