Und die Begründung zur geplanten Anpassung sagt ja auch warum der Gesetzgeber hier Anpassungsbedarf sieht:
"Bisherige Erfahrungen während der Pandemielage machen Anpassungen von § 54a notwendig. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung der Zuständigkeit der Bundeswehr im Vollzug des IfSG für Soldatinnen und Soldaten auch außerhalb ihrer Dienstausübung.
Die Erweiterung ist erforderlich, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen.
Soweit Maßnahmen die Bekämpfung übertragbarer Krankheit betreffen, sollen diese im Benehmen mit den zuständigen zivilen Stellen erfolgen.
Hierbei soll der Bundeswehr bei Differenzen die endgültige Entscheidung vorbehalten sein, um Verzögerungen bedingt durch den Abstimmungsprozess zu vermeiden.
Darüber hinaus wird die Zuständigkeit für ausländische Streitkräfte bei Übungen und Ausbildungen konkreter geregelt. Diese Zuständigkeit wird ebenfalls den Stellen der Bundeswehr zugewiesen. Dies dient einerseits einer Verfahrensvereinfachung, da für die ausländischen Streitkräfte bei landkreisübergreifenden Übungs- und Ausbildungsvorhaben dann nur eine Zuständigkeit besteht. Andererseits können bei gemeinsam mit der Bundeswehr durchgeführten Ausbildungen und Übungen Angehörige der ausländischen Streitkräfte in Hinblick auf Maßnahmen zum Infektionsschutz problemlos den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gleichgestellt werden."
Und die Fachleute bei der Bw sitzen u.a. bei der ÜbwStÖffRechtlAufgSanDstBw Abt I