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Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle

Begonnen von DasBier, 17. Januar 2020, 11:18:01

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LeK

@wolverine, stimmt, dieser Hinweis dürfte nochmal erhellender sein. Irgendwie habe ich es nicht geschafft, es auf diesen Punkt zu bringen :D

wolverine

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DasBier

@ LeK

Viele dank deine letzten zwo Antworten haben mir nochmal gute Denkansätze vermittelt.
So viel Vorschriften hin und her und gar nicht mehr dran gedacht einfach einen Entsprechenden Bescheid zu fordern.

Das generell kein Anspruch aus Verwaltungsvorschriften entsteht war mir so noch nicht bekannt.

Den Gleichbehandlungsgrundsatz hatte ich als B-Lösung im Hinterkopf sollte mir, wie telefonisch angekündigt, als Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden werden das keine meiner Rechte verletzt worden seien. Was ja aber wie schon gesagt für den Bescheid keine Relevanz hätte.

In wie weit die fehlende Erklärung für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts relevant ist mute ich mir nicht zu zu bewerten. Dafür bezahle ich eine auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin. Es scheint in dieser Sache jedoch tatsächlich rein juristisch eindeutig zu sein.

@ Wolverine

Die Unterschiede zwischen zulässig und begründet sind mir sehr wohl bekannt.
Meine Kappenverdrehung im vorangegangenen Post ist mir mittlerweile auch aufgefallen. :P


Abschließend möchte ich mich nochmals bei allen für die Teilnahme an dem Threat bedanken.
Manchmal kann die Lösung in einem hochkomplexem Thema doch so simpel sein.
Wollte keinem auf den Schlipps treten der seine Fragen zur Sache nur gestellt hat um eine detailliertere qualifizierte Antwort geben zu können. =)

Ich werde den Bescheid nun mal Abwarten. Bearbeitungsfrist ist bereits abgelaufen. Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das BMVg würde die Sache aber aktuell nur noch weiter verzögern.

Sollte mir ein andere Bescheid als der auf eine Verwaltungsbeschwerde ausgestellt werden werde ich diesen eben einfach einfordern.
Bzw. gleich mit Einfordern auf welcher Grundlage mir auf eine Verwaltungsbeschwerde ein nicht entsprechender Bescheid erstellt wurde.

Schönes Wochenende an alle.





LwPersFw

Zitat von: DasBier am 17. Januar 2020, 16:07:57
Hallo zunächst mal danke für die raschen Antworten.

@ LwPersFw
Ich gebe zu mein wording im Post war nicht ganz richtig.
In meiner Beschwerde steht drin (gekürzt):

" ... Beschwerde in Verwaltungsangelegenheiten, gem WBO §... und A-2160/6 ... Nr. 3340 gegen das BaPersBw..."

" Ich beschwere mich gegen die Entscheidung des BaPersBw meinen Weiterverpflichtungsantrag vom XXXX, trotz fehlender Antragsunterlagen bewilligt zu haben und strebe die Aufhebung dieser Enstcheidung an."

Gemäß A-2160/6 kann ich in Verwaltungsbeschwerden meine Beschwerde bei der nächst höhere Dienststelle oder der Dienststelle gegen die sich meine Beschwerde richtet einreichen. Ich habe mich in dieser für die erste Variante entscheiden.


Das hebelt aber nicht die Zuständigkeitsübertragung an das BAPersBw aus.

Und zu Ihrer Ausgangsfrage:

Nur weil Sie einen Vorgang Verwaltungsbeschwerde benennen... muss es keine sein.

Nicht der Beschwerde-/Klageführer bestimmt die Zuordnung ... sondern geltendes Recht/Zuständigkeiten.

So wird z.B. ein Gericht einen Vorgang nicht als Feststellungsklage behandeln, wenn es rechtlich keine ist, nur weil der Klageführer sie so genannt hat.

Gemäß den zitierten Vorschriften ist die Dienstzeitverlängerung mit einer Beschwerde angreifbar.

Sie haben eine Beschwerde eingereicht.

Auf diese werden Sie einen Bescheid bekommen.

Ob Sie da gut beraten waren, Sie so zu formulieren, wie Sie es getan haben... wird sich dann zeigen.


Aber Sie haben ja schon das Richtige getan... eine Fachanwältin eingeschaltet.

Sie müssen jetzt halt sehen, was diese Ihnen, nach Prüfung Ihres Einzelfalls, rät.

Hier noch eine gute Abhandlung zum Thema Verwaltungsakt

https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-wallerath/buch-allg-verwaltungsrecht/9_Die_Lehre_vom_Verwaltungsakt.pdf
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zur rechtlichen Frage der "Selbstbindung" siehe hier:

"Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (...), der Zentralen Dienstvorschrift (...), der "Weisung (...) sowie aus den diese Bestimmungen ausfüllenden Vorgaben der bereits zitierten GAIP ergeben."

