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GEZ abmeldung, wenn man in der Kaserne wohnt

Begonnen von SoNtyp, 11. März 2022, 15:46:04

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SoNtyp

Hallo zusammen und schönen Freitag.

Ich hab meine Wohnung aufgegeben und bin jetzt endgültig in die Kaserne gezogen.
Bin auch bereits umgemeldet und alles.

Ich hab dann erfahren, dass man keine Rundfunkgebühren mehr bezahlen muss, wenn man in einer Kaserne wohnt.
Hab auf deren Internetseite bereits eine Abmeldung beantragt und "Mietvertrag" + Ummeldebestätigung beigefügt.

Jetzt wollen die eine Beitragsnummer.
Wo bekomme ich die her? Brauche ich die überhaupt?

Wenn der Spieß von sowas weiß (wissen sollte), dann reicht es mir, wenn mir das einer bestätigen kann, dann kann ich mich Montag bei ihm melden.
Ansonsten wäre ich um Tipps echt dankbar.

schönes wochenende euch allen.

KlausP

Zitat... Jetzt wollen die eine Beitragsnummer. ...

Die steht auf Ihrem Kontoauszug.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

InstUffzSEAKlima

Das Thema ist schon sehr alt bzw. führt immer wieder zu Diskussionen und Verstimmungen. Vor Jahren schon bestand die Pflicht, in der Kaserne befindliche Geräte anzumelden. Nachweise darüber wurden regelmäßig durch die Spieße kontrolliert bzw. waren Voraussetzung für die Aufstellung und Betrieb auf den Stuben. Es gab (eventuell später?) dann auch die Möglichkeit, dass die Anmeldung der Geräte auf der Heimat-Wohnanschrift anerkannt wurde, wenn diese in der Einheit nachgewiesen wurde, weil man der Auffassung ist/war, dass der Kamerad sich ja nur an einem Ort gleichzeitig aufhalten kann und für die Geräte in seiner Wohnung die Rundfunkgebühren entrichtet. War wohl eine für Zweitwohnsitze geltende Regelung.

LwPersFw

"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

§  2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1)  Im  privaten  Bereich  ist  für  jede  Wohnung  von  deren  Inhaber  (Beitragsschuldner)  ein  Rundfunkbeitrag zu entrichten.

§  3 Wohnung

(...)
(2)  Nicht  als  Wohnung  gelten  Raumeinheiten  in  folgenden  Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten  in  Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere  Kasernen,  Unterkünfte  für  Asylbewerber,  Internate, ..."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

bayern bazi

aber nicht vergessen - das Autoradio könnte schon n Grund für Zahlung der Gebühr sein ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

Lidius

Zitat von: bayern bazi am 13. März 2022, 19:30:59
aber nicht vergessen - das Autoradio könnte schon n Grund für Zahlung der Gebühr sein ;)

In Zeiten der Haushaltsabgabe ist das nicht mehr das Problem. Das war es eher früher.

InstUffzSEAKlima

Sind nicht aus internetfähige Rechner und somit auch Smartphones gebührenpflichtig?

200/3 ohne LoginDaten

Man zahlt inzwischen schon seit Längerem einmal pro Haushalt...und zwar egal ob und wieviele Geräte man hat. Für eine Zweitwohnung kann man sich recht einfach befreien lassen wenn am Erstwohnsitz bereits die Gebühr entrichtet wird.

croned

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 13. März 2022, 23:14:23
Sind nicht aus internetfähige Rechner und somit auch Smartphones gebührenpflichtig?

Die Berechnung des Rundfunkbeitrags berücksichtigt grundsätzlich nicht mehr die Empfangsgeräte. Pro Wohnung (die nicht unter den o.g. §3 RBStV fällt) muss ein Beitrag gezahlt werden unabhängig von möglichen TV-Geräten, Computern, o.ä. Eine Wohngemeinschaft muss den Betrag auch nur einmal zahlen. Ist einer der Bewohner vom Beitrag befreit (ALG II, Bafög, ... -> §4 RBStV), entfällt der Beitrag komplett.

croned

Zitat von: croned am 13. März 2022, 23:56:22
Ist einer der Bewohner vom Beitrag befreit (ALG II, Bafög, ... -> §4 RBStV), entfällt der Beitrag komplett.
Muss mich korrigieren: Das gilt nur für Ehepartner und Kinder - hatte das aus irgendwelchen Gründen falsch in Erinnerung.

InstUffzSEAKlima

Zitat von: 200/3 ohne LoginDaten am 13. März 2022, 23:51:06Man zahlt inzwischen schon seit Längerem einmal pro Haushalt...

Das ist mir bekannt. Es hab dennoch Haushalte, wo das Fehl eines hü TV-Gerätes und Rundfunkempfängers als Grund für das Versagen der Zahlung vorgegeben wurde. Darauf hin wurde ja geregelt, dass sich die Gebührenpflicht pro Haushalt/Hausstand daraus ergibt, dass auch andere Geräte die Nutzung der Dienste ermöglichen und dies nicht mehr auf klassische TV- und Hörfunkempfangsapparate beschränkt.

LwPersFw

Bevor wieder wild spekuliert wird, was im GB des BMVg gilt ... was ja die Ausgangsfrage des TE war ...

A-2128/1 , Abschnitt 4
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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