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Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021

Begonnen von LwPersFw, 17. August 2021, 17:03:19

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Jan96

@2Cent

Das Hochgeben in die nächste Vergleichsgruppe setzt das Heer leider nicht um, so dass es allerlei Vergleichsgruppen der Größe 2 bis 5 Soldaten in den Verbänden gibt.
Führt natürlich auch zu Schwierigkeiten bei der Gesamtbeurteilung...

2Cent


Am Ende gibt es beim Kdo Heer eine riesige Gruppe über alle und da müssen die Quoten halt passen.
Und da geht es halt nicht das jede 5 Mann Vergleichsgruppe mit 1 x A, 1 x C und 3  x D rein geht.



LwPersFw

Zitat von: Andi8111 am 09. Februar 2022, 10:38:15

Und nun?


Jedem Staatsbürger in Uniform steht der Rechtsweg offen...


ZitatHier sei an dieses Urteil des VG Koblenz aus 2021 erinnert:

,,Eine Beurteilung ist daher rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen verbindlich festgelegt werden
oder der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung
nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt."

Konkret heißt das: das Gericht sieht es als rechtwidrig an, wenn in den Abstimmungsgesprächen die Endbeurteiler zunächst die gewünschten Gesamturteile festlegen
und reihen, und dann die Erstbeurteiler hieran gebunden sind, mit dem Ergebnis, dass sich die Einzelwerte der Beurteilung aus der vorgegebenen Gesamtnote ergeben.

Der Beschluss des VG Koblenz, Az. 2 L 135/21.KO ist seit dem 23.06.2021 rechtskräftig. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt."


Keine Rechtsmittel eingelegt = die Bw hat das Urteil akzeptiert !


https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/veraltungsgericht-koblenz-kritisiert-beurteilungspraxis-bei-der-bundeswehr/


Vergleichbar hat es auch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - 2 A 10637/13 formuliert:

"Eine Beurteilung ist daher rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen (Noten) verbindlich festgelegt werden
oder der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus
einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt.
Unzulässig ist daher insbesondere eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse."


Ergänzende Zitate aus dem Urteil des VG Koblenz:

"Die zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Begründung des Gesamturteils insgesamt nicht nachvollziehbar und plausibel ist.

Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen,
wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 sowie vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 –, juris, Rn. 24).

Denn Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen,
dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O., Rn. 33 m. w. N. sowie vom 17. September 2015,
a. a. O., Rn. 27 m. w. N.).

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es Sache des Dienstherrn ist, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will.
Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck.
Es ist demnach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 m. w. N.).

Diesen Vorgaben wird die Begründung des Gesamtergebnisses hier nicht gerecht.

Denn es wird nicht hinreichend ersichtlich, wie das Gesamtergebnis aus den Einzelmerkmalen entwickelt worden ist.

Die Beurteilerin hat in der Begründung ausgeführt, dass sich das in dem Quervergleich gefundene Ergebnis in der Leistungsbeurteilung, auf die der Schwerpunkt
bei der Bildung des Gesamturteils zu legen sei, niedergeschlagen habe. Hierin weise der Antragsteller überwiegend ein durch die Bewertungsstufen ,,A2" und ,,B" geprägtes Gesamtbild auf.
Die besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale seien zwar ausschließlich mit den Noten ,,A1" und ,,A2" bewertet worden.
Insgesamt sei das Gesamturteil der Leistungsbeurteilung aber auf die Notenstufe ,,B-oberer Bereich" mit weiterer positiver Tendenz festzulegen.
Diese Begründung erweckt den Eindruck, die Beurteilerin habe die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale,
sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vorgenommen.

Zwar begegnen Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern und dabei festgelegte statusamtsbezogene Leistungsreihungen, die der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen,
im Hinblick auf die Weisungsfreiheit eines Beurteilers grundsätzlich keinen Bedenken.

Anderes gilt allerdings dann, wenn diese Vorgehensweise zur Festlegung der Beurteilung der Leistungen und Befähigungen der einzelnen Beamten führt.

Eine Beurteilung ist daher rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen verbindlich festgelegt werden oder der Beurteiler
an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale,
sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10637/13.OVG –, juris, Rn. 27 m. w. N.).

Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung lässt auf ein solches Vorgehen schließen.