BVerwG 1 WB 32.17 vom 07.06.2018
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wolverine

#20
Die Formulierung der Beschwerde sollte ziemlich egal sein da im Verwaltungsrecht vollumfänglich geprüft wird. Man muss da nichts konkret vortragen oder bestreiten.
Wo ich ein Problem sehe ist, ob die richtigen Anträge im Vorfeld gestellt wurden? Rücksetzung der Dienstzeit oder Beibehaltung des alten BFD-Rechts wäre ja das, was der Petent will. Den genehmigten Antrag anzugreifen ist dagegen zweifelhaft.
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DasBier

@ LwPersFw

Vielen dank nochmal für diese Klarstellung.

Ich werde mir das morgen nochmal in ruhe durchlesen und mich dann ggf. bei weiteren fragen melden.

In Sachen der Zuständigkeit sind wir dann wieder an einem Punkt wo nun Unklarheit besteht.
Ich habe meine Beschwerde an das BMVg gerichtet. Als Verwaltungsbeschwerde.

Nun 2 Möglichkeiten.

1) Das BMVg ändert diese ab in eine Dienstaufsichtsbeschwerde und bearbeitet in eigener Zuständigkeit.

2) Das BMVg sieht sich als nicht Zuständig da es eine Verwaltungsbeschwerde ist und ist dann dazu verpflichtet diese an die zu Entscheidende Stelle weiterzuleiten.

letzteres ist Anscheinend nicht eingetroffen. Doch auch da ist die WBO bzw. die entsprechende Regelung in zweierlei Maß geschrieben.
Einerseits kann ich meine Verwaltungsbeschwerde an die nächst höhere Dienststelle einreichen.

Andererseits hat das BMVg in der Regelung die Veröffentlichung zur Abgabe der Zuständigkeit an das BaPersBw eingebracht.

Meiner Auffassung nach richtet sich dieser Passus aber nur nach der Zuständigkeit die Beschwerde zu Bescheiden und nicht wo ich die Verwaltungsbeschwerde einzureichen habe.


DasBier

Zitat von: wolverine am 17. Januar 2020, 22:00:41
Die Formulierung der Beschwerde sollte ziemlich egal sein da im Verwaltungsrecht vollumfänglich geprüft wird. Man muss da nichts konkret vortragen oder bestreiten.
Wo ich ein Problem sehe ist, ob die richtigen Anträge im Vorfeld gestellt wurden? Rücksetzung der Dienstzeit oder Beibehaltung des alten BFD-Rechts wäre ja das, was der Petent will. Den genehmigten Antrag anzugreifen ist dagegen zweifelhaft.

Mit welchem Antrag kann ich eine unwiderrufliche Weiterverpflichtungserklärung quasi aufheben?
Ist dieser formlos zu Stellen? Falls ja habe ich dies bereits getan. Wie gesagt. Seit ich im Klageverfahren mit der Bundeswehr bin bekomme ich keine schriftlichen Antworten mehr aus dem BaPersBw.

Durch das für mich Zuständige Sachgebiet im BaPersBw wurde mir nichts dergleichen eröffnet außer ein Antrag auf Dienstzeitverkürzung. Hierzu habe ich ja bereits etwas geschrieben.

Auch hier nochmal danke

wolverine

Eine Klage haben Sie noch nicht erhoben. Und beantragen kann man alles. Man muss es so formulieren, dass man versteht was Sie möchten. Evtl. wird der dann abgelehnt. Und dann hat man Rechtsmittel.
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LwPersFw

Zitat von: wolverine am 17. Januar 2020, 22:00:41
Die Formulierung der Beschwerde sollte ziemlich egal sein...

So pauschal kann man dies nicht sagen... ;)

Hätte der TE einfach geschrieben

Betr.: Beschwerde


(Text)

und sie dem Disziplinarvorgesetzten auf den Tisch gelegt...

...wäre sie da gelandet, wo sie hingehört hätte...

...und er hätte auf jeden Fall einen Bescheid mit Rechtsbehelf bekommen...

Jetzt muss er sehen ... was das BMVg macht ... und es wird ggf. deutlich komplizierter...


ZitatMit welchem Antrag kann ich eine unwiderrufliche Weiterverpflichtungserklärung quasi aufheben?

Mit keinem ... deshalb heißt sie ja "unwiderruflich".

Sobald sie unterschrieben ist und dem Dienstherr zugeht... i.d.R. ja Abgabe beim Pers...
... kann der Antragsteller sie nicht mehr abändern, zurücknehmen, was auch immer...

