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Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?

Begonnen von Carsten91, 01. Juni 2020, 09:52:28

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Carsten91

Guten Tag,

Ich hoffe, dass von euch jemand zur Klärung des folgenden Beispiels beitragen kann.
In entsprechenden Regelungen habe ich nur Punkte gefunden, die die grundsätzliche Genehmigung von EU regeln, aber nichts zu Gründen bei denen ein nachträgliches zurücknehen möglich ist.

Angenommen ein Soldat hat im Frühjahr 20 Tage EU (hier sogar EU der noch aus dem alten Jahr über war) beantragt und für den Sommer genehmigt bekommen durch den DV.
Jetzt plant die Btl Führung kurzfristig aber für den Zeitraum nach dem EU ein Übungsvothaben auf einem TrpÜbPl.
Der Soldat hat für dieses Übungsvorhaben den Auftrag bekommen Ausbildungen und Schießen auszuplanen.
Das wäre aber nur möglich, wenn er seinen EU nicht nimmt und hat das dem DV gemeldet. Der DV hat darauf hin entschieden, dass der Soldat 5 Tage seines genehmigten EU zurückbekommt und in dieser Woche seine Vorhaben ausplant und dem DV vorlegt.
Ein Urlaub wurde aufgrund der reisebeschränkungen noch nicht gebucht.
Der Soldat ist mit der Entscheidung des DV nicht einverstanden und hat sich an seine Vertrauensperson gewandt.

Bisher hat die Vertrauensperson nur heraus gefunden, dass "EU nur aus zwingenden dienstlichen Gründen, wenn die Dienstgeschsfte anders nicht vorzuführen wären, zurück genommen werden kann"

Das ist für mein empfinden relativ schwammig.
Theoretisch kann das auf der einen Seite der Einzelschütze sein, ohne dessen Anwesenheit die Standard Gliederung in der  Gruppe oder im Zug nicht mehr eingenommen werden kann und somit Übungen nicht den geplanten Ausbildungserfolg hat oder aber in die andere Richtung kann man im konkreten Fall argumentieren, dass jeder Ausbilder ersetzbar ist, weil theoretisch jeder andere Feldwebel oder Offizier diese Ausbildungen oder Schießen planen kann.

Ist da jemand fester in der Thematik?
Hatte vielleicht schonmal einen ähnlichen Fall...
Über Hilfe wäre ich sehr dankbar

PS: Zusatzinfo: der Soldat ist eherheblich durch Mehrarbeit belastet. Einige 100 Überstunden sowie sämtlichen EU von diesem Jahr (deshalb wurde in dem Fall auch der alte beantragt) und wird vermutlich auch keine Gelegenheit haben nach aktueller Planung im restlichen Jahr seinen Anspruch annähernd abzubauen. Eher wird er weiterhin Überstunden aufbauen.
Er ist ledig und hat keine Kinder.

MkG

DeltaEcho

Netter Versuch des DV, an den Wiederruf des EU sind hohe Anforderungen gestellt.

Sich die Aufhebung schriftlich geben lassen und dann das Gespräch mit dem DV suchen, die Ankündigung einer Beschwerde ist übrigens zulässig.

Sollte dies nichts bringen, Beschwerde gegen die Entscheidung des DV schreiben.

Den KpChef gleichzeitig fragen wann die MA und den EU abgebaut werden soll, ein Langzeitkonto bietet sich hier an, sowie die Auszahlung von Stunden.


KlausP

Ihr Urlaub wurde durch den DV schriftlich auf dem Urlaubsantrag genehmigt. Wird die Genehmigung jetzt schriftlich widerrufen, beschweren Sie sich dagegen, bei Bedarf auch durch eine weitere Beschwerde. Ob Sie bisher Urlaub gebucht haben oder nicht ist dabei völlig ohne Belang.

Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

Zitat... 20 Tage EU (hier sogar EU der noch aus dem alten Jahr über war) beantragt ...

Das ist ja auch völlig korrekt. Es ist immer zuerst der noch nicht verfallene älteste Urlaubsanspruch auf der Urlaubskarteikarte abzubuchen. Das muss der Soldat noch Nichteinhaltung im Urlaubsantrag extra vermerken.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Carsten91

Dankeschön für die schnelle Antwort.

