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Auslandsstudium in der Schutzzeit möglich?

Begonnen von Gastfrage, 19. Mai 2024, 12:06:26

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Gastfrage

Hallo zusammen,

ist jemandem bekannt, ob man in der Schutzzeit im Ausland studieren darf? Oder beschränken sich sämtliche Wiedereingliederungsmaßnahmen auf unsere Heimat?

Danke vorab!

MkG

LwPersFw

Die Frage ist ja was in Ihrem Fall das Ziel der Schutzzeit letztlich sein soll... und wie dies am besten zu erreichen ist.

Hierzu führt ja das EinsatzWVG u.a. aus:

"§ 3 Berufliche Qualifizierung

(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,

2.
die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,

3.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

4.
die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und

5.
die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.

(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.

(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen."




Weiterhin ist ja relevant... Wie kann Ihre medizinische Betreuung - bei Bedarf - im Ausland sichergestellt werden...?

Die Schutzzeit hat ja keinen Selbstzweck... sondern ein klares Ziel:

"§ 4 Schutzzeit

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen benötigen,

um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen."




Besprechen Sie dies mit der ZALK und dem BfD.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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