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Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025

Begonnen von LwPersFw, 20. September 2020, 20:19:38

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LwPersFw

Zitat von: Supermann59 am 19. März 2024, 18:52:58
Heutige Bekanntgabe Rentenerhöhung ab 01.07.2024 + 4,57 %
Frage : Trifft diese Erhöhung für Die Übergangszeit im Jahr 2024 zum neuen SEG 2025 auch zu ?
Oder gibt es keine prozentuale Erhöhung , aufgrund der + 25 % Prozentuale Erhöhung ab. 01.01.2024
Wie ist eure Meinung ?


"§ 108 SVG

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:

1.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4.
die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5.
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.


Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erhöhten Betrag durchgeführt.

Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden...."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!











LwPersFw

Zitat von: LotseBert am 23. März 2024, 10:00:58
19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!


Hallo @LotseBert

Du hattest hier die vermeintliche Lösung des Problems gepostet...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg744590.html#msg744590

Die Frage ist ja nun ... setzt der Gesetzgeber es wirklich so um...   ;)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf



LotseBert

Zitat von: LotseBert am 23. März 2024, 10:00:58
19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!



Aus dem aktuellen Referentenentwurf: Entwurf zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes :

Zu Nummer 4
(§ 11 Absatz 1)
Anpassung der Beträge ab 1. Juli 2024 analog zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.
Das Soldatenentschädigungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und damit ein Jahr nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Die Beträge der Ausgleichszahlungen für Berechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch wurden in identischer Höhe auch
für die Berechtigten nach dem SEG ins Gesetz übernommen. Durch die jährlich stattfindende Erhöhung der Beträge auf Grund der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Ausgleichszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2024 angepasst. Ziel ist es, die Soldatinnen und Soldaten, die eine
anerkannte Wehrdienstbeschädigung haben, gleichermaßen zu entschädigen, wie die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Zur Vereinheitlichung der Entschädigungszahlungen im Sozialen Entschädigungsrecht sollen die Beträge der Ausgleichszahlungen nach dem SEG zum 1. Januar 2025 an die erhöhten Beträge aus dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch angepasst werden und in gleicher Höhe in Kraft treten.




Quelle:

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/referentenentwurf-aenderung-des-soldatenentschaedigungsgesetzes-5766204


LwPersFw

Zitat von: LotseBert am 22. April 2024, 17:00:41
Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf


Hier der Link zum Gesetzentwurf im DIP Bundestag

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547




"A. Problem und Ziel

Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wurde die Beschädigtenversorgung
der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
überführt und dort neu geregelt.

Das SEG tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Durch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten erhält die Verwaltung die
notwendige Zeit für die Vorbereitung der Durchführung des neuen Rechts, einschließlich der erforderlichen
Digitalisierung der Verfahren.

Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wurde ersichtlich, dass inhaltliche Änderungen im SEG erforderlich sind.

Darüber hinaus sind durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen
auf andere Gesetze, im SEG notwendig geworden. Diese Änderungen sollen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz umgesetzt werden.

Im SVG ergeben sich darüber hinaus Änderungsbedarfe zur Steigerung der Flexibilität der
Berufsförderungsmaßnahmen sowie zur Schließung aktueller Regelungslücken.


Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf die
derzeit bestehende finanzielle Benachteiligung von Reservistendienst Leistenden, die als
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Anteil
des Familienzuschlags erhalten.



B. Lösung

Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung
für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige
und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen.

Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere
im Übergangsrecht, verfolgt
. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die
Betroffenen weiter verringert werden.

Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten
im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.


Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen
des SVG in Anspruch genommen werden können
. Außerdem gibt es Änderungen, um
Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen.


Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem
sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend
auf die Leistungshöhe auswirkt."







Darin auch die von @LotseBert genannte Erhöhung der Beträge um 4,57 % die dann ab 01.01.2025 gezahlt werden sollen:

"Artikel 1

Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,, (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."


Auch der § 12 SEG , der die Zahlung dieser Beträge als Abfindung ermöglicht ( Einmalzahlung 60-fache, danach wieder monatliche Zahlung ), wird angepasst:

Absatz 1 wird umformuliert, die Absätze 2 bis 4 ergänzt.


",, § 12

Abfindung


(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen
Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine
Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten
fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.


(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum).
Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen
für die Dauer von fünf Jahren abgegolten."




D.h. wenn z.B. ein Behinderter mit GdS 100 behindertengerechte Umbaumaßnahmen an seinem Haus plant, die nicht aus gesetzlichen Leistungen bezahlt werden können...

Und die Rente nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt wird ...

Könnte sich dann die Abfindung auszahlen lassen :  2091 € x 60 = 125.460 €  (steuerfrei)

Nach Ablauf der 60 Monate erhält er wieder die normale monatliche Zahlung von 2091 €.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin


... Frage:

Macht ein Betroffener von dieser neuen Regelung (§12) Gebrauch und verstirbt dann innerhalb besagter fünf Jahre, sind seine Rechtsnachfolger/ Erben dann mglw. gegenüber dem Dienstherrn regress-/ schadensersatzpflichtig bezüglich des so entstehenden Differenzbetrages?

Grüße!

" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

Zitat von: Griffin am 10. Mai 2024, 04:51:45

... Frage:

Macht ein Betroffener von dieser neuen Regelung (§12) Gebrauch und verstirbt dann innerhalb besagter fünf Jahre, sind seine Rechtsnachfolger/ Erben dann mglw. gegenüber dem Dienstherrn regress-/ schadensersatzpflichtig bezüglich des so entstehenden Differenzbetrages?

Grüße!

Nein.

Welcher "Schaden" soll denn hier auch eingetreten sein?

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung.
Sie wurde rechtmäßig geleistet.
Was der Behinderte wann damit macht, ist ausschließlich seine Sache.

Und selbst wenn der Gesetzgeber dies wollte, müsste es gesetzlich normiert werden.
Ist es aber nicht.

(Mal ganz abgesehen davon das ich die moralische Einstellung Derjenigen in Bundestag und BMVg hinterfragen würde, die soetwas fordern würden.

Nehmen wir mein o.g. Beispiel...
Der 100 % Behinderte steckt das Geld in das Familienhaus... damit sein Leben lebenswerter wird und z.B. auch seine Betreuung durch seine Frau für diese einfacher wird... und dann will man das Geld von der Witwe zurück.... weil der Wehrdienstgeschädigte - ggf. sogar an den Folgen eines Auslandseinsatzes letztlich - verstorben ist... )



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

Achtung!

Ab dem 01.01.2025 wird sich die UVB um die nachfolgenden schädigungsbedingten Leistungen für die Versorgungsberechtigten (SEG) kümmern:

-medizinische Versorgung
-Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung
-Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
-Wohnungshilfe (auch bei aktiven Soldatinnen und Soldaten)
-schädigungsbedingte Pflege

Damit sind neben einer Verbesserung des Leistungsniveaus aber auch erhebliche organisatorische Veränderungen verbunden!

Die Wehrdienstbeschädigten Soldaten nach SEG mit berechtigten Ansprüchen gegenüber der UVB werden damit dem Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) der DGUV unterworfen.


Siehe dazu Informationsseite Bundeswehr SEG -->

Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, mit Ihren schädigungsbedintgen Gesundheitsstörungen den Durchgangsarzt nicht vor 2025 aufzusuchen. Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft die medizinische Versorgung wie gewohnt. Über Änderungen werden Sie rechtzeitig informiert

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/informationsseite-seg


Bisher war es für berechtigte Wehrdienstbeschädigte mit Heilbehandlungsanspruch möglich, über Behandlungsscheine sich die behandelnden Ärzte frei auszuwählen.
Im D-Arzt-Verfahren ist die freie Arztwahl dagegen eingeschränkt!

Ich empfehle allen betroffenen Wehrdienstbeschädigten sich bereits vorab intensiv mit den Grundlagen zur GDUV (UVB) und dem Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) auseinanderzusetzen. Hier im speziellen mit den Aufgaben des Durchgangsarztes!

Aufgaben des D-Arztes

Der D-Arzt hat unter anderem folgende Aufgaben:

-Feststellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)

-fachärztliche Erstversorgung

-Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger

-falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Durchgangsarzt


Die UVB beantwortet auf einer eigenen Informationsseite zur Soldatenversorgung wichtige Fragen. Darunter unter anderem zum grundsätzlich verpflichtenden D-Arztverfahren:

Bei D-Ärzten (in der Regel Unfallchirurgen) handelt es sich um speziell von den Landesverbänden der DGUV zugelassenes ärztliches Fachpersonal. Diese müssen festgelegte Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung sowie sachliche und personelle Ausstattung der ärztlichen Praxis erfüllen. Außerdem müssen sie den vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen (beispielsweise Berichtspflichten).

Eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht zum Beispiel nicht, wenn über den Unfalltag hinaus keine Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit bestand oder die Behandlung innerhalb einer Woche abgeschlossen werden konnte.

Bei den Wehrdienstbeschädigungen im Rahmen der Soldatenentschädigung handelt es sich in der Regel um laufende Behandlungen oder Wiedererkrankungen.

Künftig besteht in den Fällen der Soldatenentschädigung daher eine grundsätzliche Vorstellungspflicht bei einem D-Arzt. Dieser koordiniert das Heilverfahren, nimmt die Behandlung vor oder verordnet Heil- und Hilfsmittel.

Von einer Vorstellungspflicht kann abgewichen werden, wenn es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handelt, die keine unfallchirurgischen Folgen beinhaltet wie beispielsweise bei einer Berufskrankheit, reinen neurologischen Erkrankungen, Verletzungen der Hand (= Handchirurg), Hauterkrankungen oder Augenverletzungen. Dann wenden Sie sich an einen Facharzt oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UVB.

Ansonsten obliegt es grundsätzlich der UVB darüber zu entscheiden, ob eine Abweichung vom D-Arzt-Verfahren erfolgen kann.


Wichtige vollständige Quelle mit häufig gestellten Fragen und Antworten zur Soldatenversorgung durch die UVB (lesen!) -->

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/haeufig-gestellte-fragen/


Ab 1.1.2025 müssen ehemalige Soldaten mit anerkannter WDB bei Leistungsanspruch gegenüber der UVB grundsätzlich (siehe Ausnahmen) bei einem D-Arzt vorstellig werden. Der D-Arzt (und nicht mehr wie bisher der behandelnde Hausarzt) wird dann unter anderem die weitere medizinische Behandlung koordinieren und planen.


Zusammenfassung (meine persönliche Bewertung):

Wenn die Leistungen der medizinischen Versorgung für die Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zukünftig von der Unfallversicherung Bund und Bahn erbracht werden, werden die Berechtigten im wesentlichen dem System der GDUV unterworfen.

Neben dem D-Arzt-Verfahren bei der medizinischen Versorgung wird auch bei der Versorgung bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit das System der gesetzlichen Unfallversicherung greifen. Auch hier wird die UVB auf Grundlage der GDUV das entsprechende Begutachtungssystem anwenden.

Siehe dazu hier -->
https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/leistungen/pflege/

und hier  --> https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/pflegegeld/index.jsp

---> https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pflege/anhaltspunkte_dguv.pdf

Das Leistungsniveau wird sich wahrscheinlich erheblich verbessern. Aber die Abläufe und Strukturen der UVB (gesetzlichen Unfallversicherung) sind sehr stark auf "zivile" Arbeitsunfälle ausgerichtet.

Gerade bei den vielen Einsatzgeschädigten mit psychischen Gesundheitsstörungen sehe ich speziell im D-Arztverfahren eventuell erhebliches Konfliktpotential wenn die Verantwortung über die medizinische Behandlung/Planung weg vom behandelnden (bekannten) Hausarzt (Facharzt Allgemeinmedizin) hin zu einem D-Arzt (Facharzt Chirurgie Vertragsverhältnis GDUV mit Berichtpflicht) der gesetzlichen Unfallversicherung geht.

Auch bei Neufeststellungen zum GdS (Verschlimmerungsantrag oder Nachuntersuchung) wird wahrscheinlich im Wesentlichen auf die Berichte und Gutachten im D-Arztverfahren zurückgegriffen weil diese im Rahmen der Berichtpflicht regelmäßig an die UVB berichten.

Es bleibt abzuwarten, ob Betroffen langfristig durch Auslagerung der medizinischen Versorgung an die UVB profitieren können. Neben den vielen Vorteilen die sich auf den ersten Blick ergeben, können besonders durch das D-Arztverfahren auch Nachteile für Betroffene entstehen.



Rechtsgrundlage SEG

§ 15
Grundsätze der medizinischen Versorgung
(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich
nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung.


Hier: --> Rechtsgrundlage DGUV (Gesetzliche Unfallversicherung) 
https://www.dguv.de/de/versicherung/gesetz_grundlage/index.jsp















LwPersFw

"Entschädigungsrecht führt nicht zum Verlust von Ansprüchen"

siehe hier:   https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74701.msg751066.html#msg751066


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 08. Juli 2024, 14:36:29
"Entschädigungsrecht führt nicht zum Verlust von Ansprüchen"

siehe hier:   https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74701.msg751066.html#msg751066


Aber Achtung !!!!    Dient nur als Anhalt, da dass SGB XIV nicht für die Soldaten gilt !!! Sondern ja das SEG ab 01.01.2025.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-soldatenversorgungsrecht-1017696

Novellierung des Soldaten­entschädigungsgesetzes erörtert.

