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Wieder-Einführung der Wehrpflicht (auch für Frauen)

Begonnen von Unproomn, 20. März 2024, 11:56:51

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F_K

Tja Justice - was ist "Wissen"?

In den Akten / Datensätzen des KC liegen solche Informationen vor.
Hat "früher" (vor GBO, nach Aussetzung Wehrpflicht) der (zu entlassende) Soldat kein Interesse an "Reservistentätigkeit" bekundet,, gab es kein Einverständnis zur Datenverarbeitung - der Zugriff auf diese Daten ging verloren.

StefanD

Zitat von: justice005 am 13. Juni 2024, 07:56:25
@ Ralf:

Ich hätte da auch mal eine Frage. Das hat mich gestern nämlich wirklich erschüttert und das war mir so auch gar nicht bewusst. Der Minister hat die fehlende Wehrüberwachung angesprochen. Ist es wirklich so, dass die ehemaligen Soldaten, die nicht beordert sind, wirklich komplett "weg" sind und für die Bundeswehr nicht mal theoretisch und im hypothetischen Ernstfall greifbar wären?

Welche Informationen hat die Bundeswehr denn noch über die regulär ausgeschiedenen Soldaten der letzten 30 Jahre. Es muss doch noch Personalakten oder irgendwelche SAP-Daten geben.

Wie käme man denn jetzt rein hypothetisch an die ganzen ausgebildeten Leute ran, wenn morgen der V-Fall ausbrechen würde?

Wer nicht beordert ist existiert erstmal nur noch als "Karteileiche". Wenn man dann doch noch mal möchte, muss man sich in die Mühlen der Bundeswehrbürokratie begeben. Was dort einem so alles widerfahren kann, habe ich schon reichlich in anderen Threats beschrieben.

Ein Möglichkeit an ein paar Reservisten schnell ran zu kommen, wäre diejenigen zu nehmen, die bei den FwRes in der Datenbank stehen und regelmäßig an DVag teilgenommen haben, aber auch das ist nur ein ganz kleiner Teil. Ein Aufwuchs im V-Fall wäre damit auch nicht möglich.

Wenn man also an die ganzen Leute rangkommen möchte, müss man tatsächlich hingehen und alle anschreiben und um deren Daten betteln.

Etwas anders bei denen von uns die in letzter Zeit geübt haben, die unterliegen der Wehrüberwachung. Aber das ist eine Minderheit von Reservisten.

F_K

Nochmal:

Die Wehrpflicht ist ausgesetzt - damit ist NIEMAND mehr wehrpflichtig - und damit unterliegt niemand mehr der Wehrüberwachung - diese wird / darf seitens KC nicht mehr durchgeführt werden.

StefanD

@F_K

In meinem Schreiben vom Karrierecenter stand dieser nette Satz in 2022 noch drin, dass ich wieder der Wehrüberwachung unterliege und damit die ggf. eine Änderung meines Wohnsitzes usw. mitzuteilen hätte. Dann gehe ich mal davon aus man schlicht und einfach vergessen diesen Passus zu streichen.

F_K

@ StefanD:

Für die EINE Heranziehung, die Du freiwillig erklärt hast, ja.

Ansonsten, Quelle, siehe WPflG, Par. 2.

Deshalb sind alle Heranziehungsformen ins SG "gewandert", weil das WPflG nunmehr nur im V Fall "Kraft entfaltet" (ein Scherz - mangels Vorbereitung ist dies nicht das Papier wert ... ).

justice005

ZitatDie Wehrpflicht ist ausgesetzt - damit ist NIEMAND mehr wehrpflichtig - und damit unterliegt niemand mehr der Wehrüberwachung - diese wird / darf seitens KC nicht mehr durchgeführt werden.

Nein. Der Minister hat es in der gestrigen PK gefühlt 20 mal gebetsmühlenartig wiederholt. Die Wehrpflicht (!) ist nicht ausgesetzt. Lediglich der Grundwehrdienst ist ausgesetzt. Nach wie vor können gemäß § 12a des Grundgesetzes Männer zum Wehrdienst verpflichtet werden. Man tut es lediglich nicht mehr. Das bedeutet, eine Wehrüberwachung ist vom Prinzip her völlig unproblematisch möglich. Und selbst wenn die aktuelle Gesetzeslage nicht reichen würde (da bin ich mir nicht sicher), dann würde ein einfaches Bundesgesetz oder eine kleine Änderung im Wehrpflichtgesetz völlig ausreichen, um die Rechtsgrundlage zu schaffen. Das Wehrpflichtgesetz muss ja jetzt sowieso geändert werden. Das würde in einem gehen.

F_K

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Das Wehrpflichtgesetz gilt nur im Spannungs- / V Fall.

... kann man ändern, muss man, wenn man da etwas machen will ...

LwPersFw

Zitat von: F_K am 13. Juni 2024, 09:21:49
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Das Wehrpflichtgesetz gilt nur im Spannungs- / V Fall.

... kann man ändern, muss man, wenn man da etwas machen will ...

Eben F_K ...

§ 1 WPflG gilt uneingeschränkt. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__1.html

Durch § 2 wurde nur die Umsetzung/Anwendung zeitlich beschränkt.  https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__2.html

Ausgesetzt sind die Maßnahmen zur Umsetzung des § 1 in den § 3 ff WPflG. 



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#128
Bsp. was aktuell bei den Einwohnermeldeämtern gilt (hier: Stadt Billerbeck):

"Wehrdienst: Widerspruch gegen die Datenübermittlung

Aufgrund des Wehrrechtsänderungsgesetzes wurde zum 1. Juli 2011 die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt und ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt.

Damit entfällt die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Bundeswehr im Rahmen der Wehrüberwachung.

Zukünftig ist diese Datenübermittlung nur noch im Verteidigungs- und Spannungsfall zulässig.

Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 58b des Soldatengesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten.

Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren,
übermitteln die Meldebehörden jährlich zum 31. März die Daten von den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
an das Bundesamt für Wehrverwaltung, die im nächsten Jahr volljährig werden

Dabei werden übermittelt

Familienname
Vornamen
gegenwärtige Anschrift


Der Zivildienst wurde durch den  Bundesfreiwilligendienst ersetzt.


Auskünfte zum freiwilligen Wehrdienst

Informationen zum freiwilligen Wehrdienst erhalten Sie bei der Wehrverwaltung des Bundes
beim Kreiswehrersatzamt Münster, Nieberdingstraße 18, 48155 Münster, Telefon 0251 609 480.


Widerspruchsrecht

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde der Stadt Billerbeck eingelegt werden (siehe Downloads)."




Rechtsgrundlage : § 58c Soldatengesetz

"Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf
     eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Danke.

Und "warum" durfte die BW die Daten meiner Tochter abfragen und die Postkarte versenden?

Weil SG 58c dies erlaubt  - sonst wäre ein Versand einer Postkarte nicht möglich - meine Tochter hätte vorab der Weitergabe der Daten widersprechen können, kann die Löschung  verlangen - und nach einem Jahr sind die Daten sowieso zu löschen.

Dies bedeutet - von Ü19 hat die BW keine Daten mehr im Zugriff ...

LwPersFw

Zitat von: F_K am 13. Juni 2024, 09:53:34
@ LwPersFw:

Danke.

Und "warum" durfte die BW die Daten meiner Tochter abfragen und die Postkarte versenden?

Weil SG 58c dies erlaubt  - sonst wäre ein Versand einer Postkarte nicht möglich - meine Tochter hätte vorab der Weitergabe der Daten widersprechen können, kann die Löschung  verlangen - und nach einem Jahr sind die Daten sowieso zu löschen.

Dies bedeutet - von Ü19 hat die BW keine Daten mehr im Zugriff ...

Ja und, dass hat doch @justice angemerkt , mit Bezug auf den VM ... das bestimmte Gesetze/Verordnungen angepasst werden müssen...

Bzw. wenn man den Fragebogen an die 18-jährigen verschickt ... hat man heute schon 99 % der Adressdaten ...

Eine Änderung hier wäre z.B. das man das Widerspruchsrecht für die männlichen Bürger löscht...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Genau - es wird eine "umfassende" Gesetzesänderung benötigt, welche Daten von welchem Personenkreis sind zu übermitteln, was wird im Fragebogen abgefragt und welche Daten wie verarbeitet, Pflichten / Rechte der Betroffenem im Detail, neue Wehrdienstart für die 6 Monate, und, und, und ...

Inklusive der dann folgenden Umsetzung in Vorschriften, der Organisation dazu usw. ...

Sollte getan werden, keine Frage, ist aber nicht "klein".

F_K

Ein Beispiel für "Kleinigkeiten":

- Es gibt keinen FWDL 6 Monate, sondern 7 bis 23 Monate und FWD HSch 7 Monate (plus ggf. ResÜbungen)

- Entlassungsgeld für FWDL 7 Monate 700 Euro (100 Euro pro Monat
- Entlassungsgeld für FWDL der "pünktlich" zum Ende der 6 Monate kündigt - 0 Euro (weil nicht 6 Monate und min. einen Tag gedient)

Ergo: hier FWDL 6 Monate (plus Übungen) neu einzuführen, ist sinnlos - zuviel Gesetz / Vorschriften / Admin Aufwand für Null mil. Nutzen, und auch keine Vorteile für den Soldaten.

(Wer "nur" 6 Monate Zeit hat, legt halt Urlaub / DA ans Ende).

StefanD

Mir fallen als ehemaliger S1-Soldat da noch ganz andere Sachen ein, die geregelt werden müssen:

- Personal im S1
- Personal für die Lehrgänge (z. B. Fahrschule MKF)

Bei FWDL 6 sind 3 Monate AGA, dann 6 Wochen Fahrschule bei BCE. Da bleiben grob noch 1,5 Monate für die Verwendung des Soldaten in der Stammeinheit, wenn es dann noch spezieller wird wie z. B. ABC-Aufklärer sind die 6 Monate nur mit Ausbildung belegt. Da stellt sich mir dann die Frage, wo FWD 6 überhaupt Sinn macht. Alle die sich spezialisieren möchten müssten da mMn schon von vornherein für einen längeren Zeitraum unterschreiben.

Alternativ kann man die AGA auf 2 Monate kürzen (auch das hatten wir schon). Führte aber dazu, dass bestimmte Grundfertigkeiten dann in der Stammeinheit nachgeschult werden mussten. Macht mMn auch wenig Sinn.

Ein Alternative (auch schon mal gehabt) sind dann reine Ausbildungskompanien, die werden aber kaum die speziellen Verwendungen für Mannschaften ausbilden, selbst da gibt es schon reichlich, je nach  Truppengattung.

Die aktuell angedachten 5.000 zusätzlichen FWD wird man ggf. noch in den vorhandenen Strukturen unterbringen können. Was aber wenn es mehr werden? Da ist nichts mehr an Struktur vorhanden

wolverine

Ein sechsmonatiger Wehrpflichtiger wird vermutlich keinen BCE-Führerschein bekommen.
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