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Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?

Begonnen von Carsten91, 01. Juni 2020, 09:52:28

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LwPersFw

Zitat von: tank1911 am 01. Juni 2020, 12:03:10
Komplett D`accord.

ZitatDamit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten

Mehr nicht. Für den Rest zählen die Details, ...

Wenn das alles auf Widerruf hinausläuft, dann ist das so. Dafür steht dieser Passus in Gesetz und Vorschrift.

Mich stört dieses pauschale "Urlaub darf auf keinen Fall widerrufen werden".



Da bin ich ja ganz bei Ihnen ... Prüfung im Einzelfall ...

Aber ... und dies wollte ich nur vermitteln... der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben bei der
Auslegung der Begrifflichkeit "...zwingende dienstliche Erfordernisse..." sehr wohl hohe Hürden gesetzt.
Und dies ganz bewusst. Sei es bei der SAZV, Mehrarbeitsvergütung, etc. ... oder eben Urlaub.

Wie das in der Praxis gehandhabt wird ... steht ja auf einem anderen Blatt... weil ... da agieren Menschen ...  ;)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Carsten91

 Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Ich möchte die Situation kurz etwas genauer beschreiben, damit es besser nachzuvollziehen ist.
Zu sehr gehe ich natürlich nicht ins Detail, da ich den konkreten Fall natürlich nicht für jeden öffentlich einsehbar machen möchte.

Der Soldat war aufgrund COVID-19 für (wenige) Wochen zu Hause und hat dort Bereitschaftsdienst geleistet und in diesem Zeitraum zusätzlich Sonderdienste und tageweise Präsenzdienst am Standort geleistet. Für einen Teil der Zeit (in der er keine Rufbereitschaft hatte, hat er Zeitausgleich angewiesen bekommen)
Seit knapp 2 Monaten ist er nun wieder voll im Dienst am Standort und hat auch hier wieder Sonderdienste und mehrtägige Gefechtsausbildungen durchgeführt.
Der Soldat hat in den letzten Jahren in zahlreichen Ubungsvorhaben und zentralen Ausbildungseinrichtungen Dienst geleistet und nur zu befohlenen Kernurlaubszeiträumen EU oder MA abgebaut. Er hat grundsätzlich eine vornehme Dienstauffassung was dazu geführt hat, dass er eben nun diesen erheblichen Anspruch auf Zeitausgleich hat.
Aber irgendwo muss zumindest, wie in diesem Beispiel, der genehmigte Urlaubszeitraum realisierbar sein um die Motivation des Soldaten oben zu halten. Dementsprechend möchte der Soldat diese Entscheidung auch nicht einfach hinnehmen.

Er benötigt für die Durchführung keine besonderen Befähigungen die nicht gleichgestellte Kameraden der Kp, oder spätestes Kameraden aus anderen Kompanien besitzen....

MkG


tank1911

@LwPersFw
Den Beschluss BVerwG habe ich auch schonmal gelesen. By the way ist es immer klasse, wenn so was dann nicht in die Vorschrift übernommen wird. Der Beschluss ist dem ersten Augenschein nach deutlich schärfer und detaillierter formuliert. Aber hohe Hürden...naja. "Von solchem Gewicht", "unaufschiebbar" und "realisierbar" sind auch bloß wieder Worthülsen, die durch die entscheidenen Vorgesetzten am Ende des Tages mit Leben gefüllt werden müssen.  ;)

@TE
Naja. Die Schilderungen "zu ihrem Kameraden" sind schon etwas überzogen, aber das tut nichts zur Sache.

ZitatEr benötigt für die Durchführung keine besonderen Befähigungen die nicht gleichgestellte Kameraden der Kp, oder spätestes Kameraden aus anderen Kompanien besitzen....

Das wird entscheidend sein. Dann sollte der Soldat genau abwägen und seinem KpChef seinen Entschluss vortragen.

Carsten91

Wie können Sie beurteilen, dass die Schilderungen überzogen sind?
Oder anders: was ist überzogen?

tank1911

Das ist einfach. Man erhält durch Verbindungen schon einen gewissen Überblick darüber, welche Verbände in den letzten Monaten was und für wie lange und wozu gemacht haben. Darüber hinaus, aber das ist in Foren meistens so, lesen wir hier nur die subjektive, eine Seite der Darstellung zu einem Sachverhalt. Meistens stehs da so da, dass einem DV über Nacht mal eben eingefallen ist hier beispielsweise Urlaub zu widerrufen, was in der Realität sehr fragwürdig ist.