Ob es interessant ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Die leeren Ränge dürften der parlamentarischen Sommerpause (oder so) geschuldet sein.

Betroffene im SGB XIV (vom 01.01.2024) warten zum Teil heute noch auf den Vergleich der Versorgungsansprüche nach dem alten und dem neuen System. (Nur zur Info) Das wird uns nicht passieren,  deswegen starten wir ja ein Jahr später.

Ich wünsche allen einen guten Start in die Woche.


LwPersFw

Zitat von: WDB-100 am 30. September 2024, 10:51:25
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-soldatenversorgungsrecht-1017696

Novellierung des Soldaten­entschädigungsgesetzes erörtert.

Ob es interessant ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Die leeren Ränge dürften der parlamentarischen Sommerpause (oder so) geschuldet sein.

Betroffene im SGB XIV (vom 01.01.2024) warten zum Teil heute noch auf den Vergleich der Versorgungsansprüche nach dem alten und dem neuen System. (Nur zur Info) Das wird uns nicht passieren,  deswegen starten wir ja ein Jahr später.

Ich wünsche allen einen guten Start in die Woche.


Da er das BMVg vertritt, hier die Aussagen des StS Hitschler aus dem Plenum:

"Vielen Dank – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Unsere Soldatinnen und Soldaten tragen eine große Verantwortung für uns und unser Land.
Aber wir tragen auch eine große Verantwortung für sie. Sie riskieren ihre Sicherheit und ihr
Leben, um uns zu schützen. Und jemand, der seine körperliche und seelische Unversehrtheit
in den Dienst seines Landes stellt, muss sich darauf verlassen können, dass sein Land sich
auch um ihn kümmert.

Mit den Änderungen des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
bringen wir das zum Ausdruck. Und dass wir nicht über abstrakte Sachverhalte sprechen,
haben uns die Auslandseinsätze der vergangenen Jahrzehnte gezeigt. Wir mussten erfahren,
was Soldatinnen und Soldaten in Einsätzen passieren kann.

Grundlage ist unter anderem das Soldatenentschädigungsgesetz. Es enthält umfassende
Versorgungsleistungen für versehrte Soldatinnen und Soldaten, die eine seelische und/oder
körperliche Verletzung im Zusammenhang mit ihrem Dienst erlitten haben. Das Gesetz gilt
für alle Soldatinnen und Soldaten, egal welchen Status sie haben, und unabhängig davon, wo
– im Inland oder im Ausland – die Verletzung erfolgt ist. Dabei umfasst das Leistungsspektrum
nicht nur unsere Soldatinnen und Soldaten, sondern sorgt auch für die finanzielle Absicherung
der Hinterbliebenen.

Diese Entlastungen wurden bereits 2021 von diesem Parlament beschlossen. Wir sind hier schon
einen langen Weg gegangen. Bevor das Gesetz zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt, möchten wir
die Gelegenheit nutzen und noch einige Anpassungen vornehmen. Denn durch Änderung der
politischen Lage und gesellschaftlichen Fortschritt entwickelt sich das Recht kontinuierlich weiter.

Wichtige Maßnahmen sind dabei: Wir passen die Entschädigungsleistung an die Rentenerhöhung
vom 1. Juli 2024 an. Wir verbessern die Versorgung von Waisen durch die Verlängerung des
Bezugszeitraums. Wir vereinfachen die Voraussetzungen und die Höhe der Elternrente.
Und wir verbessern den Bestandsschutz des Berufsschadensausgleichs durch eine umfangreiche
Pauschalierung und Erhöhung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, dabei bleibt es nicht. Gleichzeitig kommen wir unserer
Verantwortung nach, indem wir Änderungen im Soldatenversorgungsrecht vornehmen.
Dabei stehen vor allem die Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Mittelpunkt.
Für sie verbessern wir den Übergang in den zivilen Beruf.

Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Verpflichtungszeiten von 20 Jahren oder mehr
erweitern wir die Zeiträume, in denen sie nach dem Ende der Dienstzeit berufliche und
schulische Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Gleiches gilt auch für die
Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsplatzsuche. Wir schaffen gleichzeitig vereinfachte
Zugangsmöglichkeiten zu Bildungsmaßnahmen, die schon während der Dienstzeit stattfinden.
Außerdem sorgen wir dafür, dass der Dienst für Wiedereinsteiger attraktiver wird, indem
Reservistendienstzeiten anspruchserhöhend auf die Gesamtdienstzeit angerechnet werden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Unterstützung durch die Bundeswehr seitens der Gesetzgebung
ist für unsere Soldatinnen und Soldaten wichtig. Unsere klare Absicht mit den vorgesehenen Änderungen
besteht darin, ihren Bedarfen sowie ihren Hinterbliebenen gerecht zu werden – heute und auch in Zukunft.
Vielen Dank."





Und da ja absehbar die CDU den nächsten Kanzler stellen wird...
Die Aussagen von Kerstin Vieregge (CDU/CSU):

"Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Heute vor fünf Monaten hat der Bundestag mit überwältigender Mehrheit den fraktionsübergreifenden
Antrag der CDU/CSU-Fraktion und der Ampelfraktionen zur Einführung eines Veteranentages verabschiedet.
Dieser Antrag war ein klares Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung. Wörtlich hieß es damals:

         ,,Die Einführung eines Tages für Veteraninnen und Veteranen darf sich
          jedoch nicht ausschließlich in symbolischer Anerkennung erschöpfen,
          sondern soll verknüpft werden mit der nachhaltigen Verbesserung der
          Lage, vor allem der einsatzgeschädigten Veteraninnen und Veteranen
          und von deren Familien in Form von verbesserter Fürsorge und Versorgung."

Konkret forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, eine grundsätzliche und einheitliche Verbesserung
der Nachsorge von im Dienst erlittenen Schädigungen sicherzustellen, Maßnahmen zu ergreifen, um die
barrierefreie Ansprechbarkeit und Beratung für Veteranen der Bundeswehr zu gewährleisten, die bürokratischen
Hürden bei Wehrdienstbeschädigungsanträgen abzubauen und die Bearbeitungszeit auf sechs Monate zu
verkürzen sowie die Einrichtung einer stationären Therapieeinrichtung für einsatzgeschädigte Soldatinnen und
Soldaten und deren Familien zu prüfen.

Ich wünschte, ich könnte heute hier stehen und Ihnen berichten, dass all diese Forderungen umgesetzt und im
Änderungsgesetz zum Soldatenentschädigungsgesetz verankert wurden. Leider ist das nicht der Fall. Der Wunsch
mag der Vater des Gedankens sein, doch die Realität sieht anders aus. Wie sollen wir nun unseren Soldaten und
Veteranen erklären, dass der Bundestag ein Änderungsgesetz zum SEG behandelt, das kaum etwas von dem umsetzt,
was er fast einstimmig gefordert hat?

Es ist klar, dass die heute zur Debatte stehenden Änderungen zum SEG notwendig sind – notwendig vor dem Hintergrund,
dass das Soldatenentschädigungsgesetz in weniger als drei Monaten in Kraft tritt. Doch denken Sie daran: Verabschiedet
wurde das SEG bereits vor über drei Jahren – drei Jahre Vorbereitungszeit, um die Umsetzung sicherzustellen.
Und dennoch wissen viele betroffene Soldaten bis heute nicht, was konkret auf sie zukommt.

Seit 1 132 Tagen ist dem Dienstherrn klar, wie die Versorgung der einsatzgeschädigten Soldaten ab dem 1. Januar 2025 aussehen wird.
Doch wenn man die Betroffenen selbst fragt, was sich für sie ändern wird, dann sind die meisten ahnungslos.
Statt klarer Kommunikation gibt es nur oberflächliche Erklärvideos und FAQs auf den offiziellen Kanälen der Bundeswehr.

Die Soldatinnen und Soldaten müssen in den nächsten drei Monaten eine wichtige Entscheidung treffen:
Bleiben sie im alten Versorgungssystem, oder wechseln sie ins neue vom SEG eingeführte Modell?
Doch, wie gesagt, kaum jemand weiß, welche konkreten Auswirkungen diese Entscheidung auf die individuelle Versorgung hat.
Der offizielle Hinweis auf der Bundeswehrwebseite, dass dies bis Dezember 2024 mitgeteilt werde, grenzt meines Erachtens an eine Farce.

