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Seiteneinstieg

Begonnen von Azgolar, 13. Juli 2019, 20:38:08

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Ralf

Zitat von: Eisensoldat am 18. Juli 2019, 07:21:25
Seiteneinsteiger aus dem Bereich CIR können bereits nach einer Beurteilung Antrag auf BS stellen....
Das ist nicht korrekt:
2.1 Grundlage für das Auswahlverfahren ist die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/2. Demnach können Offiziere (Offz)  im Dienstverhältnis eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit (SaZ) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses stellen oder von ihren beurteilenden/Stellung nehmenden Vorgesetzten hierfür vorgeschlagen werden. Teilnahmeberechtigt am Auswahlverfahren sind alle Offz nach Vorliegen von zwei planmäßigen Beurteilungen (dazu zählen auch ,,Anlassbeurteilungen") als Offz (vgl. ZDv A-1340/50), soweit sie sich zum Zeitpunkt der Konferenzdurchführung noch im Dienstverhältnis eines oder einer SaZ befinden.

2.2 Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus Offz, die als Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller in die Bundeswehr im Dienstverhältnis eines oder einer SaZ eingestellt wurden, nach Vorliegen von zwei planmäßigen Beurteilungen (dazu zählen auch ,,Anlassbeurteilungen") als Offz, wovon mindestens eine aus dem neu begründeten Dienstverhältnis stammt.  Zum Zeitpunkt der Konferenzdurchführung müssen sie sich noch im Dienstverhältnis eines oder einer SaZ befinden.

2.3 Abweichend von den Teilnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 2.1 ist für die in Anlage 2 aufgeführten Ausbildungs- und Verwendungsreihen (AVR)/Werdegänge/Fachgebiete(2)  das Vorliegen von nur einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung ausreichend, wenn zusätzlich die dort genannten Kriterien erfüllt sind
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Eisensoldat


Ralf

Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
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TomTom2017

Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Naja... bin ich - aus rechtlichen Gesichtspunkten - anderer Auffassung. Aber um zunächst die Verwirrung nun zu komplettieren:

3.4 Für die unter Nr. 2.2 genannten Werdegänge genügt das Vorliegen einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung.

Und bei Nr. 2.2 handelt es sich um die SE bzw. Wiedereinsteller...  Also was stimmt denn nun?

Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. Denn:
Aus meiner rechtlichen Bewertung würde diese Vorgehensweise gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Für mich ist keine Rechtfertigung ersichtlich, wieso Offz im klassischen Aufbau und SE/Wiedereinsteller unterschiedlich behandelt werden. Eine Differenzierung aus fachlicher Sicht ist eine rechtmäßige Rechtfertigung. Alles andere verstößt nach meiner Bewertung gegen den Grundsatz "Eignung, Befähigung, Leistung". Damit nicht SaZ nach einem Jahr zum BS ernannt werden, sorgt ja schon der § 28 Abs. 3 SLV.

Mal ganz zu schweigen, dass in meinem Personalvermerk drin steht, dass ich nur eine Beurteilung für den BS brauche - und dieser ist eine Zusicherung im Sinne der VwVfG (§ 38 VwVfG).

Sollte die Regelung tatsächlich auch nächstes Jahr so angewendet werden, freue ich mich schon die WBO und ggf. das VG zu bemühen.

2Cent

Die Zusicherung könnte aber ohne Problem hinfällig sein.
§ 38 VwVfG Abs 3.
Viel Erfolg

TomTom2017

Zitat von: 2Cent am 18. Juli 2019, 14:28:19
Die Zusicherung könnte aber ohne Problem hinfällig sein.
§ 38 VwVfG Abs 3.
"Ohne Probleme"... naja, nicht umsonst stellt § 38 Abs. 3 einige Hürden auf. Das ergibt sich nämlich schon allein aus dem Vertrauensschutz.

Wo hat sich denn die Rechts- und Sachlage derart geändert, dass die Behörde (Bw) die Zusicherung nicht hätte geben wollen oder geben dürfen?  - Eine (interne) Vorschrift ist keine Rechtslage im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG, sondern nur eine behördeninterne Vorgabe ohne unmittelbare Außenwirkung. Und die Sachlage hat sich auch nicht geändert.

Ralf

Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Naja... bin ich - aus rechtlichen Gesichtspunkten - anderer Auffassung. Aber um zunächst die Verwirrung nun zu komplettieren:

3.4 Für die unter Nr. 2.2 genannten Werdegänge genügt das Vorliegen einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung.

Und bei Nr. 2.2 handelt es sich um die SE bzw. Wiedereinsteller...  Also was stimmt denn nun?
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht.
Da unter 2.2. kein Verweis auf die Möglichkeit der unterschiedlichen Handhabung -je nach Werdegang- aufgeführt ist, so wie unter 2.3 es ja extra ausgeführt ist, wird man schon bewusst eine abweichende Regelung für SE/WE getroffen haben. Denn sonst hätte man sich ja Nr. 2.2 komplett sparen können, wenn diese so wie die anderen Offz betrachtet werden würden.
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duxdux

Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht. ...

Das unterstreicht TomTom2017's These:

Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
...
Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. ...