Aber diese Diskussion hilft dem Beitrag nicht. Die entscheidende Information ist, dass sie offenbar über keine Schlüsselqualifikation verfügen, die nicht durch jemanden zu ersetzen ist, somit wären, wenn sie nicht z.B. auf einen konkreten Einsatz vorbereitet werden müssen oder dergleichen, was nicht aufschiebbar ist, die Kriterien zum Widerruf nicht erfüllt, was ja der Kern Ihrer Frage war.

Carsten91

Nunja, das irgendjemand über Nacht Urlaub widerrufen hat, hat niemand behauptet.
Aber ja, ich verstehe was Sie meinen.
Und ja, es dient nicht der Klärung der Ausgangsfrage.
Aber durch die zahlreichen Antworten ist trotzallem etwas Licht ins dunkle gekommen.
Danke dafür
MkG

alpha_de

@tank1911

Ich wundere mich etwas über den Tonfall.

Es spielt keinerlei Rolle, ob der Dienstherr den Soldaten in den letzten Wochen aufgrund übergeordneter Vorgaben nach Hause in Bereitschaft geschickt hat oder nicht. Das war kein EU. Und es war nicht die Entscheidung des Soldaten. Ihm wurde ein Aufenthaltsort befohlen und den Befehl hat er ausgeführt. Dafür muss er niemandem danken.

Die Entscheidung des BVerwG ist sehr klar und eindeutig. Der Widerruf von Urlaub ist der absolute Ausnahmefall und selbstverständlich greift auch die Fürsorgepflicht der zuständigen Vorgesetzten. Die wäre bei soviel Resturlaub und aufgelaufenen Stunden eh zu hinterfragen, wenn man sich andererseits so einseitig aufstellt.

Auch die Einbindung des RB hilft dem DV nicht vor Gericht und dahin würde ich bei einem unabgestimmten Widerruf gehen.  Kaum ein Soldat ist so unersetzlich, dass die Kriterien des BVerwG erfüllt werden (denn was passiert, wenn dieser so einmalige und unersetzliche Soldat krank wäre oder versetzt würde oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist?). Dann wäre die Aufgabenverteilung in der Einheit zu hinterfragen. Planungs- und Organisationsfehler in der Einheit gehen nicht zu Lasten der Soldaten.

Hier klingt eine Mentalität durch, dass Soldaten alles hinzunehmen haben. Das stimmt aber nicht. Soldaten haben Rechte (Staatsbürger in Uniform) und diese stehen nicht zur freien Disposition der Vorgesetzten.

tank1911

ZitatHier klingt eine Mentalität durch, dass Soldaten alles hinzunehmen haben. Das stimmt aber nicht. Soldaten haben Rechte (Staatsbürger in Uniform) und diese stehen nicht zur freien Disposition der Vorgesetzten.

Sie haben die Argumentationslinie nicht verstanden. Wenn der TE unter normalen Umständen von einem EU Widerruf berichtet hätte, dazu mit den Faktoren angestauter Urlaub etc., dann hätten Sie Recht, aber dann hätte ich auch nicht so argumentiert.

ZitatEs spielt keinerlei Rolle, ob der Dienstherr den Soldaten in den letzten Wochen aufgrund übergeordneter Vorgaben nach Hause in Bereitschaft geschickt hat oder nicht. Das war kein EU. Und es war nicht die Entscheidung des Soldaten. Ihm wurde ein Aufenthaltsort befohlen und den Befehl hat er ausgeführt. Dafür muss er niemandem danken.

Das spielt für die Argumentationskette eine gewaltige Rolle. Es hebelt nicht das Gesetz aus, aber die Pandemielage ist ursprünglich für die kurzfristige Ansetzung der Übung verantwortlich. Die Zwänge dafür kennen wir nicht. Wir wissen nicht, ob der Verband für den Einsatz übt, ob er zertifiziert werden muss für irgendwas o.Ä. Wir wissen nur das diese Übung angesetzt wurde und zwar kurzfristig. Und mit etwas Erfahrung und Weitblick weiss man, dass man so etwas nicht einfach aus ner Laune raus macht.

