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Diszi Alkohol

Begonnen von EMil22, 08. Januar 2021, 16:35:37

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EMil22

Zitat von: JensMP79 am 10. Januar 2021, 11:15:57
Zitat von: EMil22 am 10. Januar 2021, 10:57:40
Nein ich bin nicht in Uniform gefahren sondern zivil. Und ja mein Dienstführerschein muss ich abgeben aber ich konnte ihn (da ich 1x im Straßenverkehr auffällig war und innerhalb von 4 Monaten den für 4 Wochen abgeben kann) den Zeitraum zb auf einen Lehrgang legen wo kein zivil sowie Dienstführerschein von nöten ist. Somit wäre der Dienstbetrieb auch nicht gefährdet oder?!

Der Dienstbetrieb kann nicht gefährdet sein wenn Sie Ihren Führerschein abgeben. Da müßte echt schon viel passieren wenn die Geschicke einer Einheit im Grundbetrieb von einem Einzelnen abhängen.

Sicherlich gibt es Tätigkeiten bei denen ein Führerschein von Nöten ist und es "ärgerlich" wäre, wenn man einen Ausfall kompensieren muß. Dennoch können auch diese kompensiert werden.

Das sieht ein WDA leider manchmal anders

ulli76

Was hast du nur immer mit dem Anwalt. Er führt doch nicht das Verfahren gegen dich. Es ist auch ziemlich egal, was er dazu denkt- viel Ahnung hat er offenbar nämlich auch nicht.

Jetzt kannst du doch eh nur den weiteren Verlauf abwarten. Der Anwalt wird dann wieder (möglicherweise) relevant, wenn dein Chef doch noch disziplinarisch gegen dich wirken will- nur dann solltest du dir vielleicht einen Anwalt suchen, der weiss, was er tut.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

EMil22

Zitat von: ulli76 am 10. Januar 2021, 11:19:20
Was hast du nur immer mit dem Anwalt. Er führt doch nicht das Verfahren gegen dich. Es ist auch ziemlich egal, was er dazu denkt- viel Ahnung hat er offenbar nämlich auch nicht.

Jetzt kannst du doch eh nur den weiteren Verlauf abwarten. Der Anwalt wird dann wieder (möglicherweise) relevant, wenn dein Chef doch noch disziplinarisch gegen dich wirken will- nur dann solltest du dir vielleicht einen Anwalt suchen, der weiss, was er tut.

Im Endeffekt ganz einfach. Ich möchte das im Fall der Fälle Mein Anwalt weiß wie er Anschuldigungen gegen mich abzuwehren weiß wenn man versucht mir irgendwie ein Dienstvergehen aufzudrängen.

Ralf

Zitat von: justice005 am 10. Januar 2021, 10:20:21
Ralf, Dein Argument ist gar nicht schlecht, weil Du mit dem "dienstlichen Bezug" argumentierst. Aber im Ergebnis ist es trotzdem nur eine Ordnungswidrigkeit, die dienstrechtlich ohne Belang ist.
Sonst müsste ja auch jeder Dienstführerscheininhaber, der außerdienstlich und rein privat wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird oder eine rote Ampel übersieht und deswegen für einen Monat Fahrverbot bekommt, dienstrechtlich sanktioniert werden. Das ist aber nicht so.

Ein Dienstvergehen liegt nur vor, wer IM DIENST eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Die Begründung leitet sich aus den soldatischen Pflichten ab:

Die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, sich so zu verhalten, dass man der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird....usw.
Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, dass man Achtung und Vertrauen nicht ERNSTHAFT beeinträchtigt.

Der entscheidende Unterschied im Gesetz ist das kleine Wörtchen "ernsthaft". Wer rein privat versehentlich (!) eine Ordnungswidrigkeit begeht, der beeinträchtigt doch nicht ernsthaft (!) Achtung und Vertrauen.... Das würde wirklich zu weit gehen.
Danke.

Zitat von: EMil22 am 10. Januar 2021, 11:23:59
Im Endeffekt ganz einfach. Ich möchte das im Fall der Fälle Mein Anwalt weiß wie er Anschuldigungen gegen mich abzuwehren weiß wenn man versucht mir irgendwie ein Dienstvergehen aufzudrängen.
Das ist doch die Aufgabe deines Anwalts, wenn du ihm das sagen musst, wechsel ihn.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

EMil22

Zitat von: Ralf am 10. Januar 2021, 11:27:14
Zitat von: justice005 am 10. Januar 2021, 10:20:21
Ralf, Dein Argument ist gar nicht schlecht, weil Du mit dem "dienstlichen Bezug" argumentierst. Aber im Ergebnis ist es trotzdem nur eine Ordnungswidrigkeit, die dienstrechtlich ohne Belang ist.
Sonst müsste ja auch jeder Dienstführerscheininhaber, der außerdienstlich und rein privat wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird oder eine rote Ampel übersieht und deswegen für einen Monat Fahrverbot bekommt, dienstrechtlich sanktioniert werden. Das ist aber nicht so.

Ein Dienstvergehen liegt nur vor, wer IM DIENST eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Die Begründung leitet sich aus den soldatischen Pflichten ab:

Die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, sich so zu verhalten, dass man der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird....usw.
Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, dass man Achtung und Vertrauen nicht ERNSTHAFT beeinträchtigt.

Der entscheidende Unterschied im Gesetz ist das kleine Wörtchen "ernsthaft". Wer rein privat versehentlich (!) eine Ordnungswidrigkeit begeht, der beeinträchtigt doch nicht ernsthaft (!) Achtung und Vertrauen.... Das würde wirklich zu weit gehen.
Danke.

Zitat von: EMil22 am 10. Januar 2021, 11:23:59
Im Endeffekt ganz einfach. Ich möchte das im Fall der Fälle Mein Anwalt weiß wie er Anschuldigungen gegen mich abzuwehren weiß wenn man versucht mir irgendwie ein Dienstvergehen aufzudrängen.
Das ist doch die Aufgabe deines Anwalts, wenn du ihm das sagen musst, wechsel ihn.
Das weiß ich ja nach dem morgigen Tag

ulli76

Wer versucht dir denn ein Dienstvergehen aufzudrängen? Bisher gibt es ja nur die Meinung deines Anwaltes.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

EMil22

Zitat von: ulli76 am 10. Januar 2021, 11:32:38
Wer versucht dir denn ein Dienstvergehen aufzudrängen? Bisher gibt es ja nur die Meinung deines Anwaltes.

Noch niemand. Ich gehe ja nur immer von schlimmsten Fall aus.

justice005

@Emil:

Vorsicht: Anwälte reagieren im höchsten Maße empfindlich und beleidigt, wenn man versucht, sie eines besseren zu belehren, weil man sich "im Internet" schon mal kundig gemacht hat. Noch schlimmer wird es, wenn man einem Anwalt anfängt, Paragrafen zu zitieren. Sollte der Anwalt sich in seinem Irrtum "ertappt" fühlen, gilt das um so mehr. Das Vertrauensverhältnis ist dann im Eimer bevor es richtig begonnen hat. Sie sollten da diplomatisch vorgehen und ihm Gelegenheit geben, das Gesicht zu wahren.

Mein Tip: Sagen Sie dem Anwalt nur, dass Sie gehört hätten (z.B. von Kameraden), dass eine rein außerdienstliche Ordnungswidrigkeit kein Dienstvergehen wäre und auch nicht durch eine (andere) Vorbelastung zu einem Dienstvergehen werden kann. Fragen Sie ihn, wie er das sieht. Das reicht. Möglicherweise wird er dann bedeutungsschwanger seinen Kopf kreisen lassen und angestrengt nachdenken und dann vielleicht zu der Überzeugung kommen, dass Sie recht haben.  ;D


Es gibt vorliegend ein anderes Problem:

Dadurch, dass Sie schon vernommen wurden, läuft derzeit ein Disziplinarverfahren gegen Sie. Der Anwalt könnte sich also zum Verteidiger bestellen, einen entsprechenden Brief an Ihren Disziplinarvorgesetzten schreiben, wo das gleiche drin steht, was ich auch schon gesagt habe und er könnte somit den Disziplinarvorgesetzten auffordern, dass Disziplinarverfahren sofort zu beenden.

