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Verweigerung des Eids als Wiedereinsteller § 55 SG

Begonnen von Rolando Müller, 07. Juli 2019, 13:32:09

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F_K

@ Wolverine:

Ralfs Kommentar spricht völlig undeferenziert von "Wehrdienstverhältnis" - und das ist auch RDL und DVag - vielleicht ein Fingerzeig auf die Qualität des Werkes.

wolverine

Alles unterhalb SaZ leistet keinen Eid sondern gelobt. Wenn ein ehemaliger GWDL dann RDL leistet, warum sollte er dann vereidigt werden?
Im Gesetz steht klar, wer den Eid leisten muss: SaZ und BS. Reservisten haben einen anderen Status.
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LwPersFw

Zitat von: F_K am 08. Juli 2019, 20:20:25

Ich habe ja deutlich über 100 Rdl und ungezählte DVag - da habe ich noch NIE erneut einen Eid leisten müssen.


Wehrübungen und DVag sind rechtlich keine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis und sie begründen auch kein Wehrdienstverhältnis... somit erfolgt auch keine (erneute) Ablegung Eid.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tasty

Woher kommt die Diskussion um ein erneutes Ablegen des Diensteides bei Wiedereinstellern jetzt? 🤔

Ralf

Dadurch, dass der TE ein Wiedereinsteller ist und nach seiner Wiedereinstellung den Eid verweigern will. Müsste er keinen erneuten Eid ablegen, könnte er auch nicht verweigern.
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Tasty

Wiedereinsteller zu sein muss aber nicht heißen, vorher schon mal SaZ gewesen zu sein. Auch ehemalige GWDL/FWDL sind Wiedereinsteller und haben daher zuvor noch nie einen Diensteid geleistet.

Ralf

Dann müsste er ihn doch sowieso ablegen und könnte ihn verweigern. Und darum geht es ihm ja. Und letztendlich darum -weil es hier von einigen angeführt wurde-, wenn/falls er schon mal vereidigt wurde, ob er nun noch einmal vereidigt werden würde.
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F_K

@ All und TE:

Für den hier angesprochenen Fall gehen hier alle von einer Entlassung aus - Trennung - hier wird dann noch allgemein über Rechtsgrundlagen und Möglichkeiten diskutiert.

@ Wolverine:

Einige Diskutanten hatten behauptet, ein Gelöbnis / Eid wäre "jedesmal fällig" - dagegen hatte ich argumentiert.
Auch der Wehrpflichtige konnte sein "Gelöbnis verweigern", gab dann eine (einfache) DM - und damit hatte es sich - eine Entlassung erfolgte nicht.

@ LwPersFw:

Ein Wehrdienstverhältnis ist http://www.rechtslexikon.net/d/wehrdienstverh%C3%A4ltnis/wehrdienstverh%C3%A4ltnis.htm - dazu zählt auch eine DVag. Insoweit ist Deine Anmerkung nicht richtig.

Wolverines Hinweis, dass ein Eid nur für SaZ und das damit verbundene Wehrdienstverhältnis notwendig ist, ist wohl zielführender.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 09. Juli 2019, 08:40:05

@ LwPersFw:

Ein Wehrdienstverhältnis ist http://www.rechtslexikon.net/d/wehrdienstverh%C3%A4ltnis/wehrdienstverh%C3%A4ltnis.htm - dazu zählt auch eine DVag. Insoweit ist Deine Anmerkung nicht richtig.

Wolverines Hinweis, dass ein Eid nur für SaZ und das damit verbundene Wehrdienstverhältnis notwendig ist, ist wohl zielführender.

Schön ... wenn man mir mein Fachgebiet erklärt... ;)

@F_K ... es geht bei der Frage Eid/Gelöbnis nicht darum, ob eine Wehrübung...eine DVag...ein Wehrdienstverhältnis ist...

...sondern WIE dieses begründet wird...

...da hier weder eine Einstellung, noch eine Berufung erfolgt... bedarf es auch keines erneuten Eides/Gelöbnisses.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

ZitatRDL und DVag .. und sie begründen auch kein Wehrdienstverhältnis

Diese Formulierung ist halt nicht zutreffend.

Das eine Heranziehung / Einladung (oder wie immer dies nun genannt wird) keine Einstellung / Berufung ist, ist eben das andere Thema.


ZitatGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.

(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."

Daher nochmal die Frage: Wo steht, dass bei einer erneuten Einstellung als SaZ erneut ein Eid abzulegen ist? Er ist doch bereits abgelegt und die Wirksamkeit endet ja nicht mit der ersten Entlassung.

Andi

the rest is silence...

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F_K


Ralf

Zitat
Daher nochmal die Frage: Wo steht, dass bei einer erneuten Einstellung als SaZ erneut ein Eid abzulegen ist? Er ist doch bereits abgelegt und die Wirksamkeit endet ja nicht mit der ersten Entlassung.
In dem von mir zitierten Kommentar des SG und in dem Schreiben des TE. Das sollte m.E. ausreichen.
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KlausP

Manchem Dauerbesserwisser eben augenscheinlich nicht.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Rolando Müller

Wie ist die Einschätzung hier bezüglich der Dauer von der Verweigerung des Eids / Verweigerung Annahme der Urkunde bis zur tatsächlichen Entlassung?
Ich weiß, dass es sich hier um 2 unterschiedliche Optionen handelt.

Ist es so wie Widerruf ziehen ? Sachen abgeben und nach ein paar Tagen entlassen werden, oder muss man Monate auf die Entlassung warten ?

Besten Dank bis hierhin!