ZitatDie Entscheidung des BVerwG ist sehr klar und eindeutig. Der Widerruf von Urlaub ist der absolute Ausnahmefall und selbstverständlich greift auch die Fürsorgepflicht der zuständigen Vorgesetzten. Die wäre bei soviel Resturlaub und aufgelaufenen Stunden eh zu hinterfragen, wenn man sich andererseits so einseitig aufstellt.
Auch die Einbindung des RB hilft dem DV nicht vor Gericht und dahin würde ich bei einem unabgestimmten Widerruf gehen.  Kaum ein Soldat ist so unersetzlich, dass die Kriterien des BVerwG erfüllt werden (denn was passiert, wenn dieser so einmalige und unersetzliche Soldat krank wäre oder versetzt würde oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist?). Dann wäre die Aufgabenverteilung in der Einheit zu hinterfragen. Planungs- und Organisationsfehler in der Einheit gehen nicht zu Lasten der Soldaten.

Die Kriterien wurden klar aufgeführt. Wenn die Vorgesetzten das so auslegen und der Soldat wegen eigener notwendiger Einsatzvorbereitung oder Schlüsselqualifikation unabkömmlich ist, dann wird das so umgesetzt. Man muss sich bei allem auch stets den Auftrag der Streitkräfte vor Augen führen. Und wenn bei unveränderter Auftragslage ein halbes Jahr flöten gegangen ist, dann muss das aufgefangen werden. "Die Aufgabenverteilung in der Einheit zu hinterfragen. Planungs- und Organisationsfehler in der Einheit gehen nicht zu Lasten der Soldaten" Das im Zuge der Pandemie rauszufeuern, zeigt halt, dass Sie die Argumentation vor dem Hintergrund der bisherigen Lageentwicklung nicht verstanden haben. Ich denke nicht, dass irgendein DV zum Jahresende 2019 eine Glaskugel hatte, die CORONA vorhergesagt hat.

ZitatIch wundere mich etwas über den Tonfall.

Das können Sie gerne. Ich begründe das aber auch genauso gerne. Denn die einzige "Mentalität" die im Moment SK-weit und teilweise auch hier "durchklingt", ist eine, die so manchen DV vor erhebliche Herausforderungen stellt. Da wird noch eine Welle auf die Verantwortlichen zukommen. Soldaten sitzen Monate bei vollem Gehalt zuhause und beschweren sich, dass sie ihren EU nicht stornieren dürfen, sie sind ja "eh zuhause sind". Soldaten beschweren sich danach darüber, dass das 2.Hj voller Vorhaben steckt und der EU nur schwer abgebaut werden kann. Soldaten beschweren sich darüber, dass andere in Hotels eingeknastet werden und dafür noch Geld bekommen. Das wird noch ein richtiger Spass werden...man kann das alles aus der Froschperspektive schulterzuckend hinnehmen, aber das können diejenigen die Verantwortung tragen eben nicht. Die Rahmenbedingungen im Moment sind einmalig und stellen eine bis hierhin lange nicht dagewesene Herausforderung dar. Jetzt kommt es bei jedem auf die eigene Dienstauffassung an, auf Flexibilität und auch auf Solidarität. Man kann sich ja auf dem freien Markt mal umschauen, was dort zur Zeit mit Gehältern und Arbeitsplatzgarantien geschieht.

Davon abgesehen konnten wir für den TE immerhin einen Erkenntnisgewinn produzieren.

DeltaEcho

ZitatDa ist die Begründung. Und ja, das ist schwammig. Aber "zwingende dienstliche Erfordernisse" legt der DV fest. Wenn Sie sich, wie hier empfohlen, beschweren, dann wird der nächsthöhere DV den Chef fragen, was diese zwingenden dienstlichen Erfordernisse sind. Und was dabei raus kommt, kann völlig subjektiv entschieden werden. Damit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten, schon gar nicht während der aktuellen Lage.

Nein ist es nicht, wie bereits beschrieben ist der Wortlaut sehr eindeutig und wird auch von der Rechtssprechung noch verfestigt. Meiner Meinung fallen unter den Begriff kurzfristige Einsatzgestellung, Amts- und Katastrophenhilfe und Dauerverpflichtungen die auch in den Weisungen des BMVg zu Corona genannt werden.

