Der Paragraph 7 ist ein Auffangparagraph, welchen man alleine garnicht verletzen kann. Das heißt er ist immer mitbetroffen bei einer Dienstpflichtverletzung, aber niemals alleine.
Daher muss da irgendwas konkretes vorgefallen sein.
Darüber hinaus ist es für die Formulierung des Tatvorwurfs nicht notwendig, einen Paragraphen zu zitieren. Ein geschickter Vorgesetzter würde das nicht machen; zumindest raten die WDA/WDB in meiner TSK deutlich davon ab.
So oder so muss aber möglichst konkret benannt werden, was Ihnen vorgeworfen wird. "Sie haben am ...... um ...... Handlung XY begangen und damit ihre Dienstpflichten verletzt" wäre ein vernünftiger Vorwurf, "Sie haben ihre Dienstpflicht nach Paragraph 7 verletzt" reicht als solches nicht.
Der Vorgesetzte muss überhaupt keine Zeugen hören erstmal. Er muss eben nur seine Ermittlungen derart gestalten das er nach Treu und Glauben davon überzeugt sein muss, den Sachverhalt aufgeklärt zu haben. Wann das erfüllt ist, ist erstmal seine Sache. Erstmal, denn im Zweifel muss das Ganze der Prüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahren standhalten können.
Daher höre ich z.B. alle Entlastungszeugen die der Soldat nennt, denn in der Beschwerde ist bei Disziplinarsachen der Vorwurf fast immer, dass nicht alle entlastenden Punkte betrachtet wurden. Dass lässt sich so recht leicht vermeiden. Bei den Belastungszeugen mach ich das frei nach Notwendigkeit.
So oder so, dass Schlussgehör ist immer das letzte was passiert, bevor der Vorgesetzte das Diszi festlegt...demgemäß kommt auch die Anhörung der VP vorher, sonst wäre es ein Verfahrensfehler.