Selbst wenn man sich was dabei gedacht hat, frage ich mich WAS genau. Seiteneinsteiger werden ja bekanntlich für solche DP eingestellt, für die gerade Bedarf herrscht UND häufig auch innerhalb der in 2.1 genannten Werdegänge/AVR.

F_K

@ duxdux:

Eben. SE werden für einen konkreten Dienstposten ohne Fördermöglichkeit eingestellt, also folgerichtig keine BS Option.
Erst bei längeren Verpflichtungszeiten wird gefördert und damit auch eine BS Option eröffnet.

Da ist es doch nur folgerichtig, so zu verfahren.

duxdux

@F_K

Konkrete Dienstposten ohne Förderungsmöglichkeit? Bitte weiter ausführen, kann mir darunter nichts vorstellen. Insbesondere am Beispiel IT.

Von welchen Verpflichtungszeiten sprechen wir hier? Regelverpflichtung ist 8 Jahre.
Falls man als Hptm einsteigt, ist sogar während der 8 Jahre (als SaZ) die Beförderung zum Major möglich (gem. Vorschrift und GAIP) - JA natürlich nicht auf dem Dienstposten auf den man eingestellt wurde. Bedeutet aber auch, dass man diesen nicht zwingend zum DZE bekleiden muss. Wo wir wieder beim Dienstposten ohne Förderungsmöglichkeiten wären.

Ralf

Zitat von: duxdux am 18. Juli 2019, 18:07:16
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht. ...

Das unterstreicht TomTom2017's These:

Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
...
Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. ...

Selbst wenn man sich was dabei gedacht hat, frage ich mich WAS genau. Seiteneinsteiger werden ja bekanntlich für solche DP eingestellt, für die gerade Bedarf herrscht UND häufig auch innerhalb der in 2.1 genannten Werdegänge/AVR.

Wenn er in 2.3 vergessen worden wäre, hätte man doch keine 2.2. extra einfügen müssen. Warum also weist man explizit eine Sonderregelung für SE/WE an?
Und genau das wird man sich gedacht haben, was du in deinem letzten Satz hinterfragst. Man will eine intensivere Betrachtung haben, denn ggü. dem "kleinen OA" fehlt ja schon einige Entwicklungs- und Betrachtungszeit.
Der für SE festgelegte Zeitraum frühestens 3 Jahre nach Diensteintritt eine BO-Übernahme kommt ja auch nicht von ungefähr.
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TomTom2017

Zitat von: F_K am 18. Juli 2019, 21:11:26
Eben. SE werden für einen konkreten Dienstposten ohne Fördermöglichkeit eingestellt, also folgerichtig keine BS Option.
Erst bei längeren Verpflichtungszeiten wird gefördert und damit auch eine BS Option eröffnet.
Da sind die Aussagen von meinem PersFhr als auch die Vertreter vom BAPersBw, die Vorort in den Lehrgängen waren, andere. Und das widerspricht auch absolut der GAIP, die ja selbst - und das ist hier unstrittig - von zwei Beurteilungen für eine BS-Übernahme vorsieht.

Zitat von: Ralf am 19. Juli 2019, 04:48:48
Und genau das wird man sich gedacht haben, was du in deinem letzten Satz hinterfragst. Man will eine intensivere Betrachtung haben, denn ggü. dem "kleinen OA" fehlt ja schon einige Entwicklungs- und Betrachtungszeit.
Mag ja sein, aber wo ist das unter "Eignung, Befähigung, Leistung" unterzuordnen?

Ralf

Sehe ich nicht kritisch, damit wird ja keiner benachteiligt. Nur weil man ein Jahr früher stellen kann, hat man doch keine Vorteile/Nachteile. Könnte man ja auch sonst argumentieren, ein SaZ 12 hat "weniger" Chancen als ein SaZ 15. Oder ein Soldat der 3 Jahre ausgebildet, hat mehr Chancen als jemand, der 5 Jahre ausgebildet wird. Oder ein Offz ohne Studium ist übervorteilt, weil er früher auf DP kommt und öfters stellen kann als jemand im Studium. Könnte man sicherlich alles mal höchstrichterlich prüfen lassen, fällt aber in die selbe Kategorie.
Die grundsätzliche Chance auf mind. einen Antrag (und das ist ein hartes Kriterien) bleibt per se gewahrt. Nur das muss sichergestellt sein.
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TomTom2017

Kleines Update dazu:
Nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im BAPersBw besitzt die GAIP (Nr. 2.3) diesbezüglich eine Unschärfe. Die Ausnahme (eine planmäßige Beurteilung) gilt auch für Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller, wenn die Voraussetzungen (in der AVR/Werdegang/Fachgebiet) vorliegen. Ferner - wie bereits geschrieben - können Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller erst 3 Jahre nach Eintritt zum BS ernannt werden (§ 28 Abs. 3 SLV).

In der Ausschreibung fürs nächstes Jahr soll das besser herausgestellt werden.

2Cent

Wird bei der Auswahl nicht auch ne Reihe von Beurteilungen gewertet?

Wenn man dann nur eine hat fällt man eh schnell raus.


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