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Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?

Begonnen von Johannnes_B, 06. Juli 2019, 20:45:36

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Johannnes_B

Hallo,

ich soll für den Gemeinschaftskundeunterricht einen Text zusammenfassen, den meine Lehrerin mir gegeben hat.

In diesem Text geht es darum, was alles für Personen in der Bundesrepublik Deutschland im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften  herangezogen werden können.

Bei diesem Text stehen aber keine Rechtsgrundlagen dabei. Und die interessieren mich jetzt. Ich will ja schließlich wissen, ob wirklich stimmt, was mir in der Schule erzählt wird. Und deshalb lese ich grade abwechselnd Grundgesetz Artikel 12a, Wehrpflichtgesetz,Soldatengesetz und Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG).

Bei (mindestens?) einer Sache steige ich aber nicht durch:

In dem Text wird unter anderem ganz provokativ behauptet, dass im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch alle Reservistinnen (also das weibliche Pendant zum Reservisten, der seinerseits männlich ist) ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden können.

(Für Reservisten, also Männer, ist es schon wegen Artikel 12a Grundegesetz klar, da ja auch für solche Männer, die Reservisten sind, Artikel 12a Abs (1) des Grundgesetzes gilt.)

Beim Nachprüfen der Aussage, dass im Spannungs- oder Verteidigungsfall alle Reservistinnen auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden können, komme ich nicht so recht weiter.

Ich konnte das bisher nur für eine Teilmenge der Reservistinnen verifizieren.

Und zwar für diejenige Teilmenge der Reservistinnen, die sich in einem Reservewehrdienstverhältnis befindet und/oder einen höheren Dienstgrad hat:

Für solche Reservisten und Reservistinnen, die sich grade in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, ist es nach §8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr klar. Dessen Überschrift lautet: "§8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach §60 des Soldatengesetzes", und in diesem §8 steht unter anderem:

  > (1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis
  >     können für eine in §60 des Soldatengesetzes genannte
  >     Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr
  >     Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische
  >     Aufgaben wahrnehmen sollen.

Und in §60 des Soldatengesetzes wiederum steht:

  > §60 Arten der Dienstleistungen
  >
  > Dienstleistungen sind
  >  1. Übungen (§ 61),
  >  2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
  >  3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
  >  4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
  >  5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Also können nach §8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr solche Reservistinnen der Bundeswehr, die sich grade im Reservewehrdienstverhältnis befinden, im Spannungsfall oder Verteidigungsfall für unbefristeten Wehrdienst aktiviert werden.

Und für solche Reservistinnen, denen aufgrund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, ist es auch klar, denn nach §59 Soldatengesetz können Personen (auch Reservistinnen lassen sich unter "Personen" subsummieren ), denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden 1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall...

(Ich nehme an, "höherer Dienstgrad" bezieht sich auf die Beamtenlaufbahn "höherer Dienst", bei der Bundeswehr vom Dienstgrad her also Major und aufwärts.)



Aber auf welcher Rechtsgrundlage können im Spannungs- oder Verteidigungsfall solche Reservistinnen der Bundeswehr, die sich gerade nicht in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, und denen kein höherer Dienstgrad über die Dauer ihrer Verwendung hinaus verliehen worden ist, ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden?

Geht das überhaupt?

(Ich frage deshalb spezifisch nach einer Rechtsgrundlage für Reservistinnen, weil für Reservisten der Fall nach GG Art. 12a Abs (1) eh klar ist.)


Für weiterhelfende Belehrungen dankbar

Johannes B

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

bayern bazi

und vergiss das DRK (mit MHD und JUH ) nicht

deren Helfer sind vom DRK-Gesetz aus zur Unterstützung / Unterstellung des Sanitätsdiest de BW verpflichtet

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

LwPersFw

Der unbefristete Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 60 Nr. 5 SG; auch § 4 Absatz 1 Nr. 7 WPflG).

Im Spannungs- und Verteidigungsfall können Reservistinnen und  Reservisten nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder, soweit sie nicht der Wehrpflicht unterliegen, nach dem SG ohne Einhaltung einer Frist zum unbefristeten Wehrdienst einberufen werden.