Denn in dieser hat die Beurteilerin zunächst die dem Quervergleich entsprechende Note dargelegt und sodann ausgeführt, dass sich die-ses Ergebnis in der Leistungsbeurteilung niedergeschlagen hat.
Eine Aussage darüber, warum der Antragssteller in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung die Note ,,B – oberer Bereich" und nicht eine Bewertung mit der Note ,,A2" erhalten hat, lässt sich der
Beurteilung nicht entnehmen.
Der Antragsteller wurde zwar in den vierzehn Einzelmerkmalen achtmal mit der Note ,,B" beurteilt. Bei dem mit der Note ,,A1" bewerteten Einzelmerkmal handelt es sich jedoch genau wie bei dreien der
fünf Einzelmerkmale, die mit der Note ,,A2" bewertet worden sind, um besonders zu gewichtende Einzelmerkmale.
Eine Begründung, warum die besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale hier nicht stärker zum Tragen gekommen sind, ist nicht ersichtlich.
Ferner fehlt es an einer Erklärung, warum die besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale nicht jedenfalls in Verbindung mit dem positiveren Bild der Befähigungsbeurteilung geeignet waren, ein von der
Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung abweichendes Gesamturteil zu rechtfertigen.

Erweist sich das Auswahlverfahren bereits aus den vorstehenden Gründen als fehlerhaft, so bedarf es nicht des Eingehens auf die weiteren hier in Streit stehenden Gesichtspunkte. (...)

Die hier maßgebliche Beurteilung des Antragstellers ist wegen gerichtlich zu beanstandender Beurteilungsfehler aufzuheben und der Antragsteller erneut zu beurteilen.
Dies kann zu einer besseren Bewertung gerade des Gesamturteils führen."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

Das ist alles schön und gut. Aber wenn jemand diesen Weg bereits beschritten hat, und bis zur möglichen Klageerhebung so mürbe gekocht wird, dass er keinen Boch mehr hat, dann klagt auch niemand. Und wenn unsere PersFhrg was draufhat, dann stoische Ruhe. Wo es mir wichtig war, hab ich gekämpft, aber eine sinnlose weil konsequenzlose BU geht mir am A vorbei; und vielen vielen anderen Kameraden wohl auch.

Nachtmensch

Was ich nicht so ganz verstehe. Warum soll man sich in einem Beurteilungszeitraum massiv das Hinterteil aufreissen, wenn doch die Note der Beurteilung bereits im Vorfeld fest abgestimmt wird und der DV gar keine Chance hat seine Beurteilung in die passende Note zu verfassen? Dann würde doch theoretisch eine Leistung mittlerer Art und Güte ausreichen und pünktlich Dienstschluss machen ohne das alle Aufträge für den Tag erledigt sind, weil man eben ja nur durchschnittlich geeignet ist.
Sei mal dahin gestellt ob es ein Soldat oder Beamter ist. Ich weiß das es sehr provokativ formuliert worden ist, jedoch wenn alle mit Durchschnitt nur Dienst nach Vorschrift machen oder nach Beurteilung, dann läuft bei der Bundeswehr nicht mehr viel, unabhängig ob es in der Truppe oder im Amt ist.

Andi8111

Zitat von: Nachtmensch am 09. Februar 2022, 19:05:57
Warum soll man sich in einem Beurteilungszeitraum massiv das Hinterteil aufreissen, wenn doch die Note der Beurteilung bereits im Vorfeld fest abgestimmt wird und der DV gar keine Chance hat seine Beurteilung in die passende Note zu verfassen? Dann würde doch theoretisch eine Leistung mittlerer Art und Güte ausreichen und pünktlich Dienstschluss machen ohne das alle Aufträge für den Tag erledigt sind, weil man eben ja nur durchschnittlich geeignet ist.

So läufts bei mir und anderen, seit dem Erreichen des Endes der Karriereleiter ;)



F_K

@ Andi:

Gerade heute noch mit einem OStFw in RDL telefoniert - definitiv "Edeka" - macht aber gute Arbeit (Anruf erfolgte auf Email von gestern) - wenn er rechtzeitig Dienstschluss macht, Prima, er macht sehr gute Arbeit ...

... und nicht alle Soldaten sind "oben" oder Edeka ...

systemneuling

Zwei Fragen:
1. Soldat erhält seine 1. ABU als Fw/OFw zum 31.07.2021. somit wird derjenige Soldat zum 31.01.2022 nicht beurteilt?
Er erhält seine 2 ABU zum 31.07.2022 und reiht sich dann in den normalen Stichtag am 31.01.2024 ein?


2. Soldat erhält seine 2. ABU als Fw/OFw zum 31.07.2021. somit wird derjenige Soldat zum 31.01.2022 nicht beurteilt? Der Soldat wird erst wieder am 31.01.2024 beurteilt

Beide Soldaten werden zum 31.01.2024 Ja nicht beurteilt, da die aktuelle BU nicht älter als zwölf Monate ist.

Bei Fall 2. liegen zwischen der 2. ABU und der ersten RBU ja über zwei Jahre. Wurde Fall zwei nun 2x eher mittelmäßig beurteilt, ohne Aussichten auf BS und legt eine ordentliche Leistungssteigerung hin, so brauch er ja fast fünf Jahre um wieder eine reelle Chance zum BS zu haben.