Hierzu muss ich aber noch sagen, dass das ausbezahlen der Stunden für den Soldaten nur sehr eingeschränkt eine zufriedenstellende Lösung ist, da der Soldat seinen Fokus auf den Freizeitausgleich mit seiner Partnerin legt, da er nach eigener Aussage " die Mehrstunden und Urlaubstage nicht einfach in der Stellung gefunden hat, sondern dafür auch viel Zeit abseits von zu Hause (insbesondere an Wochenenden) verbracht hat. Und bisher als Motivation, gerade für die Beziehung, die ausgiebigen Sommerurlaubszeiträume dienten.

Als Vertrauensperson wäre noch interessant zu wissen, ob die Anforderungen an einen Widerruf irgendwo definiert sind?

MkG

Carsten91

Zitat von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:11:32
Ihr Urlaub wurde durch den DV schriftlich auf dem Urlaubsantrag genehmigt. Wird die Genehmigung jetzt schriftlich widerrufen, beschweren Sie sich dagegen, bei Bedarf auch durch eine weitere Beschwerde. Ob Sie bisher Urlaub gebucht haben oder nicht ist dabei völlig ohne Belang.

Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

Zitat... 20 Tage EU (hier sogar EU der noch aus dem alten Jahr über war) beantragt ...

Das ist ja auch völlig korrekt. Es ist immer zuerst der noch nicht verfallene älteste Urlaubsanspruch auf der Urlaubskarteikarte abzubuchen. Das muss der Soldat noch Nichteinhaltung im Urlaubsantrag extra vermerken.

Der Kommandeur weiß davon noch nichts, nur wenn ich ehrlich bin befürchte ich, dass der Kommandeur die Entscheidung des DV mitträgt,  da er dieses Übungsvorhaben als absolute Priorität für das Btl definiert hat.
Und ansonsten ist er auch nicht so darum bedacht, dass die Soldaten zeitgerecht ihre Mehrarbeit abbauen können ( das Urteil Fälle ich als Vertrauensperson und aufgrund der Beobachtungen die ich in dieser Funktion gemacht habe)

KlausP

Zitat... nur wenn ich ehrlich bin befürchte ich, dass der Kommandeur die Entscheidung des DV mitträgt ...

Dann haben Sie die Möglichkeit der weiteren Beschwerde. Wohin die zu richten ist steht im Beschwerdebescheid unter ,,Rechtsbehelfbelehrung". Wichtig ist, dass sie die Beschwerde schriftlich einlegen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

alpha_de

Die Hürden für den Widerruf sind sehr hoch. Wer würde den Soldaten vertreten, wenn er krank wäre. Normalerweise ist kein Soldat unersetzlich. Und der Chef/Kdr sind schon aus Fürsorge verpflichtet, den geplanten Urlaub zu ermöglichen.

Offensichtlich ist die Übung ja erst angesetzt worden, nachdem der Urlaub genehmigt war. Dann muss diese Aufgabe jemand anderes übernehmen. Erstaunlich, dass so etwas nicht in der Jahresausbildungsplanung des Verbandes enthalten ist.

tank1911

ZitatHierzu muss ich aber noch sagen, dass das ausbezahlen der Stunden für den Soldaten nur sehr eingeschränkt eine zufriedenstellende Lösung ist, da der Soldat seinen Fokus auf den Freizeitausgleich mit seiner Partnerin legt, da er nach eigener Aussage " die Mehrstunden und Urlaubstage nicht einfach in der Stellung gefunden hat, sondern dafür auch viel Zeit abseits von zu Hause (insbesondere an Wochenenden) verbracht hat. Und bisher als Motivation, gerade für die Beziehung, die ausgiebigen Sommerurlaubszeiträume dienten.

"Zufriedenstellend" ist subjektives Empfinden, jedoch leider für die dem DV zustehende Entscheidung, ob abgebaut oder vergütet wird, völlig unerheblich. Ich habe für meine Kompanie, und das höre ich momentan aus allen Ecken, zunächst auch das Vergüten sämtlicher Mehrarbeit bis auf eine individuelle Reserve angeordnet, da es die aktuelle Lage und vor allem die weitere Entwicklung erfordert.