Damit wird er auch Erfolg haben (weil eben die Rechtslage so ist wie sie ist). Der Anwalt kann also einen grandiosen Sieg verbuchen und erklären, dass Sie nur durch sein Genie vor einer Disziplinarmaßnahme und einem Karriereende bewahrt wurden..  ;D 

Insoweit hofft er dann auf ein positives Feedback und positive Mundpropaganda, die weitere Aufträge von anderen Soldaten einbringt. Denn schließlich erzählen Sie ja Ihren Kameraden, was der Anwalt für ein Genie ist und wie er den Disziplinarvorgesetzten fix und fertig gemacht hat.  ;D


Dann stellt sich nur die Frage, wer die Rechnung zahlt. In einem gerichtlichen Disziplinarverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft müsste der Staat bei einer Verfahrenseinstellung die Kosten übernehmen. Sie könnten also nichts verlieren.

Bei einem einfachen Disziplinarverfahren, welches der Disziplinarvorgesetzte führt, ist es hingegen nicht so einfach. Das einfache Disziplinarverfahren sieht keinen Verteidiger vor. Deshalb kann ein Anwalt sich zwar melden und Briefe schreiben, aber spätestens hinterher bei den Kosten kann es dazu kommen, dass man auf den Kosten sitzen bleibt.

Haben Sie eine Rechtschutzversicherung?

Wenn Sie eine RSV haben, dann lassen Sie den Anwalt meinetwegen machen. Dann haben Sie nichts zu verlieren. Aber ohne RSV würde ich überlegen, ob ich den Anwalt nach dem Erstgespräch wirklich beauftrage.

Und in beiden Fällen gilt: Unterschreiben Sie um Himmels Willen keine Honorarvereinbarung!!!!!!! Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nur die gesetzlichen Anwaltskosten nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, aber keine Fantasieforderung des Anwalts.

Es gibt auch Vertragsanwälte des Bundeswehrverbandes, die Honorarvereinbarungen treffen wollen, um höhere als die gesetzlich zulässigen Gebühren geltend machen zu können. Der Soldat ist hinterher der Dumme und schimpft selbst als Unschuldiger dann auf den bösen Staat oder die böse RSV, die ihm seine Kosten nicht erstatten.... Er findet es dann gemein, dass der Staat ihn unschuldig verfolgt hast und er obendrein auf den Kosten sitzen bleibt...




WirdMaHellImHals

Zitat von: JensMP79 am 10. Januar 2021, 11:15:57
Zitat von: EMil22 am 10. Januar 2021, 10:57:40
Nein ich bin nicht in Uniform gefahren sondern zivil. Und ja mein Dienstführerschein muss ich abgeben aber ich konnte ihn (da ich 1x im Straßenverkehr auffällig war und innerhalb von 4 Monaten den für 4 Wochen abgeben kann) den Zeitraum zb auf einen Lehrgang legen wo kein zivil sowie Dienstführerschein von nöten ist. Somit wäre der Dienstbetrieb auch nicht gefährdet oder?!

Der Dienstbetrieb kann nicht gefährdet sein wenn Sie Ihren Führerschein abgeben. Da müßte echt schon viel passieren wenn die Geschicke einer Einheit im Grundbetrieb von einem Einzelnen abhängen.

