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Pflegepflichtversicherung

Begonnen von Pflegepflichtversicherung, 24. Dezember 2020, 17:12:53

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Pflegepflichtversicherung

Guten Tag und erstmal schöne Weihnachten an alle hier!

Ich habe ein Problem mit der pflegepflichtversicherung.
Dienstantritt war am 1.10.2020,in der 2. Oder 3. Woche hatten wir einen Unterricht bzgl Versicherung. Kurze Zeit später war ich corona positiv und habe das auch meinem versicherungsmakler mitgeteilt. Dadurch kann ich mich bei den privaten Versicherungen erst nach kompletter ausheilung versichern, da ich aber spätfolgen habe wird das wohl nichts (genau so mit der Anwartschaft). Da ich aber unbedingt diese ppv brauche bleibt mir nur die gesetzliche, welche mich wohl auch nehmen würde(das zieht sich schon über mehrere Wochen mit irgendwelchen Formularen usw). Großer Nachteil dabei ist wohl der hohe Beitrag. Ich habe zwar nach wie vor keine Aussage wie viel mich eine gesetzliche ppv kostet, wenn man aber im Internet schaut stößt man auf einen Prozentsatz von 3,05 vom Bruttoeinkommen. Das wäre bei 2300 Euro brutto ja bereits 70 Euro im Monat und somit deutlich teurer als eine private +Anwartschaft.

Ist das so alles zulässig wie es bei mir im Moment passiert? Und kann ich da irgendwas tun oder ist das jetzt einfach mein Pech?

Lg

F_K

Kinderlose zahlen 3,3 %.

Mit Spätfolgen / Erkrankungen wird auch die Anwartschaft teurer, wenn diese überhaupt versichert.

Daher raten wir immer an, die Pflichtversicherungen schnellstmöglich abzuschließen - ohne Unterbrechung.

Gute Besserung.

Thomi35

Private Versicherungen müssen -unabhängig von Vorerkrankungen- Verträge abgeschlossen werden, so das Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 4.3.2001,  1 BvR 2014/95.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rs20010403_1bvr201495.html

Sie bilden zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungen die gesetzliche Pflegeversicherung.

KlausP

@TE: wie waren Sie denn vor Ihrem Dienstantritt in der Pflegepflichtversicherung versichert?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ Thomi:

Ist der TE PKV versichert?

Eher nicht - und damit ist das zitierte Urteil eher nicht zutreffend ..

Pflegepflichtversicherung

Ich danke euch schonmal für die Antworten.
Davor war ich gesetzlich bei der AOK versichert. Diese Versicherung wurde zum 30.09.20 automatisch von der Bundeswehr gekündigt, ich habe eine Woche nach Dienstantritt angerufen und mich vergewissert, dass das auch funktioniert hat, da wurde mir das so gesagt.

@Thomi35
So wie es aussieht hat F_K recht, da ich nur gesetzlich versichert war, zählt das wohl nicht. Außer wir haben das beide falsch verstanden.

Und außerdem würde mich doch mein Versicherungsmakler nicht von einer privaten Versicherung abbringen wollen, zum einen weil er dann ja nichts verdient und zum anderen weil ich ihn privat auch gut kenne und die gesetzliche teurer ist. Wäre als für beide schlecht.

Ich bin aber, als ich erfahren habe, dass die privaten mir die Versicherung verweigern, natürlich auch ins Pers Büro. Da war die Aussage nur: "Dann fragen Sie die von der Versicherung, ob sie den Arsch offen haben, das ist eine Pflichtversicherung".

Da ich in Sachen Versicherungen, Recht, usw. nicht gerade ein Ass bin habe ich mir gedacht, vielleicht gibt es ja irgendeinen Gesetzestext, der bei sowas greift. Dann wäre die Aussage vom Pers Büro verständlich, weil das für sie klar ist und mein Versicherungsmakler kennt sowas spezielles vielleicht nicht.




F_K

... stellen wir fest - das PersBüro hat keine Ahnung.

Es herrscht Vertragsfreiheit in DEU, der Bürger hat die Versicherungspflicht, nicht ein beliebiges Unternehmen.

UZwGBw

Die Vertragsfreiheit kann durch den Kontrahierungszwang eingeschränkt werden. Und ich meine, dass das durch aus so ist bei der Pflegepflichtversicherung.

UZwGBw

Nicht mein rechtliches Fachgebiet aber 110 III SGB XI habe ich da im Kopf.