Insgesamt möchte ich Ihren Beitrag deshalb mal gerne in die Rahmenlage COVID19 einordnen. Zunächst würde ich gerne wissen, wie lange der Soldat in den letzten Monate vom Dienst bei vollen Bezügen freigestellt war. Ich ziehe das herbei, weil darauf wahrscheinlich auch in diesem Fall die Kurzfristigkeit des anberaumten Übungsplatzes beruht. Einsatzbereitschaft hoch halten, versäumte Übungen etc. aufgrund der Pandemie nachhohlen etc., so lautet halt momentan das Credo. Und diejenigen, die jetzt seit 10 Wochen zuhause sitzen, sollten sich m.M.n. mit der ein oder anderen persönlichen Befindlichkeit zurück halten.

Für die weitere Beantortung Ihrer Frage, hilft ein Blick in die ZDv A-1420/12 Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.

215. Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub nur, wenn nach sorgfältiger Prüfung
davon ausgegangen werden kann, dass der Urlaubserteilung keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen). Nrn. 218 und
219 bleiben unberührt.


Das hat der DV im Frühjahr, basierend auf einem Jahresvorhabenplan o.Ä. sicher getan. Die Pandemie und deren Auswirkungen waren sicher nicht eingeplant.

217. Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden. Mehraufwendungen, die der Soldatin bzw. dem Soldaten durch den Widerruf entstehen,
werden nach dem Reisekostenrecht ersetzt. Die Entscheidung über die Höhe des zu
erstattenden Betrages trifft die für die Abrechnung der Reisekosten zuständige Stelle; die Kosten sind
bei Kapitel 1403, Titel 53999 zu buchen. Dies gilt sowohl für bereits angetretenen Urlaub


Da ist die Begründung. Und ja, das ist schwammig. Aber "zwingende dienstliche Erfordernisse" legt der DV fest. Wenn Sie sich, wie hier empfohlen, beschweren, dann wird der nächsthöhere DV den Chef fragen, was diese zwingenden dienstlichen Erfordernisse sind. Und was dabei raus kommt, kann völlig subjektiv entschieden werden. Damit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten, schon gar nicht während der aktuellen Lage.

@KlausP.  Aus der Vorschrift geht nicht hervor, dass explizit der nächtshöhere DV widerrufen muss. Im Rahmen der Logik gehe ich davon aus, dass derjenige widerruft, der auch genehmigt hat. Was explizit genannt wird, ist, dass

219. Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr bereits einmal aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen
versagt wurde, darf nur mit Zustimmung des bzw. der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
abgelehnt werden.





tank1911

ZitatDie Hürden für den Widerruf sind sehr hoch. Wer würde den Soldaten vertreten, wenn er krank wäre. Normalerweise ist kein Soldat unersetzlich. Und der Chef/Kdr sind schon aus Fürsorge verpflichtet, den geplanten Urlaub zu ermöglichen.

Offensichtlich ist die Übung ja erst angesetzt worden, nachdem der Urlaub genehmigt war. Dann muss diese Aufgabe jemand anderes übernehmen. Erstaunlich, dass so etwas nicht in der Jahresausbildungsplanung des Verbandes enthalten ist.

Wo steht das mit den Hürden? Wo das mit der Fürsorge?

Das sind Parolen, nicht mehr...zwingende dienstliche Gründe steht da...und ausnahmsweise...so oft gibt es Pandemien nicht. Merkwürdig, dass sich niemand dagegen beschwert, dass man zuhause bleiben soll. Und zu der Jahresplanung hab ich was geschrieben. Denke nicht, dass in einem Befehl, der spätestens im Dezember gezeichnet wurde, ein großes rotes Feld von März bis X eingezeichnet ist, mit der Aufschrift CORONA.


KlausP

Zitat... @KlausP.  Aus der Vorschrift geht nicht hervor, dass explizit der nächtshöhere DV widerrufen muss. ...

Das habe ich ja auch nicht geschrieben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

tank1911

Zitat von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:11:32
Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

???

Hatte sich für mich so gelesen. Passt...