Mal rein interessehalber: Wäre ein Auswirkung auf den Dienst und somit die Einschlägigkeit des §10 gegeben, wenn der Beschuldigte explizit auf einem Kraftfahrer-Dienstposten sitzt, also zur Ausübung seines Dienstes auf den Führerschein angewiesen ist?


arcd008

Hi allerseits,

sehr wichtiger Tipp von justice:

"Und in beiden Fällen gilt: Unterschreiben Sie um Himmels Willen keine Honorarvereinbarung!!!!!!! Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nur die gesetzlichen Anwaltskosten nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, aber keine Fantasieforderung des Anwalts. "

Ein Honorar eines Anwalts wird - bei einer Honorarvereinbarung - schlicht nach Aufwand bemessen, sprich nach Stunden...der Stundensatz kann hier zwischen 100-600€/h betragen. Für einen einfachen Brief inkl. Einarbeitung in die Materie, Zeitaufwand f. Telefonate mit dem Mandaten, Akte anlegen, Fristen notieren und überwachen, ggf. Telefonate mit der Gegenseite, etc. können da leicht einige Stunden zusammenkommen, selbst wenn der Brief an sich nur ein paar Zeilen Inhalt hat.

Bspw. außergerichtliche Kosten: Wenn Sie sich mit jemand um 250€ mit einem Anwalt streiten: ca. 90€ brutto nach RVG. Das deckt nach RVG sämtlichen außergerichtlichen Aufwand ab. Verglichen Sie das mit dem obigen Stundensatz kommen Sie zu dem Ergebnis, dass der Anwalt vllt. eine Viertelstunde Aufwand lt. RVG ersetzt bekommt. Entsprechend hoch wird sein "Engagement" bei Abrechnung über RVG sein. Im Umkehrschluss...gute, ausgelastete Anwälte mit eigener Kanzlei und mehreren Mitarbeitern nehmen Mandanten mit RVG-Abrechnungswünschen unterhalb von mehreren 100.000€ gar nicht erst an, weil der Aufwand in keinem Verhältnis zu den Kosten steht.

Auch beachten: Eine Rechtsschutzversicherung beinhaltet meistens auch eine Selbstbeteiligung, bis zu deren Höhe Sie selber alles bezahlen.

Mit dem Rat von justice können Sie im Übrigen auch selbst den Brief verfassen. Einen Anwalt können Sie -  wenn das nicht zieht - immer noch nehmen.

so long

arcd008

icecool

Glück Auf,

ich erlaube mir mal als Anwalt meinen "Senf" anzufügen.

Ich selbst bin u.a. Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht. Insofern finde ich dieses Posting hochgradig interessant.
Was man beachten muss ist, dass wir Anwälte in der Regel keine (vertieften) Kenntnisse des Wehrrechtes haben, mögen wir auch noch so gut in unseren anderen Schwerpunkten sein. Dies bedeutet nicht, dass wir das Wehrrecht nicht könnten. Man muss allerdings wissen, dass man sich da erst einarbeiten muss. Diesen Aufwand wird nicht jeder betreiben wollen.
Insofern, so würde ich es handhaben, würde ich einem Mandanten da auch klar was zu sagen. Hier ein offenes Wort zu führen ist besser, als Wischi-Waschi Auskünfte zu erteilen.
Jetzt wird jeder der mit der Juristerei nichts zu tun hat sagen: Wieso weiss (bzw. kann) der das nicht? Der ist doch Anwalt? Genaus. Deswegn weiss er es auch nicht (Ironiemodus off).
Ernsthaft. Das Wehrrecht ist spezielles Verwaltungsrecht. Das studiert man nicht auf der Universität oder sonstwo.
Also nicht enttäuscht sein, wenn ein Anwalt da nicht sofort alles weiss.

