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Bundeswehr Verpflichten lassen Feldwebel Laufbahn Vorstrafen

Begonnen von Max291, 05. März 2021, 23:05:30

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Max291

Guten Abend,
Ich spiele mit dem Gedanken mich bei der Bundeswehr für die Feldwebel Laufbahn oder
Unteroffizierslaufbahn im Fachdienst verpflichten zu lassen.
Kurze Info zu mir: Ich bin 33J, habe eine abgeschlossene Ausbildung als
als Fachkraft für Lagerlogistik. In diesem Bereich oder Tätigkeitsverwandten Bereich
würde ich gerne eingesetzt werden, wenn die Bundeswehr mich den nehmen würde.
Ich habe mit 19J ein Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt und mich für den
Zivildienst entschieden. Soweit ich weiß kann man den Antrag ja zurückziehen, jedoch
habe ich den Zivildienst abgebrochen (Totalverweigerung) und würde zu 1Jahr auf Freiheitsstrafe
auf Bewährung verurteilt. Desweiteren habe ich früher de öfteren Cannabis und
Amphetamine konsumiert. Habe damals meine Fahrerlaubnis abgeben müssen
weil ich als Beifahrer Amphetamine konsumiert und eine geringe Menge dabei hatte.
Mittlerweile habe ich mein Führerschein durch ein positives Mpu Gutachten zurück habe eine Therapie gemacht
Und seid mehreren Jahren Drogenfrei.
Wäre meine Vorstrafe Zivildienst Verweigerung, und meine Eintragungen im
Bzrg, bzw Behördliche Führungszeugnis etc. Ein Hindernis beim Bewerbungsprozess
Bzw. beim Psychologische Gespräch im Assessment Center?


ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Max291

Zitat von: ulli76 am 05. März 2021, 23:06:45
Nein,du bist raus.

Wegen der Totalverweigerung oder der Mpu?
Es arbeiten doch auch ehemalige Sträflinge bei der Bundeswehr?
Das sind zwar Einzelfälle aber wenn man sich gut verkauft werden
auch Ausnahmen gemacht oder nicht?

F_K


Max291

Hatte nun gelesen das diese Strafe nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister
gelöscht wird, also müsste die Eintragung ja schon längst raus sein?

ulli76

1 Jahr Haftstrafe sind ein absolutes Einstellungshindernis.
Deine Drogenkarriere ist ein medizinisches Hindernis.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

Zitat von: Max291 am 05. März 2021, 23:39:08
Hatte nun gelesen das diese Strafe nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister
gelöscht wird, also müsste die Eintragung ja schon längst raus sein?

Dann lesen Sie bitte im Bundeszentralregistergesetz was die Bundeswehr im Rahmen einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR erfährt. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist ein absolutes Einstellungshindernis nicht nur für die Bw.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: KlausP am 06. März 2021, 06:41:07
Zitat von: Max291 am 05. März 2021, 23:39:08
Hatte nun gelesen das diese Strafe nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister
gelöscht wird, also müsste die Eintragung ja schon längst raus sein?

Dann lesen Sie bitte im Bundeszentralregistergesetz was die Bundeswehr im Rahmen einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR erfährt. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist ein absolutes Einstellungshindernis nicht nur für die Bw.

Zum Verständnis für den TE

§ 46 BZRG
Länge der Tilgungsfrist

In diesem Fall:

"2. zehn Jahre

bei Verurteilungen zu


b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,"

D.h. lag keine weitere Verurteilung vor, IST die Strafe getilgt (bzw. tilgungsreif), wenn die Rechtskraft mehr als 10 Jahre zurück liegt.

Damit darf sich der TE als nicht vorbestraft bezeichnen und muss die Verurteilung auch nicht im Bewerbungsbogen angeben.


Zitat2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich.


ABER

"§ 52 BZRG Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

4.
die betroffene Person (...) die Einstellung in den öffentlichen Dienst (...) beantragt, (...),"


In Verbindung mit

"§ 38 Soldatengesetz
Hindernisse der Berufung

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen."

Wie zu lesen, sind Ausnahmen möglich, aber nur in Einzelfällen.
z.B. wenn der Bewerber herausragende Qualifikationen mitbringt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BSG1966

Und was wie immer nicht fehlen darf - das mit dem Verpflichten übernimmt keiner für Sie. Wenn, dann verpflichten Sie sich. Sich verpflichten LASSEN ist so nicht vorgesehen.

Rekrut84

Zitat von: LwPersFw am 06. März 2021, 10:34:15

1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,


Hierbei sollte noch auf das Stichwort Verbrechen geachtet werden.
Ein Verbrechen ist eine Straftat die ein Mindestmaß von 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.
Für die Straftat der Dienstflucht sieht der Gesetzgeber in §53 Zivildienstgesetz kein Mindestmaß sondern nur ein Höchstmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Das bedeutet, dass der zitierte Teil des §38 nicht relevant ist.