Wir sprechen hier von Menschen, die Leib und Leben für unser Land riskiert und die dafür einen hohen Preis bezahlt haben.
So dürfen wir nicht mit unseren Soldatinnen und Soldaten umgehen, wenn wir noch glaubhaft das Wort ,,Wertschätzung" in den Mund nehmen wollen.

Der Ton macht die Musik. Statt Klarheit zu schaffen, wurde Verunsicherung geschürt, insbesondere bei denen, die ohnehin bereits verunsichert sind.
Wir als CDU/CSU- Fraktion werden diesen Gesetzgebungsprozess so wie das Artikelgesetz Zeitenwende weiterhin konstruktiv begleiten, den Finger
in die Wunde legen und uns dafür ein-setzen, dass die versprochenen Verbesserungen für unsere einsatzgeschädigten Veteranen und ihre Familien
auch tatsächlich realisiert werden.

Dabei ist uns ein Punkt besonders wichtig: die versorgungsrechtliche Gleichstellung von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten nach dem Erleiden einer Wehrdienstbeschädigung.
Wer für unser Land einsteht und verwundet wird, der soll bestmöglich versorgt werden, unabhängig davon, welcher Statusgruppe er zum Zeitpunkt der Verwundung angehörte.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit."



An ihren Worten und Taten - als kommende führende Regierungsfraktion - wollen wir CDU/CSU ab 2025/2026 messen...  ;)

Ich bin dann gespannt wie schnell CDU/CSU die geforderte Gleichstellung nach der Wahl gesetzlich umsetzen... egal in welcher Koalition sie dann regieren!





Und damit dies nicht falsch verstanden wird:

ZitatDie Soldatinnen und Soldaten müssen in den nächsten drei Monaten eine wichtige Entscheidung treffen:
Bleiben sie im alten Versorgungssystem, oder wechseln sie ins neue vom SEG eingeführte Modell?


Maßgeblich für die Entscheidung sind die in § 85 i.V.m. § 80 SEG genannten Fristen ! 

https://www.buzer.de/85_SEG.htm
https://www.buzer.de/80_SEG.htm

Und dies sind nicht "... die nächsten drei Monate ... " !!



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Der DBwV hat in der Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr"  10/ 2024  eine Serie zum SEG begonnen.

Teil 1 "Hintergrund und wesentliche Änderungen." Seite 64/65

weiter wird es gehen mit : "... Im nächsten Magazin wird das Verfahren (Anträge, Ablauf etc.) genauer beleuchtet werden. "


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Michael 1199

Zitat von: LwPersFw am 21. Januar 2024, 20:46:33
Zitat von: Michael 1199 am 20. Januar 2024, 10:28:25
Zitat von: LwPersFw am 20. Januar 2024, 07:16:54
Zitat von: Michael 1199 am 19. Januar 2024, 19:01:02
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...
Das ist mir doch alles klar. Nur wie das Ganze umgesetzt werden soll, wird bisher nicht erklärt. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Der behandelnde Arzt bzw. Therapeut benötigt doch eine Abrechnungsgrundlage. Ja, es ist fast noch ein Jahr Zeit. Aber es beschäftigt trotzdem. Vermutlich steht es auch fest wie das Ganze ablaufen soll, daher wäre es doch ein Leichtes gewesen im Schreiben diesen Ablauf zu skizzieren. Beim BVG ging es doch auch. Krankenkasse - roter Behandlungsschein - Behandlungsgrundlage.
Was will ich sagen, im Schreiben und auf der Infoseite steht für mich nichts Neues. Aber das wesentliche fehlt, und hier geht es um grundsätzliches und nicht den Einzelfall.

Sie sprechen davon das eine Kostenzusage im I. Quartal 2025 erfolgen soll...
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 über die entsprechenden Verfahren informiert werden... sollte dies doch genügen.

Denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch gegen die Bundeswehr als Träger auch ab dem 01.01.2025.
Die UV ist nur der Leistungserbringer.

Sicherlich wäre es positiv wenn jetzt schon jede Einzelheit geklärt und bekannt wäre... ist es aber nun einmal nicht.
So, nun haben wir Oktober 2024 und es sind weiterhin keine Einzelheiten bekannt. Spätestens im Dezember soll man nun endlich informiert werden, wie es weitergeht. Große Klasse.Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft, erwartet diese nun die nächste Überraschung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bisher haben nämlich meine behandelnden Personen, auch hier keine Erfahrung in Bezug auf Abrechnung usw. . Aber es wird alles Besser!!!

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