LwPersFw

"4.  Pflegeversicherung

4.1  Allgemeines

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, der bei Pflegebedürftigkeit von  Versicherten  Leistungen  zu  den  entstehenden  Pflegekosten erbringt. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eingerichteten Pflegekassen; Träger der privaten Pflegeversicherung sind die  privaten  Krankenversicherungsunternehmen. In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Pflegeversicherung. ›› 

Hinweis:
Es gilt der Grundsatz: ,,Die  Pflegeversicherung  folgt  der  Krankenversicherung".

Diese Regelung gilt auch für die Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen.

Während  der  Dienstzeit  besteht  grundsätzlich  eine  Pflichtversicherung  in  der  sozialen Pflegeversicherung. 

Sollte  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Bundeswehr  eine  Mitgliedschaft  mit  einem  privaten  Krankenversicherungsunternehmen  begründet  bleiben bzw. werden, besteht die Verpflichtung, sich bei diesem Unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern.

4.2  Versicherungspflicht

Soldatinnen  und  Soldaten  im  aktiven  Dienstverhältnis Soldatinnen  und  Soldaten  benötigen  auch  während  ihrer  Dienstzeit  eine  Pflegeversicherung. 

In  Abhängigkeit  des  vor  der  Wehrdienstzeit  bestehenden  Krankenversicherungsschutzes  ist  die  Mitgliedschaft  in  der  sozialen  Pflegeversicherung oder  bei  einem  privaten  Pflegeversicherungsunternehmen  fortzusetzen.

Soldatinnen  und  Soldaten  nach  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienstverhältnis Soldatinnen  und  Soldaten  bleiben  auch  nach  Beendigung  ihres  Dienstverhältnisses versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.

Die Zuordnung richtet sich nach dem in Ziffer 4.1 genannten Grundsatz.

Familienangehörige Ehegattinnen  bzw.  Ehegatten,  Lebenspartnerinnen  bzw.  Lebenspartner  und Kinder  von  Mitgliedern  der  sozialen  Pflegeversicherung  können  unter  bestimmten Voraussetzungen  familienversichert  werden.  Die  Mitgliedschaft  im  Rahmen  einer Familienversicherung  ist  beitragsfrei. 

Nähere  Auskünfte  hierzu  erteilt  die  Pflegekasse.

In  der  privaten  Pflegeversicherung  werden  Kinder  unter  denselben  Voraussetzungen  beitragsfrei  mitversichert.  Für  Ehegattinnen  bzw.  Ehegatten  und  Lebenspartnerinnen  bzw.  Lebenspartner  sind  eigene  Beiträge  zu  zahlen.

››  Hinweis: Wer  keine  Pflegeversicherung  abgeschlossen  hat  und  versicherungspflichtig  ist,  kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 Euro belegt werden!

4.3  Beitragssatz

Der  Beitragssatz  der  sozialen Pflegeversicherung ist  gesetzlich  festgelegt und bundeseinheitlich  bei  allen  sozialen  Pflegekassen  gleich. 

Kinderlose  haben  nach Vollendung des 23.  Lebensjahres einen Beitragszuschlag in  Höhe von 0,25 Prozentpunkten  zu  zahlen.

Soldatinnen  bzw.  Soldaten  mit  Anspruch  auf  unentgeltliche  truppenärztliche  Versorgung (Heilfürsorge) oder auf Beihilfe zahlen nur den halben Beitrag.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist stets durch die Soldatin bzw. den Soldaten zu tragen.

In der privaten Pflegeversicherung gelten bei der Beitragsgestaltung Besonderheiten, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

4.5  Freiwillige  private  Vorsorge

Versicherungsunternehmen  bieten  die  Möglichkeit,  sich  für  den  Pflegefall  zusätzlich finanziell abzusichern. Diese Zusatzversicherungen werden zum Teil staatlich gefördert (Förderrente/ ,,Pflege-Bahr").


Wer erteilt Ihnen weitere Auskünfte?
→ Die sozialen  und  privaten  Pflegeversicherungen,
→ der Sozialdienst  der  Bundeswehr."

Quelle:
BMVg
"Hinweise zur sozialen Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Beispiel eines Info-Blattes einer GKV für SaZ

"Voraussetzungen für die Pflegeversicherungspflicht als Zeitsoldat 

Als Zeitsoldat unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
 Sie sind weder bei einer gesetzlichen Krankenkasse noch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit versichert.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht   

Das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, und somit auch die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem Sie aus der Bundeswehr ausscheiden. 

