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Weiterführung von Dienstgradbezeichnungen der ehemaligen NVA Soldaten

Begonnen von Lasse, 21. September 2021, 03:56:23

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Lasse

hallo Leute,

Für die Weiterführung von Dienstgradbezeichnungen der ehemaligen NVA Soldaten gibt es keine Rechtsgrundlage? Den ehemaligen Dienstgrad mit dem Zusatz ,,außer Dienst" zu führen wird lediglich geduldet.

Also ist das doch okay wenn KlausP seinen Lebenslauf korrekt darstellt.
Man kann ja kein Recht missachten, welches nicht vorhanden ist.

gruss
Lasse

F_K


Lasse

Es geht um die Herstellung der Einheit Deutschlands.

Es kann ja nicht sein, dass einerseits wie nachfolgend sich auf NVA Ausbildungen berufen wird und Bildungsabschlüsse anerkannt werden, aber anderseits es nicht erlaubt wird den Zusatz Fähnrich NVA a.D. zu verwenden.

Steht dann bei NVA Ausbildungen sinngemass anerkannte Bildungsabschlüsse erworben in einer fremden Armee?

Im privaten Bereich ist das Privatsache. Die Erteilung einer Erlaubnis ist daher nicht notwendig.
Eine Strafbarkeit nach § 132a entfällt somit.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) Art 37 Bildung

Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (militärische Fachschulabschlüsse)
im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 i.d.F. vom 09.03.2001)

gruss
Lasse

Patrick84





Im privaten Bereich ist das Privatsache. Die Erteilung einer Erlaubnis ist daher nicht notwendig.
Eine Strafbarkeit nach § 132a entfällt somit.

<---- Was glaubst du was das hier ist ???

F_K


KlausP

@Lasse: Danke, aber aus langer Erfahrung: Es bringt nichts, mit dem ,,Herrn" diskutieren zu wollen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ KlausP:

Hier wird Recht erläutert, nicht diskutiert.

Kurz: Es ist ein RECHT, einen Dienstgrad nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst führen zu dürfen.

Hausaufgabe:
- wo ist dies für (ehemalige) Soldaten der Bundeswehr geregelt? (.... Spoiler - Soldatengesetz)
- wo ist dies für (ehemalige) Soldaten der NVA geregelt? ( ... Spoiler: Im Einigungsvertrag).

Lesen - verstehen.

BulleMölders

Sollten diese Oberlehrerhaften Beiträge weiter gehen, ist hier dicht.

Und nein, ich Diskutiere mit niemanden darüber ob die Beiträge eines gewissen Herrn Oberlehrerhaft sind oder nicht.

KlausP

Zitat... Was glaubst du was das hier ist ...

Ein privates Internetforum - nur mal so, als kleine Erinnerung.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Durfte sich jeder in der (ehemaligen) DDR "General (NVA) a. D." nennen?
...oder war (damals) gesetzlich geregelt, wer welchen Dienstgrad führen durfte, ggf. auch nach dem Ausscheiden?

Die damalige gesetzliche Grundlage kennen die Betroffenen sicherlich, ich kenne diese nicht - jedenfalls sind diese Rechte mit dem Einigungsvertrag entfallen.

Alle Rechte und Pflichten der ehemaligen NVA Soldaten sind hinfällig / Geschichte.

Dies mag für Betroffene gewisse Härten bedeuten, ist aber (gesamt-) deutsches Recht.

Al Terego

Wo kommt denn dieses Thema auf einmal her? Der Thread muss doch eine Vorgeschichte haben, die ich verpasst habe ...  :o

KlausP

Zitat von: Al Terego am 23. September 2021, 11:32:49
Wo kommt denn dieses Thema auf einmal her? Der Thread muss doch eine Vorgeschichte haben, die ich verpasst habe ...  :o

Ja, hat er. Ich finde jetzt den betreffenden Thread aber nicht mehr.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Lasse

@F_K

Hier der Bezug zur NVA und EV mit Art. 37 - bitte Hinweise auf militärische Aspekte beachten. Die Leben-Berufsleistungen der ehemaligen NVA Soldaten wurde hier explizit herausgearbeitet und anerkannt!  NVA erworbene Dienstgrade,  Ausbildungen und Abschlüsse werden extra genannt und in Fallgruppen aufgelistet. Auf dieser Basis erfolgt die Anerkennung.

gruss

Lasse

Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (militärische Fachschulabschlüsse)
im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 i.d.F. vom 09.03.2001)

- Die Inhaber/Inhaberinnen dieser Abschlüsse haben durch ihre Ausbildung und durch ihre
Berufstätigkeit einen hohen Grad an Praxisorientierung und technischem Verständnis für
Funktionszusammenhänge auf ihrem jeweiligen Fachgebiet erwerben können, der sich
vor allem aus dem spezifischen Material- und Geräteerhaltungskonzept der früheren
NVA ergibt.


Die Fähnrichausbildung konnte auch als einjähriger Fähnrichlehrgang (mit 1500 Stunden
Ausbildungsdauer, davon 850 Stunden anrechenbare fachtheoretische Ausbildungsinhalte)
absolviert werden.

Dieser Lehrgang setzte neben einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine
abgeschlossene Unteroffizierausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Be-
rufserfahrung voraus.
Im Anschluss an den Lehrgang hatten die Teilnehmer/Teilnehmerinnen eine insgesamt zweijährige planmäßig angeleitete berufspraktische Ausbildung zu durchlaufen und erhielten nach Anfertigung und Annahme der Fachschulabschlussarbeit nach insgesamt dreijähriger Ausbildungsdauer den entsprechenden Abschluss.
Daher können die auf diesemWege erworbenen Abschlüsse ebenso bewertet werden wie die
Abschlüsse der Vollzeitausbildung.



F_K

@ Lasse:

Ein (militärischer) Fachschulabschluss wird (unter Voraussetzungen) anerkannt. Ja - keine Frage

Ein militärischer Dienstgrad ist aber ein anderes Thema - insoweit ist Dein letzter Post nicht zum Thema passend.

Für den deutschen Berufssoldaten (der Bundeswehr) gilt:

Zitat(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

Das Führen von Dienstgraden ist ein Recht, dass gesetzlicher Basis benötigt, für die Bundeswehr sorgt das Soldatengesetz (SG) dafür.

Nun nenne mir das Gesetz, dass dies für die Soldaten der NVA regelt, und betrachte dazu bitte auch den Einigungsvertrag (ein Gesetz) - da steht nämlich:

ZitatDie nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden soldatischen Rechte und Pflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind erloschen.

D. h. bis zum Einigungsvertrag hatte der NVA Soldat ein (DDR) Recht, seinen Dienstgrad zu führen - und dieses Recht ist nun erloschen.

Quelle:
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt II

LwPersFw

Hier finden sich Erläuterungen der Bundesregierung zum Thema.

DBT Drucksache 12/5007 v. 24.05.1993

"Dienstgrade der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee"


Und wie schon genannt ... das Thema Anerkennung von Bildungsabschlüssen und Dienstgraden können rechtlich nicht vermischt werden.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen