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Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Begonnen von Rekrut84, 24. Juni 2019, 20:36:20

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Rekrut84

Ich beginne bald meine Grundausbildung und würde gerne wissen was für Kosten auf mich für Verpflegung und Unterkunft zukommen. Ich bin über 25, habe einen eigenen anerkannten Hausstand und werde SaZ sein.

So richtig konnte mir die Suchfunktion hierbei nicht helfen. Mal heißt es, die Verpflegung und Unterkunft ist in dieser Zeit kostenlos, mal muss man dafür bezahlen oder es erfolgt die Anrechnung des Geldwerten Vorteils und die entsprechende Besteuerung.

Ich würde einfach gerne konkret wissen was von meinem Sold noch für diese Posten abgehen wird.

dunstig

Wenn du es nicht auf den Cent genau wissen musst, kannst du pro Monat grob mit 80 EUR für die Unterkunft und 8,50 EUR pro Tag für Verpflegung ausgehen, die noch abgehen. Verpflegung reduziert sich entsprechend, wenn du nicht an allen drei Mahlzeiten am Tag teilnimmst.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

alpha_de

Mit eigenem Hausstand sollte er Trennungsgeldempfänger sein.. Unterkunft kostenlos und nach kurzer Zeit Trennungsgeld in Höhe der Verpflegungspauschale.... Kosten damit 0

Rekrut84

Zitat von: dunstig am 24. Juni 2019, 20:41:54
Wenn du es nicht auf den Cent genau wissen musst, kannst du pro Monat grob mit 80 EUR für die Unterkunft und 8,50 EUR pro Tag für Verpflegung ausgehen, die noch abgehen. Verpflegung reduziert sich entsprechend, wenn du nicht an allen drei Mahlzeiten am Tag teilnimmst.

Die 80€ ergeben sich dann aus dem Geldwerten Vorteil der einem für die Unterkunft angerechnet wird?

Zitat von: alpha_de am 24. Juni 2019, 22:26:06
Mit eigenem Hausstand sollte er Trennungsgeldempfänger sein.. Unterkunft kostenlos und nach kurzer Zeit Trennungsgeld in Höhe der Verpflegungspauschale.... Kosten damit 0

Trennungsgeldberechtigt werde ich sein, da die Grundausbildung sowie Lehrgänge 500km entfernt sind.
Wie wird es dann praktisch ablaufen? Ich zahle ganz normal die Verpflegung und über das Trennungsgeld bekomme es dann später 1:1 zurück?
Wie sieht es dann mit den Kosten für Unterkunft aus? Entfällt dann der Geldwerte Vorteil, oder wird die Nettodifferenz, die dadurch entsteht, auch über das Trennungsgeld ausgeglichen?

KlausP

Als TG-Empfänger ist Ihnen dienstliche Unterkunft unentgeltlich bereitzustellen. Das kann in einer Liegenschaft der Bw sein, das kann (z.B. bei fehlenden Unterkunftskapazitäten) aber auch die Unterbringung im Hotel oder einer Pension sein. Kommt immer auf die örtlichen Gegebenheiten an.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Rekrut84

Zitat von: KlausP am 25. Juni 2019, 07:10:31
Als TG-Empfänger ist Ihnen dienstliche Unterkunft unentgeltlich bereitzustellen. Das kann in einer Liegenschaft der Bw sein, das kann (z.B. bei fehlenden Unterkunftskapazitäten) aber auch die Unterbringung im Hotel oder einer Pension sein. Kommt immer auf die örtlichen Gegebenheiten an.

Danke für die Antwort. Also wird es für mich hierfür keinen Anrechnungsbetrag geben und die Verpflegungskosten bekomme ich dann rückwirkend über das Trennungsgeld erstattet.

didi62

Zitat von: Rekrut84 am 25. Juni 2019, 07:45:33
Zitat von: KlausP am 25. Juni 2019, 07:10:31
Als TG-Empfänger ist Ihnen dienstliche Unterkunft unentgeltlich bereitzustellen. Das kann in einer Liegenschaft der Bw sein, das kann (z.B. bei fehlenden Unterkunftskapazitäten) aber auch die Unterbringung im Hotel oder einer Pension sein. Kommt immer auf die örtlichen Gegebenheiten an.

Danke für die Antwort. Also wird es für mich hierfür keinen Anrechnungsbetrag geben und die Verpflegungskosten bekomme ich dann rückwirkend über das Trennungsgeld erstattet.