KlausP

Zitat von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:32:04
Zitat von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:11:32
Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

???

Hatte sich für mich so gelesen. Passt...

Der Satz müsste lauten: ,,Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht so einfach widerrufen." Immerhin ist dann prüfen, ob dem Soldaten durch den Widerruf zu erstattende Kosten entstehen und das kann nur die zuständige Verwaltung und z.B. kein KpChef.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

tank1911

Verstanden.

Da ist die Nummer 217 (siehe oben) für mich aber eindeutig, insofern, als dass die Entscheidung des Widerrufs nicht von der Erstattung abhängig ist. Der DV kann widerrufen, die Kosten sind dann zu erstatten. Lediglich die Entscheidung über die Höhe des zu erstattenden Betrages trifft dann die für die Abrechnung der Reisekosten zuständige Stelle

LwPersFw

Zitat von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:20:33

Da ist die Begründung. Und ja, das ist schwammig. Aber "zwingende dienstliche Erfordernisse" legt der DV fest.

Wenn Sie sich, wie hier empfohlen, beschweren, dann wird der nächsthöhere DV den Chef fragen, was diese zwingenden dienstlichen Erfordernisse sind. Und was dabei raus kommt, kann völlig subjektiv entschieden werden. Damit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten, schon gar nicht während der aktuellen Lage.


Nur als Rat ... weil hier das Thema Beschwerde im Raum steht ... als DV den RB ins Boot holen ... bevor der EU widerrufen wird !

Warum ?

BVerwG, Beschluss vom 22. 6. 2005 – 1 WB 1.05 

"Leitsatz:

Die Versagung eines beantragten Erholungsurlaubs aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen im Sinne des § 28 Abs. 2 SG setzt voraus, dass die der Urlaubsbewilligung entgegenstehenden Hindernisse von solchem Gewicht sind, dass anderenfalls unaufschiebbare Dienstaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können; dabei sind realisierbare Alternativen zur Urlaubsversagung zu prüfen."


Und daran ändert auch "Corona" nichts. Denn Corona hebelt den Rechtsstaat nicht aus.
Hier geht es nicht um eine Vorschrift ... sondern die korrekte Anwendung des Soldatengesetz.

Und wenn hier z.B. ein anderer Soldat die gestellte Aufgabe übernehmen kann, ohne selbst schwerwiegende Probleme zu bekommen, ist der EU nicht zu widerrufen, zumal es sich um EU aus dem Vorjahr handelt, der zum 31.12.20 verfällt.
Vor dem Hintergrund der Aufgabendichte im IV. Quartal ... ist dies zu beachten.






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

tank1911

Komplett D`accord.

ZitatDamit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten

Mehr nicht. Für den Rest zählen die Details, die begründen ob eine Alternative verfügbar ist. Dennoch ist die andere Seite der Medaille nicht einfach auszublenden, nämlich die Dienstauffassung. Sie schlägt das Recht nicht, aber ist m.M.n. auch nicht zu vernachlässigen, bevor ich zum Entschluss komme mich zu beschweren. Daher fragte ich danach, was der Soldat die letzten Monate gemacht hat.

In meine Entscheidungsfindung zum möglichen Widerruf hätte ich einfließen lassen:
1. Gibt es eine Alternativen? Z.B. ist der Soldat der einzige Schießlehrer FLW, den ich habe, um meine Soldaten für den Einsatz zu befähigen, oder ist er der 5. Soldat in der 3. Grp...
2. Der Soldat ist seit x Wochen vom Dienst freigestellt? Hat Einfluss auf den Fürsorgeaspekt, Urlaub und Ausgleich zu gewähren, um die Einsatzbereitschaft des Soldaten zu erhalten.
3. Wurde schon Urlaub mit der Familie gebucht o.Ä., auch wenn dies keine Rolle spielt.
4. Wann kann der Soldat im Ersatzfall den Urlaub abbauen?
5. Was sagt der Kdr dazu? Ggf. könnte man noch den RB anrufen.

Wenn das alles auf Widerruf hinausläuft, dann ist das so. Dafür steht dieser Passus in Gesetz und Vorschrift. Mich stört dieses pauschale "Urlaub darf auf keinen Fall widerrufen werden".