Nur noch der Dienstherr entscheidet dann, was weiter geschieht.

Entscheidet er sich für die Umsetzung ... ist der Soldat in dem Moment weiterverpflichtet, wo die PST diese Entscheidung trifft...

Ob der Soldat z.B. das Empfangsbekenntnis zur neuen Mitteilung Dauer Dienstverhältnis unterschreibt, spielt keine Rolle.

Wir bewegen uns hier auf komplizierten rechtlichen Pfaden ... da sollte man als juristischer Laie nicht allein agieren...

Da kann auch das Lesen einer Vorschrift den falschen/unangebrachten Weg  weisen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DasBier

Zitat von: wolverine am 17. Januar 2020, 22:38:57
Eine Klage haben Sie noch nicht erhoben. Und beantragen kann man alles. Man muss es so formulieren, dass man versteht was Sie möchten. Evtl. wird der dann abgelehnt. Und dann hat man Rechtsmittel.

Ich glaube ich hatte es bereits geschrieben gehabt. Ich befinde mich bereits im Rechtsstreit mit der Bundeswehr.
Die jetzige Beschwerde liegt im indirektem Zusammenhang mit diesem behandelt aber an sich nicht das Thema der Klage.

Über die Rechtsanwälte des Bundeswehrverbands und meiner Anwältin wurde mir geraten nun noch den Weg der zweiten Beschwerde zu gehen.

Auch in meinem Gespräch mit dem BMVg welches ich zuletzt geführt hatte wurde mir geraten meine Anwältin mit einzubeziehen.
Was schon zu bedenken gibt. Da er ja meine Beschwerde bearbeitet und mir zusätzlich noch sagte, dass das Ergebnis wahrscheinlich nicht dem Entsprechen wird was ich mit meiner Beschwerde anstrebe. Er mir ja aber gleichzeitig damit den Hinweis gibt, dass hier definitiv was verkehrt gelaufen ist.
Naja seie es drum schauen was der Bescheid bringt.

Zitat
Hätte der TE einfach geschrieben

Betr.: Beschwerde

(Text)

und sie dem Disziplinarvorgesetzten auf den Tisch gelegt...

...wäre sie da gelandet, wo sie hingehört hätte...

...und er hätte auf jeden Fall einen Bescheid mit Rechtsbehelf bekommen...

Jetzt muss er sehen ... was das BMVg macht ... und es wird ggf. deutlich komplizierter...

Meine Beschwerde umfasst alle notwendigen Punkte.
Welche Beschwerde Art, Gegen welche Stelle, Gegen welche Entscheidung dieser Stelle, Was ich damit Anstrebe, Den Sachverhalt sehr detailliert, Eingereicht beim DV I, Eingangsstempel und allen Formvorgegebenen Pi pa po mit Abgabenachricht und so weiter und so weiter fordere ich mir regelmäßig ein wenn es da nicht von allein läuft.

Zitat
...wäre sie da gelandet, wo sie hingehört hätte...

Sehe ich die Vorschrift dort falsch, dass ich die Verwaltungsbeschwerde gem. WBO und auch A-2160/6 an die nächsthöhere Dienststelle einreichen kann? Kann ich mir fast nicht Vorstellen da es nahezu wörtlich so steht.
Das ich die Verwaltungsbeschwerde bei der Stelle einreichen kann die Gegenstand der Beschwerde ist, ist im Vergleich der anderen Beschwerdearten eher ein Sonderfall bei Verwaltungsbeschwerden. Dies soll mit Verwaltungsaufgaben betrauten Dienststellen die Möglichkeit geben Form und Verfahrensfehler in Verwaltungsakten selbst korrigieren zu können. Sieht sie keinen Fehler oder möchte keine Abhilfe leisten muss Sie dies der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vorlegen.
Die Anordnung durch das BMVg ermächtigt das BaPersBw quasi nur die Beschwerden direkt selber negativ zu Bescheiden.

Die WBO gibt beim einlegen von Beschwerden eigentlich ganz gute Hilfestellungen für den Beschwerdeführer.
Ist die Beschwerde an der falschen Stelle angekommen hat sie an die richtige weitergeleitet zu werden.
Klar das BMVg hat mit Anordnung die Zuständigkeit der Entscheidung an das BaPersBw wieder abgegeben. Einlegen kann ich Sie trotzdem beim BMVg.

Will das BMVg nicht in Verwaltungsangelegenheiten des BaPersBw entscheiden muss auch das BMVg dies zur Entscheidung zuständigen Stelle weiterleiten.

Zitat
Mit keinem ... deshalb heißt sie ja "unwiderruflich".

Der Meinung bin ich auch. Habe es natürlich trotzdem versucht.
Aber wie gesagt ich bekomme hierzu keine schriftlichen Antworten mehr von meinem Sachgebiet im BaPersBw.


