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Verfahren gegen Soldaten mit AfD-Parteibuch?

Begonnen von kopper, 15. Oktober 2021, 03:21:57

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justice005

ZitatWenn jetzt der Soldat nichts weiter macht, als Mitglied zu sein, werden direkte Konsequenzen gezogen, obwohl die maßgebliche Stelle, nämlich das BVerfG, nicht entschieden hat.

Dann möge der Soldat hinsichtlich der Konsequenzen den Rechtsweg beschreiten, bis er beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist. Spätestens dann äußert sich das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsfeindlichkeit, da es für die Entscheidung dann auf diese Bewertung ankommt.

Das Bundesverfassungsgericht ist die maßgebliche Stelle für ein Parteiverbot. Es ist aber deswegen noch lange nicht die maßgebliche Stelle, um die Erstbewertung über die Verfassungsfeindlichkeit einzelner Parteien zu treffen. Im Übrigen entscheidet JEDES Gericht erst dann, wenn es angerufen wird. Auf welcher Basis sollte denn jetzt das BVerfG einfach so eine Bewertung abgeben?

Um zu bewerten ob die MLPD verfassungsfeindlich ist oder nicht, brauche ich auch kein BVerfG. Die Bewertung können auch andere Stellen ganz ohne Probleme treffen. Das BVerfG bräuchte ich erst dann, wenn ich wirklich ein Verbot würde haben wollen. Vorher aber nicht.


wolverine

#16
So we agree to disagree here. Ich mag halt diese Vorverlagerungen nicht. Wenn eine Partei nicht verboten ist, ist sie zu dulden. Wenn man dann die Mitglieder sanktioniert, ist das für mich eine Umgehung. Etwas anderes ist es, wenn die Unterstützung individuelles Fehlverhalten zeigt, etwa Verfassungsorgane als ,,Volksverräter" deklassiert werden oder auf einer Strategiekonferenz ,,Reiche" erschossen werden sollen, was dann der Parteivorsitzende in Arbeitslager abmildert.

Aber wie bereits geschrieben: wir können es hierbei belassen.
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justice005

Zitatoder auf einer Strategiekonferenz ,,Reiche" erschossen werden sollen, was dann der Parteivorsitzende in Arbeitslager abmildert.

Ich glaube, so weit liegen wir in unseren Ansichten gar nicht auseinander...  ;D

christoph1972

Sorry, vielleicht habe ich es etwas ungenau ausgedrückt.

Maßgeblich für ein Parteienverbot waren ja bis zum 1. Antrag auf ein Verbot der NPD als Partei die Rechtsgrundsätze die das BVerfG im Verbotsverfahren gegen die "Sozialistische Reichspartei" (SRP) aufgestellt hat.

Daran orientieren sich ja die Merkmale einer verfassungsfeindlichen Bestrebung i. S. des BVerfSchG und des MADG sowie die Verfassungsschutzgesetze der Länder. Durch die Fortentwicklung der Maßstäbe an die Beweismittel in einem Parteiverbotsverfahren im 1. NPD-Verbotsverfahren ist ein (erfolgreiches) Parteiverbotsverfahren mMn relativ unwahrscheinlich geworden.

Dass die Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindliche Bestrebungen i. R. ihres gesetzlichen Auftrages und der gesetzlichen Schranken auch innerhalb einer Partei i. S. des Parteiengesetzes beobachten, heißt ja im Umkehrschluß ja nicht gleich, dass die Partei im Ganzen verfassungsfeindliche Bestrebungen erfolgt.

Eine Partei ist ein Personenzusammenschluß. Wenn innerhalb einer Partei einzelne Personen oder Personengruppen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, so rechtfertigt dies erst einmal die Beobachtung dieser Personen und/oder Personengruppe.

Erst wenn die Partei, ausgedrückt durch Ihr Programm und durch aktives Handeln Ihrer Organe gegen Elemente der FDGO verstößt, kann ein Antrag auf ein Parteienverbot gestellt werden.

Unabhängig davon, können Beamte oder Soldaten, die durch Gesetz für ein aktives Eintreten für die Werte der FDGO verpflichtet sind, bei Verstößen gegen eben diese Verpflichtung aus dem Dienst entfernt werden.

Die bloße Mitgliedschaft in einer Partei - und ich meine jetzt nicht Vereine die sich Partei nennen - in der einzelne Gruppierungen oder Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, führt nicht zu einer Entlassung. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.
Das zu prüfen, ob liegt dem Bundesverfassungsgericht, nach Vorlage eines begründeten Antrages.

