1. Problem
Warum stellen Sie sich erst jetzt ... kurz vor dem Statuswechsel ... diese Frage ?
Denn ... bereits im Rahmen der Entscheidung über die Erstverpflichtung entscheidet die zuständige Stelle - BAPersBw - über die Frage Hausstand...UKV...
2. Problem
Damit ein Hausstand überhaupt anerkannt werden kann, muss - neben dem Wohnungsbegriff in § 10 Abs 3 BUKG - folgende Bedingung erfüllt sein:
"Der bzw. die Berechtigte muss (mindestens) ein Recht im Sinne des § 986 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als gleichberechtigter Mieter
bzw. gleichberechtigte Mieterin oder als Miteigentümer bzw. Miteigentümerin an der Wohnung haben."
Die wäre bei Ihnen umsetzbar gewesen, wenn der Vermieter Sie mit ein den Mitvertrag des Hauses als gleichberechtigten Mieter aufgenommen hätte.
oder
Wenn der Vermieter mit Ihnen einen separaten Mietvertrag abgeschlossen hätte.
Aber ...
3. Problem
Da Sie jetzt ja bereits wissen, dass Sie SaZ werden... gilt:
"315. Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte
vorgelegt werden.
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht, soweit diese Wohnung
in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen Zusammenhanges
zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird.
Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."
D.h. selbst wenn Sie jetzt noch in den Mietvertrag mit aufgenommen werden würden, oder einen
eigenen Mietvertrag erhalten, muss das BAPersBw die Berücksichtigungsfähigkeit verneinen,
wenn die Wohnung mehr als 50 km von Ihrem Stammtruppenteil entfernt liegt.