Da Reservistinnen nicht der Wehrpflicht unterliegen, gilt für diese § 60 Nr. 5 SG i.V.m. § 59 SG.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Johannnes_B

Zitat von: LwPersFw am 06. Juli 2019, 22:07:15
Der unbefristete Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 60 Nr. 5 SG; auch § 4 Absatz 1 Nr. 7 WPflG).

Im Spannungs- und Verteidigungsfall können Reservistinnen und  Reservisten nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder, soweit sie nicht der Wehrpflicht unterliegen, nach dem SG ohne Einhaltung einer Frist zum unbefristeten Wehrdienst einberufen werden.

Da Reservistinnen nicht der Wehrpflicht unterliegen, gilt für diese § 60 Nr. 5 SG i.V.m. § 59 SG.

Vielen herzlichen Dank!

Nach §59 SG können also frühere Berufssoldatinnen und Zeitsoldatinnen, die mindestens zwei Jahre im Dienstverhältnis gestanden haben, zu den in §60 SG genannten Dienstleistungen herangezogen werden, was nach Nr. 5 im Spannungsfall oder Verteidigungsfall die Pflicht zum unbefristeten Wehrdienst einschließt.

Eine Frage habe ich noch:

Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. Und somit Reservistinnen nach §1 Abs.1  ResG. Auf sie muss aber weder zutreffen, sich in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (in diesem Fall würde für sie wegen §8 ResG auch §60 SG gelten), noch muss der Fall sein, dass ihnen über ihre Verwendung hinaus ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. (In diesem Fall würde §59 (3) SG greifen und sie könnten zu Dienstleistungen nach 59 (3) SG Nr. 1 und 2 herangezogen werden, was unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall einschliesst.)

Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage?

Johannnes_B

Zitat von: bayern bazi am 06. Juli 2019, 21:44:58
und vergiss das DRK (mit MHD und JUH ) nicht

deren Helfer sind vom DRK-Gesetz aus zur Unterstützung / Unterstellung des Sanitätsdiest de BW verpflichtet

Auch hierfür meinen besten Dank. Darüber, inwieweit auch Körperschaften, deren natürliches Personal freiwillig arbeitet, in Hinblick auf die Unterstützung der Streitkräfte Aufgaben haben, habe ich zu meiner Schande noch gar nicht gedacht. Werde auch mal die Wechselwirkungen zwischen Streitkräften und Feuerwehren/Katastrophenschutz und so weiter beleuchten.


Ralf

ZitatWie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr.
Nein, der Bundesfreiwilligendienst hat nichts mit Soldat zu tun. Das macht man ja nur außerhalb der Bw, also bspw. in einem Altenheim.
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Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Johannnes_B

Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 08:10:17
Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.


Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 08:10:17
Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.

Ich bin ehrlich gesagt überrascht, wie freundlich hier trotz meiner Dummheit mit mir umgegangen wird.

Zunächst möchte ich Ihnen beiden für die Klarstellung danken.

Sodann möchte ich um Entschuldigung bitten.

Ich habe die Begriffe durcheinandergeworfen.

Zivildienst war/ist eine Form von Wehrersatzdienst nach Art.21a Abs.2 GG für Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die den Dienst mit der Waffe in den Streitkräften aus Gewissensgründen nach Art.21a Abs.2 GG verweiger(te)n und deshalb zum Grundwehrdienst, der so einen Dienst mit der Waffe in den Streitkräften darstellt, nicht herangezogen werden konnten. Seit dem 1. Juli 2011 ist die Verpflichtung zum Grundwehrdienst und zum Zivildienst als Ersatzdienst für den Grundwehrdienst (nicht ganz abgeschafft sondern) ausgesetzt

Der Bundesfreiwilligendienst ist entgegen meiner falschen Behauptung kein Wehrdienst/kein Dienst in den Streitkräften, sondern nach §1 BFDG ein freiwilliger Dienst, bei dem sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl engagieren, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Ich habe da in meinem Eifer die Begriffe durcheinandergeworfen:

Die Art von Dienst, die ich meinte, aber in meiner Dummheit nicht richtig sondern irrtümnlich mit "Bundesfreiwilligendienst" benannte, ist der "Freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement" nach  §58b des Soldatengesetzes, der aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst besteht.