Was die Vergütung betrifft, so müsste ich ja jetzt eigentlich heftigste Reden schwingen, nachdem was hier so alles geschrieben wurde. Da könnte der Eindruck entstehen, meine Berufszunft bestünde nur aus Geiern. Mache ich aber nicht.
Denn einiges ist da sicherlich dran. Einiges vielleicht auch nicht.
Es ist keine Schande, wenn ein Mandant nach den Kosten fragt. Vielleicht nicht gleich, wenn man sich hingesetzt hat zur Besprechung. Aber wenn der Schuh da drückt, sollte man dies schon ansprechen.
Ein guter Anwalt spürt dies eventuell auch und spricht es von sich an und erläutert die möglichen Gebühren soweit dies möglich ist.
Man muss als Anwalt nicht in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung schliessen. Und das eine RSV da oft diese Vergütungsvereinbarung nicht zahlt, trifft ja auch zu.
Vor einem kann ich allerdings nur warnen. Wenn man bei der Frage nach der Vergütung mit einer ausladenden Handbewegung und den sinngemäßen Worten: "Das bekommen wir schon hin" abgespeist wird, dann sitzt man eventuell im falschen Büro.
So hat man das als Anwalt früher gemacht und das ist schon seit Jahren nicht mehr zeitgemäß. Der Mandant ist kein unmündiger Bittsteller.

Dem Anwalt mit §§ zu kommen und dabei noch besonders schlau zu tun, ist durchaus... sagen wir es einmal so, nicht "nett".  Wenn es einfach nur ungeschickt war, dann ist es sicherlich ok. Allerdings kann man sich damit durchaus den Rausschmiss aus der Kanzlei durch die geschlossene Fensterscheibe einfangen. Einmal bildlich gesprochen.
Natürlich kann der nachfragende Mandant durchaus mal nerven und anstrengend sein. In der Regel sind die meisten Mandanten dies jedoch nicht. Anstrengend und nervend sind ja nur Menschen, die per se irgendeine querolatorische Neigung.
Mandanten, die unsicher sind und Angst und Panik haben, fallen hier aber nicht drunter.

Was die Alkoholgeschichte (wenn auch nur als OWi) und die wohl schon vorliegenden Altfälle von Diszis betrifft, könnten Sie sich ja einmal überlegen - ich weiss nicht, ob es solche Möglichkeiten bei Ihnen gibt - ob es nicht Unterstützung durch lebenserfahrenere Kollegen gibt.
Übrigens: Die Erfahrung bei Alkoholfahrten zeigt ja, dass bei einer entdeckten Fahrt die anderen 99 nicht entdeckt wurden. So jedenfalls meine Erfahrungen aus vielen Infos durch Mandanten.
In diesem Sinne: Kopf hoch und durch. :-)


Charles Brooks

Zitat von: EMil22 am 08. Januar 2021, 16:35:37
Hallo,

Ich hatte vor einiger Zeit durch zuviel Alkoholkonsum ein Stafbefehl bzgl. Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte(eingestellt nach 153a StPO) + ein gerichtliches Disziplinarverfahren(da ich einige Dienstvergehen begangen habe) welches unter Feststellung eines Dienstvergehens, unter beruchsichtigung meiner guten Leistungen, Führung, Engagement sehr gute Beurteilungen uvm, eingestellt wurde. Da ich mich in meinem 8 Dst.Jahr befinde und aktuell mich in den letzten Zügen meine FW Ausbildung befinde. (Fachlehrgang kommt, bei bestehen Ernennung zum FW)
Nun habe ich am Silvesterabend etwas getrunken, schlafen gegangen und am Folge vormittag mein KFZ bewegt, kam in eine Polizeikontrolle und die hat in meinem Atem einen Restalkohlwert im Bereich einer Ordnungswidrigkeit festgestellt. (aktuell ist noch kein bußgeldbescheid etc eingegangen)
Pflichbewusst und da ich ein DstFhrschein habe habe ich das meinem Chef gemeldet welcher am Folgetag die Vernehmung vorgenommen hat. Hab dazu erstmal keine Aussage gemacht. Er sagt jetzt werden durch den WDA Vorermittlung eingeleitet und geprüft ob es zu einen gerichtlichen Disziplinarverfahren kommt.
Da sich in der Aufhebungsverfugung von dem damaligen gerichtlichen Disziplinarverfahren der Satz wieder gegeben wurde "bei einem solch derartigen Fehlverhalten ist mit einem ger. Disziplinarverfahren zu rechnen welcheserhebliche Konsequenzen für meine Dstzeit zufolge haben kann.