F_K

Lieber Rekrut,

dann bitte auch den 48 SG lesen.

Rein Praktisch ist es so, dass schon bei Freiheitsstrafen grösser 6 Monaten von einer charakterlichen Nichteignung ausgegangen wird - ohne Bezug auf die gesetzlichen Regelungen.

Der TE ist weder gesundheitlich, noch charakterlich geeignet, dazu kommt die fehlende wehrrechtliche Verfügbarkeit.

Ralf

Zitat aus der ZDv zur Einstellung, Berufung...
ZitatDie charakterliche Eignung für eine Einstellung in ein Dienstverhältnis ist nicht gegeben,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer Straftat, die ihn oder sie der Berufung in ein
Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Rekrut84

Lieber F_K,

an dieser Stelle der freundliche Hinweis bitte richtig zu lesen.

Mit meiner vorigen Aussage bezog ich mich das Einstellungshindernisses des §38 SG, welches LwPersFw zitiert hatte, da es sich bei dem Straftat der Dienstflucht um ein Vergehen und nicht um ein Vebrechen handelt.

Der von Ihnen genannte §48 SG steht im Unterabschnitt ,,Beendigung des Dienstverhältnisses" Unterpunkt a) ,,Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten", §38 hingegen im Unterabschnitt ,,Begründung des Dienstverhältnisses". Mit der Unterteilung in verschiedene Unterabschnitte möchte der Gesetzgeber auf die Ungleichheit der Sachverhalte hinweisen.
Während es bei dem Unterabschnitt ,,Begründung des Dienstverhältnisses" darum geht unter welchen Bedingungen eine Berufung in des Dienstverhältnisses eines Soldaten möglich oder ausgeschlossen ist, regelt der Unterabschnitt ,,Beendigung des Dienstverhältnisses" die Voraussetzung der Beendigung der Dienstverhältnisse von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Zur Beendigung eines Dienstverhältnisses muss ein Dienstverhältnis vorliegen.
Zur Beendigung eines Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten, muss ein Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorliegen.

Im vorliegenden Fall liegt weder das eine noch das andere vor. Der TE begehrt ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit, daher ist der von Ihnen genannte §48 SG nicht einschlägig.

Unter Punkt b) werden die Beendigungsgründe für ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in §54 SG genannt. Hier wird eine analoge Anwendung des §48 SG bestimmt.

§48 SG lautet:

,,
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
...
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat

..."

Hier haben Sie offensichtlich das Wort ,,verliert" übersehen.

Um eben das Dienstverhältnis und damit die Rechtsstellung eines Soldaten verlieren zu können, muss dieses erst einmal zum Zeitpunkt der Verurteilung bestehen.

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der §48 SG kann also denklogisch nur Verurteilungen meinen, die nach der Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten rechtskräftig geworden sind, was schon an der Einteilung im oben genannten Unterabschnitt zu erkennen ist.

Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung des §48 SG auf die Begründung eines Dienstverhältnisses gewollt, würde ein entsprechender Passus in §38 zu finden sein, was nicht der Fall ist.

Die Feststellung der aktuellen charakterlichen Eignung oder Nichteignung überlassen wir dann doch lieber den Menschen deren Beruf das ist.

F_K

Lieber Rekrut,

Die von Ralf zitierte Vorschrift wurde gelesen?

Der 48iger gilt auch für.SaZ, ja, der TE ist kein SaZ und wird es auch nicht werden.

.. zur med. Eignung haben ja schon Ärzte etwas gesagt, und dies können auch Laien einfach erkennen.

Zebra

Offtopic:
@F_K: Es ist schon interessant, kaum wird eine deiner aufgestellten Behauptungen sachlich und mit einer Quellenangabe kritisiert und ggf. widerlegt, werden von dir einfach neue Behauptungen aufgestellt, ohne sachlich auf die vorherigen Beiträge einzugehen, geschweige denn anderen Diskussionsteilnehmern einfach mal recht zu geben. Dies ist der Diskussionskultur eines Forums nicht sonderlich zuträglich und ist in letzter Zeit vermehrt in deinen Beiträgen festzustellen.

Ontopic:
Das jemand mit dieser Vita quasi keine Einstellungschance hat, bedarf doch eigentlich garkeiner Diskussion. Das entspricht auch zu 100 % meiner Meinung.
Falls der TE der hier dargelegten Einschätzung nicht glaubt, steht es ihm natürlich dennoch frei sich zu bewerben.

MkG

Zebra