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Änderung Beschwerdeart durch Beschwerdebearbeitende Stelle

Begonnen von DasBier, 17. Januar 2020, 11:18:01

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LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2020, 21:28:27
Zur rechtlichen Frage der "Selbstbindung" siehe hier:

"Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (...), der Zentralen Dienstvorschrift (...), der "Weisung (...) sowie aus den diese Bestimmungen ausfüllenden Vorgaben der bereits zitierten GAIP ergeben."

BVerwG 1 WB 32.17 vom 07.06.2018


Um dies noch thematisch zu ergänzen...

"Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Antragsmöglichkeiten aufmerksam zu machen (stRspr).

Belehrt er sie jedoch in allgemeiner Verwaltungspraxis über eine bestimmte Antragsmöglichkeit - hier ( ... ) -, so darf er davon nicht im Einzelfall grundlos abweichen."


BVerwG 2 C 10.96

Gleiches gilt auch für eine Belehrung über mögliche Rechtsfolgen, wie beim TE.

Im Fall des TE wurde ja die
+ für alle SaZ im alten BFD-Recht
+ die eine WV beantragen
+ gemäß Vorgaben in Vorschrift und GAIP
vorgeschriebene Belehrung unterlassen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Es geht nur nicht um eine Antragsmöglichkeit - sondern um eine reine Information.

Daher ist mMn das Urteil nicht zwingend übertragbar.

Aber die Juristen werden das ggf. streitig klären ...

DasBier

@ LwPersFw
Sie haben Belehrt kenntlich gemacht.
Gibt es dort rechtliche unterschiede zwischen Belehren und Informieren mit Erklärung?

Die Anlage der Vorschrift ist eine Erklärung darüber das man über die rechtlichen folgen Informiert wurde.

Eine Belehrung wie im z.B. unsere jährlichen Belehrungen im Dienst dienen ja z.B. nicht einfach der reinen Information sondern man bestätigt schriftlich dies auch Verstanden zu haben.

Das Urteil werde ich mir definitiv noch durchlesen.

LwPersFw

Zitat von: DasBier am 19. Januar 2020, 20:10:30

Die Anlage der Vorschrift ist eine Erklärung darüber das man über die rechtlichen folgen Informiert wurde.


Das ist im Sinn das selbe wie eine Belehrung...

...aber das Entscheidende ist ... die allgemeine Verwaltungspraxis

... und das die Vorschrift/GAIP dem Bearbeiter kein Ermessen lässt, ob dies durchgeführt wird...

Es ist zu tun.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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