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Dienstzeit Ende 01.09.2022 // Bewerbungsgespräche + Sonderurlaub

Begonnen von Torben, 20. Mai 2022, 01:51:47

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Torben

Hallo zusammen,

Meine Dienstzeit (SAZ 13 mit Studium) endet dieses Jahr und ich würde gerne vorher schon ein paar Bewerbungen schreiben. Ich baue derzeit noch 3 Wochen Urlaub ab und habe daher leider kein Zugriff auf nen BWI Rechner, daher dachte ich mir, frage ich einfach mal hier:

Ich bin derzeit in München stationiert und habe demnächst ein Bewerbungsgespräch (Assesment) in Leipzig (22.06 um 07:00 Uhr).
Ich weiß, dass ich für das Bewerbungsgespräch Sonderurlaub bekommen kann (einige meiner Kameraden haben mir gesagt, dass ist auf 10 Tage begrenzt für die letzten beiden Jahre, andere sagen bei Bewerbungen gibt es kein Limit), daher jetzt die Fragen:
1.) Ist der Sonderurlaub für Bewerbungen auf 10 Tage begrenzt für die letzten Dienstjahre ?
2.) Da ich von München nach Leipzig ein wenig brauche, müsste ich den 21.06 ja auch frei nehmen, da ich es sonst zeitlich nicht zum Bewerbungsgespräch (Assesment) schaffe. Ich hatte mir schonmal die Vorschrift angesehen, dort aber nichts zu dem Punkt Sonderurlaub für den Anreisetag gefunden. Gibt es hierzu ggf. noch weitere Vorschriften, wo dies geregelt ist oder muss ich jetzt in den sauren Apfel beißen und selbst Urlaub dafür einreichen?

Al Terego

Also Strenggenommen findet sich zu dem Thema überhaupt kein Passus in der Sonderurlaubsverordnung des Bundes, der für Bewerbungsgespräche einen Sonderurlaub vorsieht.
Am ehesten käme vielleicht noch § 9 "Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung" in Frage, was aber schon ein verbiegen des § bedeuten würde. Nach dem § 9 sind pro Jahr max. 5 Tage möglich.

Ob es irgendwelche Sonderregelungen für ausscheidende SaZ gibt kann ich nicht sagen, ggf. kann da jemand anderes was zu sagen.

Aus meiner persönlichen Sicht sage ich dazu aber, dass es schon um etwas geht, wo der Soldat auch etwas einbringen kann (Abbau Mehrarbeit, Überstunden oder eben EU),

LwPersFw

Zitat von: Al Terego am 20. Mai 2022, 09:49:53

Ob es irgendwelche Sonderregelungen für ausscheidende SaZ gibt kann ich nicht sagen, ggf. kann da jemand anderes was zu sagen.



Siehe hier

https://fragdenstaat.de/anfrage/zdv-a-142012/

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Torben

Super vielen Dank LWPersFW, ich habe jetzt In 339 gefunden:

339:
Zitat339. Urlaub nach Nr. 335 kann auch gewährt werden
a) zur Vorbereitung der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Zivilberufs sowohl innerhalb als auch
außerhalb des öffentlichen Dienstes (z. B. persönliche Vorstellung beim möglichen künftigen
Arbeitgeber; Teilnahme an Eignungstests und Auswahlverfahren, auch zur Aufnahme eines
Studiums), jedoch nicht für die Durchführung einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung, wobei der Urlaub für jede einzelne Berufsvorbereitungsmaßnahme fünf Arbeitstage nicht
überschreiten darf;

335:

Zitat335. Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
und sofern Dienstbefreiung nicht ausreicht, Urlaub unter Belassung der Geld- und
Sachbezüge im notwendigen Umfang (im Allgemeinen ein bis drei Arbeitstage) gewährt werden.


Daraus ergeben sich für mich noch zwei Fragen:
1.) Es steht dort fünf Arbeitstage pro Maßnahme, d.h. es gibt hier keine Deckelung ?
2.) Steht hier nichts zum Anreisetag, wird für diesen nun auch Sonderurlaub gewährt oder ist es Ermessenslage des Disziplinarvorgesetzten, da hier keine eindeutige Textlage vorherrscht ?
In 335 steht ja nur im "notwendigen Umfang", zählt die Anreise jetzt auch als Notwendig ? Ich könnte ja auch theoretisch normal Tagesdienst verrichten bis 16:30 Uhr und um 18 Uhr den Zug nehmen (ca. 5h von hier Zuhause) und wäre um 23 Uhr da, ob das so sinnvoll ist, ist ne andere Frage.


LG
Torben S.

KlausP

Zitat... 1.) Es steht dort fünf Arbeitstage pro Maßnahme, d.h. es gibt hier keine Deckelung ? ...

Richtig.

Zitat... In 335 steht ja nur im "notwendigen Umfang", zählt die Anreise jetzt auch als Notwendig ? ...

Meiner Ansicht nach ja. Und ich würde als Spieß meinen Chef auch so beraten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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