Meine Frage gehört also korrigiert.

Korrigiert lautet sie:

Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. Und somit Reservistinnen nach ResG §1 Abs.1. Da sie weder Zeit- noch Berufssoldatinnen waren, greifen SG §59 Abs.1 und 2 bei ihnen nicht. Und auf sie muss weder zutreffen, sich in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (in diesem Fall würde für sie wegen §8 ResG auch §60 SG gelten), noch muss der Fall sein, dass ihnen über ihre Verwendung hinaus ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. (In diesem Fall würde SG §59 Abs.3 greifen und sie könnten zu Dienstleistungen nach SG §59 Abs.3 Nr. 1 und 2 herangezogen werden, was unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall einschließt.)

Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage?


KlausP

Zitat... Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage? ...

Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie bei ehemaligen SaZ/BS und männlichen FWDL. Reservist(in) ist Resevist(in), egal, in welchem Dienstverhältnis sie in ihrer aktiven Dienstzeit gestanden haben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Johannnes_B

Nochmal korrigiert:

Zitat von: Ralf am 07. Juli 2019, 06:08:39
ZitatWie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr.
Nein, der Bundesfreiwilligendienst hat nichts mit Soldat zu tun. Das macht man ja nur außerhalb der Bw, also bspw. in einem Altenheim.


Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 08:10:17
Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.



Ich bin ehrlich gesagt überrascht, wie freundlich hier trotz meiner Dummheit mit mir umgegangen wird.

Zunächst möchte ich Ihnen beiden für die Klarstellung danken.

Sodann möchte ich um Entschuldigung bitten.

Ich habe die Begriffe durcheinandergeworfen.

Zivildienst war/ist eine Form von Wehrersatzdienst nach GG Art.12a Abs.2 für Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die den Dienst mit der Waffe in den Streitkräften aus Gewissensgründen nach GG Art.12a Abs.2 verweiger(te)n und deshalb zum Grundwehrdienst, der so einen Dienst mit der Waffe in den Streitkräften darstellt, nicht herangezogen werden konnten/können. Seit dem 1. Juli 2011 ist die Verpflichtung zum Grundwehrdienst und zum Zivildienst als Ersatzdienst für den Grundwehrdienst (nicht ganz abgeschafft sondern) ausgesetzt.

Der Bundesfreiwilligendienst ist entgegen meiner falschen Behauptung kein Wehrdienst/kein Dienst in den Streitkräften. Er ist auch kein durch Wehrpflichtige, die den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern im Rahmen ihrer Wehrpflicht zu leistender Ersatzdienst für einen Kriegsdienst mit der Waffe. Sondern er ist nach BFDG §1 ein freiwilliger Dienst, bei dem sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl engagieren, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Ich habe da in meinem mit Dummheit gepaarten Eifer die Begriffe durcheinander geworfen:

Die Art von Dienst, die ich meinte, aber in meiner Dummheit nicht richtig, sondern irrtümlich mit "Bundesfreiwilligendienst" benannte, ist der "Freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement" nach  §58b des Soldatengesetzes, der aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst besteht.

Meine Frage gehört also korrigiert.

Korrigiert lautet sie:

Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. Und somit Reservistinnen nach ResG §1 Abs.1. Da sie weder Zeit- noch Berufssoldatinnen waren, greifen SG §59 Abs.1 und 2 bei ihnen nicht. Und auf sie muss weder zutreffen, sich in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (in diesem Fall würde für sie wegen §8 ResG auch §60 SG gelten), noch muss der Fall sein, dass ihnen über ihre Verwendung hinaus ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. (In diesem Fall würde SG §59 Abs.3 greifen und sie könnten zu Dienstleistungen nach SG §59 Abs.3 Nr. 1 und 2 herangezogen werden, was unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall einschließt.)

Können solche Reservistinnen im Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage?

Johannnes_B

Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 11:52:14
Zitat... Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage? ...

Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie bei ehemaligen SaZ/BS und männlichen FWDL. Reservist(in) ist Resevist(in), egal, in welchem Dienstverhältnis sie in ihrer aktiven Dienstzeit gestanden haben.

