Der Begriff „Hauptwohnsitz“ bezieht sich auf Wohnungen im Inland, vgl. § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Ist nur eine Wohnung im Inland vorhanden, so ist diese automatisch Hauptwohnsitz im Sinne des BMG. Wenn ich es richtig sehe, dann ist im Gesetz lediglich der Fall vorgesehen, daß man sich in das Ausland abmeldet (§ 23 Abs. 6 BMG), das dürfte aber bedingen, daß keine Wohnung im Inland mehr besteht. Die einzige Wohnung im Inland kann also auf keinen Fall Nebenwohnung sein, da hier die Voraussetzung ist, daß mehrere Wohnungen im Inland existieren (§ 21 Abs. 3 BMG).
Zu den Verträgen: Warum muß man diese kündigen, wenn kein Wohnsitz mehr im Inland besteht? Im allgemeinen laufen diese einfach weiter, es ist lediglich erforderlich, den Vertragspartnern die neue Adresse (dann z. B. im Ausland) mitzuteilen.
Die Kündigung ist übrigens ein Gestaltungsrecht, welches man einseitig wahrnehmen kann, aber nie muß!