DasBier

Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2020, 21:28:27
Zur rechtlichen Frage der "Selbstbindung" siehe hier:

"Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (...), der Zentralen Dienstvorschrift (...), der "Weisung (...) sowie aus den diese Bestimmungen ausfüllenden Vorgaben der bereits zitierten GAIP ergeben."

BVerwG 1 WB 32.17 vom 07.06.2018

Sehr gut sehr interessant. Hierdurch bin ich auch auf ein anderes Verfahren gestoßen wo eine Entscheidung zur Versetzung aufgehoben werden musste.
VP nicht beteiligt.

BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

Die Selbstbindung an die Vorschriften kann vor Gericht doch schon recht mächtig werden.


LwPersFw

Kamerad, wir drehen uns doch im Kreis.
Sie sind der Meinung alles auf den richtigen Weg gebracht zu haben...
Sie haben auch einen Rechtsbeistand und die Unterstützung des DBwV...
Ich hätte es ... auf Grund meiner jahrzehntelangen Erfahrung aus dem PersWes... "taktisch" anders verfolgt...
Jetzt ist es eben wie es ist... Warten Sie die Entscheidung des BMVg ab...
Und dann gehen Sie die nächsten Schritte...

Meine persönliche Meinung...

Wenn Ihnen überhaupt noch etwas helfen kann, ist es der von mir genannte Punkt "Selbstbindung".
Denn genau dies wurde hier ja von der Behörde missachtet.
Die Entscheidung zur WV wurde getroffen, ohne das alle Kriterien zur Umsetzung aus Vorschrift und GAIP erfüllt waren.
Vorgaben, die für ALLE SaZ gelten, die noch dem alten BFD-Recht unterliegen.

Auf diesen Sachverhalt hätte Sie Ihre Anwältin eigentlich schon längst hinweisen sollen.

Egal...

Viel Glück ... denn das werden Sie brauchen ... denn auf hoher See und vor Gericht ...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: DasBier am 18. Januar 2020, 08:30:55
Zitat von: wolverine am 17. Januar 2020, 22:38:57
Eine Klage haben Sie noch nicht erhoben. Und beantragen kann man alles. Man muss es so formulieren, dass man versteht was Sie möchten. Evtl. wird der dann abgelehnt. Und dann hat man Rechtsmittel.

Ich glaube ich hatte es bereits geschrieben gehabt. Ich befinde mich bereits im Rechtsstreit mit der Bundeswehr.

Die jetzige Beschwerde liegt im indirektem Zusammenhang mit diesem behandelt aber an sich nicht das Thema der Klage.

Über die Rechtsanwälte des Bundeswehrverbands und meiner Anwältin wurde mir geraten nun noch den Weg der zweiten Beschwerde zu gehen.


Ist mir nicht gleich aufgefallen...

D.h. Sie

+ haben sich bereits schon vor ca. 1 Jahr beschwert, aber nicht gegen die WV  ?
+ dieser Vorgang ist jetzt schon vor Gericht ?
+ jetzt haben Sie die 2. Beschwerde verfasst ... gegen die WV + neues BFD-Recht ?

...und dies, obwohl die WV schon vor Monaten vollzogen wurde ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DasBier

Ich hatte nicht vor uns zu kreiseln ;)

Meine Frage wurde bereits beantwortet, bzw. ich habe weitere Anreize und Hilfestellung bekommen.
Thematisch können wir das hier somit abschließen.

Zitat
+ haben sich bereits schon vor ca. 1 Jahr beschwert, aber nicht gegen die WV  ?
Gesamte Vorgang hat bereits vor einem Jahr angefangen.
Mittlerweile Klage nach erfolgloser Beschwerde.
Beschwerde Grund war nicht die Weiterverpflichtung an sich.

Zitat
+ dieser Vorgang ist jetzt schon vor Gericht ?
Ja

Zitat
+ jetzt haben Sie die 2. Beschwerde verfasst ... gegen die WV + neues BFD-Recht ?
korrekt.
Fristwahrend 1 Monat nach Kenntnis darüber, dass der Antrag auf Weiterverpflichtung nicht vollständig gewesen ist und mein BfD Anspruch angepasst wurde.
Dies ist selbst dem BaPersBw erst nach meiner Mitteilung aufgefallen und der Fehler wurde hier auch in teilen bereist zugegeben.

Der ganze Sachverhalt ist auf Grund der Dauer und verschiedenen Schritte die bereits eingeleitet und durchgeführt wurden entsprechend komplex geworden.
Wie schon gesagt alles würde hier den Rahmen sprengen.
Meine Frage zur Änderung der Beschwerde Art wurde bereits beantwortet.

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