Beitragspflichtige Einnahmen 

Der Beitrag wird nach Ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Hierzu zählen in der Regel alle Einnahmen und Geldmittel, die Sie für Ihren Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten. Der Begriff ,,Einnahmen" bezieht sich auf die Brutto-Einnahmen. Bei Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist der Gewinn maßgebend. Der Gesetzgeber hat eine Mindestbemessungsgrenze festgelegt, von der der Beitrag mindestens zu berechnen ist. Der Wert dieser Grenze beträgt monatlich 1.061,67 Euro. Es gibt auch eine Beitragsbemessungsgrenze, von der der Beitrag höchstens zu berechnen ist. Der Wert dieser Grenze beträgt monatlich 4.687,50 Euro. 

Beitragssatz 

Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt und gilt für alle Pflegekassen gleichermaßen. Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,05 %.

Als Zeitsoldat ist für Sie nur der halbe Beitragssatz von 1,525 % maßgeblich.

Nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz zahlen Kinderlose einen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 %.

Ausgenommen von diesem Zuschlag sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden.

Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn in geeigneter Weise die Elterneigenschaft nachgewiesen wird (z. B. Geburtsurkunde, Lohnsteuerkarte).  Hinweis 

Alle in diesem Infoblatt genannten Werte beziehen sich auf das Jahr 2020."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Lieber U,

Gesetze immer im Zusammenhang "von vorne" lesen.
Hier besonders Par. 23 - der TE ist eben NICHT PKV versichert.

@ TE:

- Du bist versicherungspflichtig in der PPV
- es steht ein Bussgeld von 2500 Euro im Raum
- als Soldat zahlst Du wohl nur die Hälfte in der gesetzlichen PPV.

UZwGBw

Danke, ich kann Gesetze als Volljurist ganz gut lesen ;)

Vielleicht sollten Sie sich mit rechtlichen Bewertungen zurückhalten, dazu fehlt Ihnen wohl ein entsprechendes Studium. Dann kommen auch nicht Sätze zustande wie die Vertragsfreiheit in Deutschland oder ähnliche, hier von Ihnen leider immer wieder zu lesende Fehlurteile die als Fakten dargestellt werden. Googlen Sie mal "Kontrahierungszwang".  ;) Ihre Behauptung, dass kein Abschlusszwang besteht ist einfach falsch. Es dann den Kameraden vor Ort vorzuwerfen, die hier angeblich falsch beraten haben macht es eher schlimmer als besser. Zumal man sich auch einfach mal überlegen könnte, wie denn eine Pflicht erfüllt werden soll ohne die Möglichkeit dazu zu haben  ;)

Wie ich bereits deutlich zum Ausdruck brachte, bin ich mir bei der Anspruchsgrundlage nicht sicher. Das der TE in der GKV ist habe ich durchaus zur Kenntnis genommen. Mit dem GVK-WSG wurde die von mir genannte ASG ins SGB aufgenommen und so eben "Gleichstand" zwischen GKV und PKV bei der verpflichtenden Pflegeversicherung geschaffen. Es wird also ganz sicher so sein  ;)

F_K

@ U:

Die GKV nimmt ihn ja - die Pflicht kann also erfüllt werden.
(Vertragsfreiheit ist der Grundsatz - Kontrahierungszwang die sehr eng begrenzte Ausnahme).

Der Grundsatz hier ist weiterhin PPV folgt KV - und in diesem Fall ist das GKV.

Unstreitig sollte weiterhin sein, dass PKV eine Gesundheitsprüfüung mit sich bringt - auch bei gewissen Antwartschaften - und ohne Antwartschaft, keine PPV.

UZwGBw

So ist es, Vertragsfreiheit ist der Grundsatz, der Kontrahierungszwang die Ausnahme. Den es aber eben gibt, der hier eben relevant ist und den Sie hier

Zitat von: F_K am 24. Dezember 2020, 22:26:23
... stellen wir fest - das PersBüro hat keine Ahnung.

Es herrscht Vertragsfreiheit in DEU, der Bürger hat die Versicherungspflicht, nicht ein beliebiges Unternehmen.

so steil abgelehnt haben. Und genau darum ging es mir. Um es vielleicht auf den Punkt meiner Gedankenkette zu bringen: Jemand wird ihn versichern MÜSSEN. Und dies wird wohl hier die GKV sein, ja.

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