Wenn ein Soldat, Richter oder Beamter meint, er/sie müsse sich in seiner Freizeit einer politischen Karriere widmen, dann sollte er/sie immer zuerst an den geleisteten Amtseid denken und welche Folgen, eine Missachtung eben dieses Eides haben kann. Wenn ich dann immer noch der Meinung, ich müsse mich als Reichsbürger, Querdenker oder sonstwie gebährden, dann muss ich mich nicht wundern, wenn ich aus meinem Amt entfernt werde.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

schlammtreiber

Zitat von: christoph1972 am 19. Oktober 2021, 10:39:57
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.

Das sehe ich auch so, denn schließlich erträgt unsere Demokratie auch seit Jahrzehnten abgedrehte Spinner wie bspw. die MLPD (s*cking Stalins d*ck since 1982) oder Die Violetten (Weltprobleme lösen wir durch Gedanken der Liebe und Einheit) etc etc
Semper Communis
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justice005

ZitatDie Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.

Ja, das gilt für Parteien und für Privatpersonen. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch Staatsdiener radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten haben dürfen.

Was ist denn an dem Prinzip so schwer zu verstehen, dass Staatsdiener (also Leute, die unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen) dem Staat und seinen Grundprinzipien gegenüber loyal sein müssen?

LwPersFw

Zitat von: justice005 am 20. Oktober 2021, 09:25:02
ZitatDie Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.

Ja, das gilt für Parteien und für Privatpersonen. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch Staatsdiener radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten haben dürfen.

Was ist denn an dem Prinzip so schwer zu verstehen, dass Staatsdiener (also Leute, die unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen) dem Staat und seinen Grundprinzipien gegenüber loyal sein müssen?


So ist es ...

Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

Beitrag :   Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Megawaldi

Na ja ganz so einfach ist es nicht:
Als erstes muss man den Begriff "radikal" vom Begriff "extremistisch" trennen.
Und für den Rest gibt es ein schreiben vom BSI, das sich speziell mit der AFD befast:
Zitat
Die Mitgliedschaft in einer Partei oder die Zughörigkeit in einer ihrer Gruppierun-
gen / Organisationen führt für sich betrachtet nicht zu beamtenrechtlichen Konse-
quenzen. Vielmehr müssen zu der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit Handlungen
bzw. Aktivitäten hinzukommen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die jeweilige
Beamtin oder der Beamte ein Dienstvergehen begangen haben.
iVm
Zitat
Die Zugehörigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Partei oder Organi-
sation, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht festgestellt wurde, die aber von den
Verfassungsschutzbehörden als Prüffall oder Verdachtsfall behandelt werden, ist
beamtenrechtlichen ohne Relevanz.
Quellle:
Verfassungstreue von Beamten;
beamtenrechtliche Konsequenzen der politischen Betätigung von Beamten
BMI,Az: D 2 - 30100/13#5

Ach ja bevor ihr mich gleich in die rechte Ecke steckt, ich fand nur das Thema interessant und als Bayer ist für mich das Thema AFD sowieso irrelevant.

kopper

Damit ich das verstehe - in Thüringen AFD Mitglieder und Staatsdiener bekommen Probleme? Höcke-Flügel-AFD.

In Sachsen und Sachsen-Anhalt noch nicht?

Die NPD u.a. verfassungsfeindlichen Parteien sind ja laut Bundesverfassungsgericht nicht so wichtig, da unter 5% usw. Aber bei den nachfolgenden Prozentzahlen ist das eine andere Hausnummer!
Bundesweit ja auch über 10%!

ZitatIn Thüringen stufte der Landesverfassungsschutz im Mai die AfD als "erwiesen extremistisch" ein. In Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt sie den dortigen Landesämtern für Verfassungsschutz als ein Verdachtsfall für solche Bestrebungen.

Das beste Ergebnis holte die Partei in Sachsen – laut dem Landeswahlleiter nach Auszählung aller Stimmen mit 24,6 Prozent, vor der SPD mit 19,3 Prozent und der CDU mit 17,2 Prozent.
Auch in Thüringen wurde die AfD nach Auszählungen aller Stimmen erstmals stärkste Kraft: Sie kam auf 24 Prozent der Stimmen, vor der SPD mit 23,4 Prozent und der CDU mit 16,9 Prozent.

In Sachsen-Anhalt ist die AfD dem vorläufigem Ergebnis zufolge mit 19,0 Prozent der Stimmen drittstärkste Kraft geworden.

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wahlen/bundestagswahl/afd-osten-wahlergebnisse-100.html

LwPersFw

Zitat von: kopper am 21. Oktober 2021, 02:15:12
Damit ich das verstehe - in Thüringen AFD Mitglieder und Staatsdiener bekommen Probleme? Höcke-Flügel-AFD.

In Sachsen und Sachsen-Anhalt noch nicht?