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob der Soldat jetzt wochenlang Zuhause war. Zudem gibt ein Dokument im Intranet was sich mit der STornierung von EU und MA Abbau währed des Corona Zeitraum beschäftigt. Soldaten sollen nicht einfach ihren EU/MA den sie bereits eingereicht haben, auf einen Zeitraum wo die Erholung möglicherweise auch das Reisen wieder möglich ist. Umgekehrt muss diese Regel aber auch gelten.

ZitatDas wird entscheidend sein. Dann sollte der Soldat genau abwägen und seinem KpChef seinen Entschluss vortragen.
Der Soldat muss hier gar nichts machen, dieser nimmt die Entscheidung des KpChefs entgegen und beschwert sich dann ggf. Im übrigen schaut sich das ein Kdr auch nicht lange an, wenn ein KpChef rechtswidrig handelt.

Nur  weil das Btl nun einen Übungsplatz plant, der vermutlich keinen Einsatzbezug hat, ist dies nicht das Problem des Soldaten.

ZitatHier klingt eine Mentalität durch, dass Soldaten alles hinzunehmen haben. Das stimmt aber nicht. Soldaten haben Rechte (Staatsbürger in Uniform) und diese stehen nicht zur freien Disposition der Vorgesetzten.

Dies sehe ich ähnlich und dann sagt man dem Kdr als KpChef einfach, der Soldat hat EU und daher kann die kurzfristig angesetzte Ausbildung nicht stattfinden. Ich habe nie einen Kdr erlebt, der dies nicht verstanden hat.




F_K

@ tank1911:

+1

@ alle:

Ich finde, tank und LwPersFw haben sehr gut sowohl die Gesetzes / Vorschriften lage als auch die Umsetzung herausgearbeitet - sachlich und treffend.

Kein DV wird leichtfertig einen EU widerrufen - der DV steht aber eben auch in der Pflicht, einen Auftrag umzusetzen - gesetzlicher Auftrag.

Al Terego

@TE

Mal ne ganz einfache Frage, hat denn schon ein Gespräch mit dem DV stattgefunden, in dem der Soldat (muss ja wohl mind. ein Portepee sein) darstellte, dass er mit der Stornierung des EU ein Problem hat?
Wenn ja, wie hat der DV denn die Unabkömmlichkeit des Soldaten begründet?

Ralf

Ich stelle recht häufig fest, dass jemand, der eine Bewertung aus Vorgesetzten-/die Arbeitgebersicht wiedergibt, oftmals in eine Ecke wie z.B. Mentalitätsprobleme, "ewig Gestriger", rücksichtslos oder noch schlimmere Positionen gestellt wird.

Es gibt durchaus unterschiedliche Sichtweise auf das selbe Problem, deswegen muss die andere Sichtweise nicht falsch sein, zumal man oftmals immer nur eine Seite hört. Könnte man denn auch mal unaufgeregt, sachlich und neutral anderer Sichtweisen nähern und diese zur Kenntnis nehmen? Das gehört m.E. auch zur Diskussionskultur
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 01. Juni 2020, 12:14:36

Aber ... und dies wollte ich nur vermitteln... der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben bei der Auslegung der Begrifflichkeit "...zwingende dienstliche Erfordernisse..." sehr wohl hohe Hürden gesetzt. Und dies ganz bewusst.

Sei es bei der SAZV, Mehrarbeitsvergütung, etc. ... oder eben Urlaub.



Um dies noch zu verdeutlichen...


A-1454/20

"Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn durch die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit 
schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu befürchten sind. 


Da der in § 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 SG, § 50 Satz 1 BBesG und § 15 Absatz 3 Satz 2 SAZV festgeschriebene Vorrang der 
Dienstbefreiung Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist, ist bei der Prüfung der zwingenden dienstlichen Gründe ein
besonders strenger Maßstab anzulegen."



Und der Erholungsurlaub des Soldaten, als eine Art der Dienstbefreiung, unterliegt dem selben Schutz, wie eine Dienstbefreiung im Rahmen der SAZV.


Aber, wie @tank1911 schon richtig feststellte, geklärt werden muss dies vor Ort, anhand der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

alpha_de

@tank1911

Ich habe das Anliegen des OP und die Rahmenbedingungen sehr wohl verstanden... aber anderen hier ohne Kenntnis der Person Unkenntnis zu unterstellen, ist mehr als grenzwertig und unsachlich.

tank1911

Wenn Sie das so interpretieren, bitte, geschenkt.

Ich denke es wurde alles irgendwie sinnvoll Beitragende gesagt.