Damit Sie auch eine Vorstellung haben, wo die Rechtsprechung die Maßstäbe für die Genehmigung eines SU unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge anlegt... aus einem Urteil des BVerwG von 2012:
"Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen.
Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (ebenso bereits: Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 a.a.O., vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6 sowie vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -).
19 An dieser Rechtsprechung - auch und insbesondere zu den erhöhten Anforderungen bei einem beantragten besonders langen Sonderurlaub - hält der Senat fest.
20Zwar trifft der Hinweis des Antragstellers zu, dass das Vorliegen einer besonderen Härte keine notwendige Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderurlaubs darstellt. Dem entspricht auch die Regelung in Nr. 83 Abs. 3 Satz 2 AusfBestSUV, wonach der Tatbestand des wichtigen Grundes die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht erfüllen muss. Der Aspekt der besonderen Härte hat aber keine Bedeutung für die Frage, unter welchen Bedingungen im Wege der Abwägung der persönlichen und dienstlichen Belange ein beantragter besonders langer Sonderurlaub genehmigungsfähig sein kann; er berührt deshalb nicht die in der Rechtsprechung entwickelte Anforderung, dass die Anerkennung eines wichtigen Grundes bei einem besonders langen Sonderurlaub in der Person des antragstellenden Soldaten eine Ausnahmesituation voraussetzt.
21Für die vom Antragsteller begehrte Urlaubsgewährung liegt kein wichtiger Grund vor. Den Begriff des wichtigen Grundes hat der Bundesminister der Verteidigung als Erlassgeber der ZDv 14/5 in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV durch einige Regelbeispiele konkretisiert. Danach kann ein wichtiger Grund z.B. in folgenden Fällen vorliegen: Studienabschluss, Studienreisen, Besuch von Tagungen, Erntehilfe im Familienbetrieb oder Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung. Dem Antragsteller ist zuzubilligen, dass dieser Katalog der Beispielsfälle nicht abschließend geregelt ist. Gleichwohl kann die von seiner Ehefrau geplante Weltumsegelung, an der er im Rahmen des beantragten Sonderurlaubs teilnehmen möchte, nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV und der Nr. 83 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV qualifiziert werden.
22Kennzeichnend für einen wichtigen Grund sind bestimmte Tatbestände oder Situationen, die in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d.h. „bewältigt“ (so ausdrücklich: Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 1) werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Diese Voraussetzungen prägen die in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV genannten Beispielsfälle, insbesondere auch die Durchführung einer Studienreise. Sonderurlaub stellt daher nicht einen „besonderen Erholungsurlaub“ dar."
(BVerwG 1 WB 24.12)
Die Bezeichnung der genannten Vorschriften sind heute anders... aber nicht die grundsätzlichen Inhalte.