Die NPD u.a. verfassungsfeindlichen Parteien sind ja laut Bundesverfassungsgericht nicht so wichtig, da unter 5% usw. Aber bei den nachfolgenden Prozentzahlen ist das eine andere Hausnummer!
Bundesweit ja auch über 10%!

ZitatIn Thüringen stufte der Landesverfassungsschutz im Mai die AfD als "erwiesen extremistisch" ein. In Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt sie den dortigen Landesämtern für Verfassungsschutz als ein Verdachtsfall für solche Bestrebungen.

Das beste Ergebnis holte die Partei in Sachsen – laut dem Landeswahlleiter nach Auszählung aller Stimmen mit 24,6 Prozent, vor der SPD mit 19,3 Prozent und der CDU mit 17,2 Prozent.
Auch in Thüringen wurde die AfD nach Auszählungen aller Stimmen erstmals stärkste Kraft: Sie kam auf 24 Prozent der Stimmen, vor der SPD mit 23,4 Prozent und der CDU mit 16,9 Prozent.

In Sachsen-Anhalt ist die AfD dem vorläufigem Ergebnis zufolge mit 19,0 Prozent der Stimmen drittstärkste Kraft geworden.

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wahlen/bundestagswahl/afd-osten-wahlergebnisse-100.html


Staatsdiener bekommen dann Probleme, wenn sie sich außerhalb des hier genannten Rahmens bewegen...

Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

Beitrag :   Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44


Dies ist im Einzelfall zu bewerten.


Das Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

christoph1972

Ganz besonders unschön wird es dann, wenn der oder die betroffene Mann/Frau eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt oder ausüben möchte und die Sicherheitsfreigabe kassiert oder nicht erteilt wird.

§ 5 SÜG

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.
    Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
    eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

    a)
        ausländischer Nachrichtendienste,
    b)
        von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
    c)
        extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,

    oder
3.
    Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Bei der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung die der Beobachtung unterliegt, liegt mMn dann schon ein Grund gem. Nr. 2c) und/oder Nr. 3 vor. Das muss dann sicher im Einzelfall geprüft und abgewägt werden, aber ... Zweifel sind rechtlich anders zu bewerten als Gründe die zu einer Entlassung führen.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

justice005

Zitat
ZitatDas Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.

NEIN! NEIN! NEIN! NEIN! NEIN!

Bitte hört mit diesen pauschalen Aussagen auf. Das ist wirklich extrem irreführend und ich kann nur ganz massiv davor warnen. Es gibt keinerlei Automatismen und keinerlei wechselseitigen Voraussetzungen und Abhängigkeiten.

Die Subsumtion von Dienstpflichtverstößen nach dem Soldaten- oder dem Beamtengesetz richtet sich nach völlig anderen Kriterien als ein Parteiverbot! Das kann man doch nicht 1:1 übertragen!




LwPersFw

Zitat von: justice005 am 21. Oktober 2021, 13:56:25
Zitat
ZitatDas Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.

NEIN! NEIN! NEIN! NEIN! NEIN!

Bitte hört mit diesen pauschalen Aussagen auf. Das ist wirklich extrem irreführend und ich kann nur ganz massiv davor warnen. Es gibt keinerlei Automatismen und keinerlei wechselseitigen Voraussetzungen und Abhängigkeiten.

Die Subsumtion von Dienstpflichtverstößen nach dem Soldaten- oder dem Beamtengesetz richtet sich nach völlig anderen Kriterien als ein Parteiverbot! Das kann man doch nicht 1:1 übertragen!


Habe ich doch verdeutlicht...

Staatsdiener bekommen dann Probleme, wenn sie sich außerhalb des hier genannten Rahmens bewegen...

Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

Beitrag :   Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44


Dies ist im Einzelfall zu bewerten.


Das Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.


(Und ich hoffe in diesem Land wird eine Partei nur verboten, wenn sie gegen die FDGO steht...)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Angemon84

aktuelle Entwicklung: Das Verwaltungsgericht Köln hat am 8. März 2022 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als Verdachtsfall einstufen darf, weil es ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei gibt.

Auszug:
ZitatFür die Anwendung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) im Geschäftsbereich des BMVg bedeutet eine Einstufung der AfD als ,,Verdachtsfall" nicht, dass bereits die einfache Mitgliedschaft in der AfD an sich eine sicherheitserhebliche Erkenntnis bedeuten würde, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen könnte.
Die Mitgliedschaft in der AfD begründet für sich genommen keine Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) im Sinne des Grundgesetzes (GG) oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG).

F_K

Eben - was für viele ja immer schon offensichtlich war / ist - es gibt verfassungsfeindliche Tendenzen in der AfD - ist nun gerichtlich bestätigt.

... da muss man sich ja nur Reden der AfD im BT anhören.

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