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Versteuerung der Übergangsbeihilfe

Begonnen von Jupiter, 09. Januar 2020, 16:08:26

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Jupiter

Grüß euch,

die Frage wurde schon gefühlt 1000x gestellt, aber die Antworten in den Threads passten nicht zu meiner konkreten Fragestellung, daher hoffe ich, kann mir jemand noch mal im Detail helfen.

Ich bin nach 12 Jahren zum 31.12.2019 ausgeschieden, altes Recht.

Ich habe das 6fache meiner Bezüge als Einmalzahlung im Dezember 2019 erhalten, zusammen mit den Übergangsgebührnissen für Januar. Die Beihilfe wurde als "Nachberechnung für Monat 12/2019" deklariert.

Heute habe ich elektronisch beim Finanzamt meine Lohnsteuerbescheinigung für 2019 abrufen können und die rund 20k€ Brutto tauchen da gar nicht auf - wieso? Als Bruttolohn stehen dort nur die ~40k durch den regulären Sold - es hätten aber 60k sein müssen.

Da das Geld 2019 geflossen und ganz offensichtlich auch für die letzten 12 Jahre gedacht war, verstehe ich nicht wieso das Geld auf der LSB 2019 nicht auftaucht?!

Ich bin nahtlos zum 01.01.20 in der Privatwirtschaft untergekommen. Die Bezüge aus diesem Beschäftigungsverhältnis werden nach IV versteuert, die ÜGebührnisse auf VI. 
Ich mache mir jetzt gerade Sorgen, dass die Beihilfe am Ende in 2020 reinzählt und per 6 versteuert wird und ich am Ende richtig derbe Abzüge habe.

Oder checke ich da irgendwas nicht?  :o

Wenn die 20k in 2020 reinzählen, hätte ich durch ÜG, ÜB und normalen Lohn ein Brutto  von über 100k€, da langt die Steuer dann ja auch ganz anders zu.  :o :o

Meine Beraterin aus Wiesbaden würde ich gerne anrufen, ist aber im Urlaub/krank/nicht da.


Danke für Ihre Hilfe,




Andi8111


LwPersFw

Ich empfehle auch die Beratung durch einen versierten Steuerspezialisten ( auch wenn es ein paar Euros kosten sollte... ).

Vor allem zur Thematik "Fünftel-Regelung" bezogen auf die Übergangsbeihilfe (Einmalzahlung).

Und Steuerklassenwahl bei den ÜG. Hier kann es im Einzelfall sinnvoll sein, diese nicht nach VI zu versteuern, sondern das Einkommen, um eine hohe Steuernachzahlung zu vermeiden.

Da beides aber vollkommen vom individuellen Einzelfall abhängt >> Beratung durch Profis zu empfehlen... wenn man es nicht selbst kann...  ;)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

didi62

Zitat von: LwPersFw am 10. Januar 2020, 11:19:46
Ich empfehle auch die Beratung durch einen versierten Steuerspezialisten ( auch wenn es ein paar Euros kosten sollte... ).

Vor allem zur Thematik "Fünftel-Regelung" bezogen auf die Übergangsbeihilfe (Einmalzahlung).

Und Steuerklassenwahl bei den ÜG. Hier kann es im Einzelfall sinnvoll sein, diese nicht nach VI zu versteuern, sondern das Einkommen, um eine hohe Steuernachzahlung zu vermeiden.

Da beides aber vollkommen vom individuellen Einzelfall abhängt >> Beratung durch Profis zu empfehlen... wenn man es nicht selbst kann...  ;)

Die Versteuerung der Übergangsbeihilfe erfolgt normalerweise nach der Steuerklasse die am Entlassungstag gültig war. Dies funktioniert aber nur, wenn sich alle beteiligten Stellen an die Vorgaben halten, d.h. die Entlassungsmaßnahme durch die  Einheit zeitgerecht eingepflegt und die Aufbereitung durch das BVA zeitgerecht durchgeführt wurde.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind erscheint die Übergangsbeihilfe aber auf der Gehaltsabrechnung des Entlassungsmonats.

Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, erscheint die Übergangsbeihilfe auf der Gehaltsabrechnung des Folgemonats, somit erfolgt eine Versteuerung nach der im Folgemonat gültigen Steuerklasse (Dies ist durch SASPF techn. so bedingt).

Eisensoldat

nach meiner bescheidenen Meinung gibt es für solche Fälle ja die Einkommenssteuererklärung. Wenn der Steuerberater richtig arbeitet( und den würde ich auf jeden Fall nehmen), dann kriegst Du zu viel abgezogene Steuer (wie oben erwähnt durch SASPF technisch bedingt) über Einkommenssteuer wieder zurück (irgendwann in der zweiten Jahreshälfte 2020)

Jupiter

Danke für die Tipps. In ein paar Tagen kommen die ÜGB für Februar. Dann mal auf die Abrechnung und die Fortschreibung gucken - dann weiß ich mehr.

didi62

Zitat von: Jupiter am 26. Januar 2020, 18:07:51
Danke für die Tipps. In ein paar Tagen kommen die ÜGB für Februar. Dann mal auf die Abrechnung und die Fortschreibung gucken - dann weiß ich mehr.

Wenn die ÜB mit den ÜG für Januar 2020 gezahlt wurde, ist sie mit der für Januar gültigen Steuerklasse versteuert worden.
Der Steuerpflichtige Teil der ÜB sollte in der Januar-Gehaltsbescheinigung in der Fortschreibung Jahreswerte unter ST-Brutto einm. erkennbar sein.

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