Das denke ich im Prinzip auch, aber vermutlich habe ich Tomaten auf den Augen und Dinge überlesen, denn bisher habe ich weder im GG noch im SG noch im WPflG noch im ResG eine Formulierung gefunden, aus der ich schließen könnte, dass jemand allein aufgrund der Eigenschaft, Reservist/in zu sein, im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden kann. Das hat mich überrascht.

Früher war das vermutlich wurscht, denn Reservisten (m) konnten und können ohnehin aufgrund der in GG Art 21a und WPflG für alle Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, verankerten Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden.

Aber bei allem, was ich bisher gefunden habe, gibt es zur Eigenschaft, Reservist/in zu sein, immer "Zusatzbedingungen". ZB die Zusatzbedingung, sich grade in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (ResG §8) . ZB die Zusatzbedingung, einen höheren Dienstgrad über die bisherige Verwendung hinaus behalten zu haben (SG §59 Abs. 3). ZB die Zusatzbedingung, mindestens zwei Jahre lang Berufs- oder Zeitsoldat gewesen zu sein (SG §59 Abs. 2).

Bei Reservistinnen (w), die sich gerade nicht in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben, und die keinen höheren Dienstgrad über ihre Verwendung hinaus behalten haben, ist es so, dass weder die Wehrpflicht greift, noch eine der von mir bisher gefundenen Zusatzbedingungen erfüllt ist.

Deshalb die Frage:

Können solche Reservistinnen im Spannungs-  oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden?
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, die mir bisher durch die Lappen gegangen ist?

Johannnes_B

(Und wieder hbe ich 21a statt 12a geschrieben, deshalb Korrektur:)

Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 11:52:14
Zitat... Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage? ...

Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie bei ehemaligen SaZ/BS und männlichen FWDL. Reservist(in) ist Resevist(in), egal, in welchem Dienstverhältnis sie in ihrer aktiven Dienstzeit gestanden haben.

Das denke ich im Prinzip auch, aber vermutlich habe ich Tomaten auf den Augen und Dinge überlesen, denn bisher habe ich weder im GG noch im SG noch im WPflG noch im ResG eine Formulierung gefunden, aus der ich schließen könnte, dass jemand allein aufgrund der Eigenschaft, Reservist/in zu sein, im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden kann. Das hat mich überrascht.

Früher war das vermutlich wurscht, denn Reservisten (m) konnten und können ohnehin aufgrund der in GG Art 12a und WPflG für alle Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, verankerten Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden.

Aber bei allem, was ich bisher gefunden habe, gibt es zur Eigenschaft, Reservist/in zu sein, immer "Zusatzbedingungen". ZB die Zusatzbedingung, sich grade in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (ResG §8) . ZB die Zusatzbedingung, einen höheren Dienstgrad über die bisherige Verwendung hinaus behalten zu haben (SG §59 Abs. 3). ZB die Zusatzbedingung, mindestens zwei Jahre lang Berufs- oder Zeitsoldat gewesen zu sein (SG §59 Abs. 2).

Bei Reservistinnen (w), die sich gerade nicht in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben, und die keinen höheren Dienstgrad über ihre Verwendung hinaus behalten haben, ist es so, dass weder die Wehrpflicht greift, noch eine der von mir bisher gefundenen Zusatzbedingungen erfüllt ist.

Deshalb die Frage:

Können solche Reservistinnen im Spannungs-  oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden?
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, die mir bisher durch die Lappen gegangen ist?

Ralf

§59 SG (3):
Zitat... Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.
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Johannnes_B

Zitat von: Ralf am 07. Juli 2019, 12:30:31
§59 SG (3):
Zitat... Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

Da ist ja die von mir genannte Zusatzbedingung "denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist".

Die habe ich in meiner Frage aber ausgeschlossen, denn ich denke, es ist möglich, dass Frauen, die keine Berufs- oder Zeitsoldatinnen waren, aufgrund eines abgeleisteten freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes frühere Soldatinnen und damit nach ResG §1 Reservistinnen sind, die keinen höheren Dienstgrad, sondern zB einen Mannschaftsdienstgrad haben.

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