1. Ist eine außerdienstliche Straftat mit einer außerdienstliche Ordnungswidrigkeit gleich zu setzen bzgl. Des Fehlverhalten?

2.kann mir (da es sich beide male um Alkohol handelt) meine FW-Eignung nach 8 jahren aberkannt werden?

3.stafen wie Beförderungsverbot gar anerkennung der Fw-Eignung und herabstufung in die Uffz o. P. Laufbahn möglich?

Ich weiß, alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen!
Danke vorab

Konnten Sie dieses Problem lösen? Ich habe eine ähnliche Situation.

justice005

Rückmeldungen sind leider hier sehr selten.

Und jeder Fall ist anders. Daher empfehle ich, einen neuen Thread aufzumachen und die Geschichte zu erzählen...

SolSim

Zitat von: Charles Brooks am 07. November 2022, 21:54:17
Zitat von: EMil22 am 08. Januar 2021, 16:35:37
Hallo,

Ich hatte vor einiger Zeit durch zuviel Alkoholkonsum ein Stafbefehl bzgl. Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte(eingestellt nach 153a StPO) + ein gerichtliches Disziplinarverfahren(da ich einige Dienstvergehen begangen habe) welches unter Feststellung eines Dienstvergehens, unter beruchsichtigung meiner guten Leistungen, Führung, Engagement sehr gute Beurteilungen uvm, eingestellt wurde. Da ich mich in meinem 8 Dst.Jahr befinde und aktuell mich in den letzten Zügen meine FW Ausbildung befinde. (Fachlehrgang kommt, bei bestehen Ernennung zum FW)
Nun habe ich am Silvesterabend etwas getrunken, schlafen gegangen und am Folge vormittag mein KFZ bewegt, kam in eine Polizeikontrolle und die hat in meinem Atem einen Restalkohlwert im Bereich einer Ordnungswidrigkeit festgestellt. (aktuell ist noch kein bußgeldbescheid etc eingegangen)
Pflichbewusst und da ich ein DstFhrschein habe habe ich das meinem Chef gemeldet welcher am Folgetag die Vernehmung vorgenommen hat. Hab dazu erstmal keine Aussage gemacht. Er sagt jetzt werden durch den WDA Vorermittlung eingeleitet und geprüft ob es zu einen gerichtlichen Disziplinarverfahren kommt.
Da sich in der Aufhebungsverfugung von dem damaligen gerichtlichen Disziplinarverfahren der Satz wieder gegeben wurde "bei einem solch derartigen Fehlverhalten ist mit einem ger. Disziplinarverfahren zu rechnen welcheserhebliche Konsequenzen für meine Dstzeit zufolge haben kann.

1. Ist eine außerdienstliche Straftat mit einer außerdienstliche Ordnungswidrigkeit gleich zu setzen bzgl. Des Fehlverhalten?

2.kann mir (da es sich beide male um Alkohol handelt) meine FW-Eignung nach 8 jahren aberkannt werden?

3.stafen wie Beförderungsverbot gar anerkennung der Fw-Eignung und herabstufung in die Uffz o. P. Laufbahn möglich?

Ich weiß, alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen!
Danke vorab

Konnten Sie dieses Problem lösen? Ich habe eine ähnliche Situation.

Der TE ist hier im Forum registriert. Am besten Sie schreiben ihm eine PM. Dann besteht die Chance, eventuell eine Rückmeldung zu bekommen.

,,Alkoholgeschichten" die zu einem Diszi führten, würde ich hier nicht breit treten. Gibt leider Leute, die sich daran laben und Höchststrafen herbeireden 😉

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