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Rechtsfrage

Begonnen von Anonym39, 28. September 2022, 17:33:53

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Anonym39

Guten Tag, kennt sich einer mit dem Soldatengestz Paragraph  55 Absatz 3 und 4 aus?
Meine Frage: Wenn ich eine einen Antrag auf entlassung nach Absatz 4 stelle, wie lange dauert die Bearbeitung?
Mit Kameradschaftlichen Grüßen.

F_K

Der Soldat hat da kein Antragsrecht - es ist nicht seine Entscheidung.

Was ist denn das Problem?

christoph1972

§ 55 Abs. 4 SG stellt keinen Antragstatbestand dar, sondern obliegt der personalbearbeitenden Stelle. Solche Entlassungen erfolgen idR wegen wiederholt nicht bestandener Laufbahnlehrgänge oder wegen zwischenzeitlich eingetretener körperlicher Nichteignung oder festgestellter charakterlicher Mängel.

§ 55 Abs. 3 SG setzt einen fundierten Sachvortrag voraus. Dazu dann ggf. mit dem Sozialdienst in Verbindung setzen.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

KlausP

Letztens hatten Sie noch Angst davor, wegen Dienstunfähigkeit entlassen zu werden und jetzt fragen Sie uns wie Sie selbst einen Antrag auf Entlassung stellen können?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

Dicht, bis sich der TE mit einem aussagekräftigen Thread Bezeichnung an das Team Gewand hat.