Sorry für die Frage, finde das nur übel.
Wie war das im alten System?

LwPersFw

#203
Zitat von: systemneuling am 06. März 2022, 09:38:22
Zwei Fragen:
1. Soldat erhält seine 1. ABU als Fw/OFw zum 31.07.2021. somit wird derjenige Soldat zum 31.01.2022 nicht beurteilt?
Er erhält seine 2 ABU zum 31.07.2022 und reiht sich dann in den normalen Stichtag am 31.01.2024 ein?


2. Soldat erhält seine 2. ABU als Fw/OFw zum 31.07.2021. somit wird derjenige Soldat zum 31.01.2022 nicht beurteilt? Der Soldat wird erst wieder am 31.01.2024 beurteilt

Beide Soldaten werden zum 31.01.2024 Ja nicht beurteilt, da die aktuelle BU nicht älter als zwölf Monate ist.

Bei Fall 2. liegen zwischen der 2. ABU und der ersten RBU ja über zwei Jahre. Wurde Fall zwei nun 2x eher mittelmäßig beurteilt, ohne Aussichten auf BS und legt eine ordentliche Leistungssteigerung hin, so brauch er ja fast fünf Jahre um wieder eine reelle Chance zum BS zu haben.

Sorry für die Frage, finde das nur übel.
Wie war das im alten System?


Ggf. hilft dies weiter:

207 (1)   Für Feldwebel/Bootsleute und Oberfeldwebel/Oberbootsleute erstmals nach zwölfmonatiger Wahrnehmung der Funktionen eines ihrem Dienstgrad entsprechenden Dienstpostens.


und dann geht es weiter:


207 (14) Für die nach der Nr. 207 (1) [ ... ] beurteilten Soldatinnen und Soldaten zum entsprechenden Stichtag des nächsten Jahres nach der Nr. 207 (15).

207 (15)

Die Beurteilungen nach der Nr. 207 (1) [ ... ] deren Anlasszeitpunkt in den Zeitraum 1. August eines Jahres bis 31. Januar des Folgejahres fällt, sind dem Stichtag 31. Januar dieses Folgejahres zuzuordnen.

Die Beurteilungen nach der Nr. 207 (1) [ ... ] deren Anlasszeitpunkt in den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli eines Jahres fällt, sind dem Stichtag 31. Juli zuzuordnen.


207 (16)

Die nächstfolgende planmäßige Beurteilung ist nur zu erstellen, wenn zwischen zwei Stichtagen nach der Anlage 15.1 oder dem resultierenden Anlasszeitpunkt nach der
Nr. 207 (5), (7) bis (9), (12) sowie (14) und dem nächsten Stichtag nach Anlage 15.1 ein zeitlicher Abstand von mindestens zwölf Monaten liegt.





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

HannesJakel

Das bedeutet, wenn eine Oberfeldwebel zum Stichtag 31.01.22 beurteilt wurde und kurz danach zum HptFw befördert wird, wird er nicht zum 31.07.22 erneut beurteilt, weil mindestens 12 Monate zwischen den Beurteilungen liegen müssen?

SolSim

Ja, Sie wären dann am 31.07.2024 wieder planmäßig zu beurteilen.

Daniel361

Hi und guten Abend an alle...

Sorry ich habe mir die 14 Seiten jetzt nicht komplett durchgelesen und hoffe das sich meine Frage nicht doppelt...

Aber mich würde echt mal interessieren was in der neuen bu mit statusgruppenmobilität gemeint ist ? Und wo sollte dort am besten das Kreuz sitzen um bs werden zu können ?

Vielen Dank im voraus

Ralf

Ob man auch für einen Wechsel ziv-mil in Frage käme.

Gilt für alle Angaben: sie so machen, dass man damit auch zufrieden ist, wenn es eintrifft. Als plakatives Beispiel bei der Antragstellung: "ich bin nicht ortgebunden und bundesweite Mobilität ist vorhanden". Wird natürlich immer angekreuzt. Wird man dann im Zuge der BS Zusage bspw. versetzt, gibt es auf einmal ganz viele Gründe, warum das doof ist. Damit tut man sich selbst keinen Gefallen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

A.B.

Ich bräuchte bitte nochmal eine Erläuterung wie sich die Einhaltung Quuotierung in den jeweiligen Vergleichsgruppen zusammensetzt.
Die jeweiligen Vorschläge gehen nach den Abstimmungsgesprächen zur Prüfung zu den Prüfern Richtwertvorgabe und hier ist jetzt die Frage in welcher Größenordnung hier die Abstimmung erfolgt?
Für alle Soldaten der jeweiligen Verwendung die der Vergleichsgruppe angehören oder bezieht sich dies nur auf eine bestimmten Teil ?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Ralf

Auf die Vergleichsgruppe bezieht sich das, deswegen heißt es auch "Vergleichs...".
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