Der Anrechnungsbetrag hat aber nichts mit einer Unterkunft zu tun. Er wird bei ledigen SaZ - nicht bei Eignungsübenden - während der ersten 6 Monate immer in Ansatz gebracht.

alpha_de

Das wäre eine seltsame Konstruktion.. der Anrechnungsbetrag gleicht den geldwerten Vorteil aus, der sich aus der Verpflichtung zum Wohnen in der GU bzw deren freiwilliger Inanspruchnahme ergibt, wenn man gerade keine eigene anerkannte Wohnung hat.

Wenn unentgeltliche Unterkunft nach der TGV bereitzustellen ist, besteht kein geldwerter Vorteil, denn es fallen ja Kosten für die eigentliche Wohnung an.

Mich würde die Begründung für eine derartige pauschale Vorgehensweise interessieren und vor welchem VerwG das Bestand hatte...

F_K

@ Alpha_de:

Ein VerwG ist an Recht und GESETZ gebunden - der Anrechnungsbetrag (bei ledigen Soldaten Ü25) ist gesetzlich geregelt.

didi62

Zitat von: alpha_de am 25. Juni 2019, 10:14:17
Das wäre eine seltsame Konstruktion.. der Anrechnungsbetrag gleicht den geldwerten Vorteil aus, der sich aus der Verpflichtung zum Wohnen in der GU bzw deren freiwilliger Inanspruchnahme ergibt, wenn man gerade keine eigene anerkannte Wohnung hat.

Wenn unentgeltliche Unterkunft nach der TGV bereitzustellen ist, besteht kein geldwerter Vorteil, denn es fallen ja Kosten für die eigentliche Wohnung an.

Mich würde die Begründung für eine derartige pauschale Vorgehensweise interessieren und vor welchem VerwG das Bestand hatte...

§ 39 Bundesbesoldungsgesetz

(1) ...

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

Die dienstliche Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft ergibt sich aus der ZDv A1-1800/0-6570 Nr. 12 Anhang Teil A, Nr. 3 Abs. 2

LwPersFw

Das Thema hatten wie hier schon einmal... https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62826.msg646483.html#msg646483

Wobei auf @Rekrut84 bezogen zu beachten ist:

+ er ist ab Einstellung älter als 25

+ die von @didi62 genannte Besonderheit:

"Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind
regelmäßig auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer
Dienstzeit verpflichtet
. Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die mit einem höheren Dienstgrad
erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden, gilt statt dessen die Regelung in Nummer 4."



Sollte er also mit höherem Dienstgrad eingestellt werden ... kommt auch nicht der Anrechnungsbetrag zur Anwendung, da die Nummer 4 nur die unter 25 betrifft.

Würde er dagegen z.B. als FlgUA eingestellt werden, greift die o.g. Bedingung und der Anrechnungsbetrag würde die ersten 6 Monate zur Anwendung kommen ... obwohl älter 25 und TG-Empfänger.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rekrut84

Ich werde mit einem höheren Dienstgrad, mindestens Feldwebel, eingestellt.
Somit entfällt der Anrechnungsbetrag und da Trennungsgeldberechtigt bekomme ich die Verpflegung erstattet.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Chern187

Zitat von: KlausP am 25. Juni 2019, 07:10:31
Als TG-Empfänger ist Ihnen dienstliche Unterkunft unentgeltlich bereitzustellen. Das kann in einer Liegenschaft der Bw sein, das kann (z.B. bei fehlenden Unterkunftskapazitäten) aber auch die Unterbringung im Hotel oder einer Pension sein. Kommt immer auf die örtlichen Gegebenheiten an.

Gibt es dazu eine Vorschrift oder Ähnliches, wo man das genau nachlesen kann?

Ralf

Ohne jetzt alles selbst durchzulesen finden sich im RegMgmt ja einige Regelungen dazu, mit Sicherheit steht dazu auch was drin:
A-2212/1
A1-2212/1-6000
A-2213/1
C-2213/6
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

didi62

Zitat von: Rekrut84 am 25. Juni 2019, 17:44:47
Ich werde mit einem höheren Dienstgrad, mindestens Feldwebel, eingestellt.
Somit entfällt der Anrechnungsbetrag und da Trennungsgeldberechtigt bekomme ich die Verpflegung erstattet.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Der Anrechnungsbetrag entfällt nur dann, sofern das 25. Lebensjahr überschritten ist oder keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.

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