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Autor Thema: Antrag auf Zuschuss zur GKV nach DZE - Wo zu finden?  (Gelesen 393 mal)

schkoker

  • Gast

Frage im Titel... Über einen Link würd ich mich freuen ....
suche war vergebens....
vielen dank im vorraus
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didi62

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Antw:Antrag auf Zuschuss zur GKV nach DZE - Wo zu finden?
« Antwort #2 am: 23. Mai 2024, 06:47:55 »

Broschüre "Hinweise zur sozialen Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"

Stand: 03.04.2024

"3. Absicherung im Krankheitsfall

3.3 Soldatinnen und Soldaten nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ), die aus der Bundeswehr ausscheiden, haben
sich wesentliche Änderungen im Bereich der Krankenversicherung ergeben.
Von diesen Änderungen sind erstmals alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden SaZ betroffen.

Für die seit dem 15. März 2012 ausgeschiedenen SaZ, die bis zum 1. Januar 2019
das 55. Lebensjahr vollendet haben (Altfälle), existiert eine Übergangsregelung.

Die Neuregelungen sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Diese beinhalten Folgendes:

• Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für alle SaZ nach Dienstzeitende,
unabhängig vom Alter und der Vorversicherung (gesetzlich oder privat)

• Wegfall des Beihilfeanspruchs und der Notwendigkeit einer privaten Restkostenversicherung

• flankierende Zuschussregelung im SVG (ohne Altfälle)

Mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet grundsätzlich der Anspruch auf
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Wenn nach Dienstzeitende (DZE)
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, erfolgt die
Krankenversicherung durch den Arbeitgeber in der gewählten Krankenversicherung.
In allen anderen Fällen ist der Krankenversicherungsschutz nach der Dienstzeit
eigenverantwortlich zu regeln. Hierbei kann zwischen der Absicherung in einer
gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewählt werden.

a) Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Unter welchen Bedingungen erfolgt die Mitgliedschaft?

• Bis zu drei Monate nach DZE kann ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft in einer frei
zu wählenden gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden und zwar unabhängig davon,
ob zuletzt eine gesetzliche oder private Krankenversicherung (PKV) bestand.

• Bestand vor der Dienstzeit eine private Krankenversicherung, ist es unerlässlich,
dass der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der Dreimonatsfrist
erklärt wird. Andernfalls besteht lediglich die Möglichkeit, sich zu 100% bei einer PKV zu versichern.

• Bestand vor der Dienstzeit zuletzt eine Versicherung in der GKV und erfolgt
keine aktive Entscheidung für eine Versicherung in der GKV oder PKV, führt dies
über einen Auffangtatbestand zur automatischen Zuordnung zu der gesetzlichen
Krankenkasse, bei der zuletzt vor der Dienstzeit eine Mitgliedschaft begründet war.


›› Hinweis:
In allen Fällen wird dringend geraten, sich rechtzeitig vor DZE mit der Krankenkasse in
Verbindung zu setzen, nicht zuletzt, um rückwirkende Beitragszahlungen zu vermeiden.
Denn die Mitgliedschaft in jeder Krankenversicherung und damit auch die Beitragspflicht
bestehen ab dem ersten Tag nach DZE.

Der GKV-Spitzenverband hält unter
www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf

eine Auflistung aller wählbaren gesetzlichen Krankenkassen bereit. Aus dieser Liste
sind auch die jeweils zu zahlenden Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen
ersichtlich. Wählbar ist auch die Krankenkasse des Ehegatten/Lebenspartners oder
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Dienstzeit eine Versicherung bestand.

Bei der gewählten Krankenkasse ist möglichst zeitnah ein Antrag auf freiwillige
Mitgliedschaft zu stellen. Diesem Antrag ist die bereits übersandte „Mitteilung
über die Beendigung des Dienstverhältnisses“ beizufügen.

Von der gewählten Krankenkasse wird eine Bestätigung (Mitgliedsbescheinigung)
über den Beginn der Mitgliedschaft ausgestellt. Die freiwillige Mitgliedschaft schließt
sich lückenlos an die bisherige unentgeltliche truppenärztliche Versorgung an.

Für die Beitragsfestsetzung ist es erforderlich, dass im Zusammenhang mit
dem von der Krankenkasse verwendeten Fragebogen zur Feststellung der
Einkommensverhältnisse eine Kopie der Bezügebescheinigung für den ersten
Monat des Bezugs von Übergangsgebührnissen an die Krankenkasse übersandt
wird, da die Übergangsgebührnisse eine für die Berechnung des Beitrags zu
berücksichtigende beitragspflichtige Einnahme sind. Ggf. werden noch weitere
Einkunftsarten (z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen,
etc.) für die Beitragsberechnung herangezogen.

Eine Kopie der Beitragsfestsetzung durch die Krankenkasse ist dem Bundesverwaltungsamt
als Nachweis für die Zahlung des Beitragszuschusses nach § 11b SVG zu übersenden.

Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während des
Bezugs von Übergangsgebührnissen besteht Versicherungspflicht in der GKV und
die freiwillige Mitgliedschaft bzw. die Mitgliedschaft über den Auffangtatbestand
im SGB V wird beendet. Da beitragspflichtig nunmehr allein das Arbeitsentgelt ist,
entfällt die Beitragszahlung aufgrund der Übergangsgebührnisse und somit auch
der Beitragszuschuss nach § 11b SVG.


›› Hinweis:
Jede Einkommensänderung ist sowohl der Krankenkasse als auch der für die Zahlung
Ihrer Übergangsgebührnisse zuständigen Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes
mitzuteilen.

Grundsätzlich gibt es keine Leistungsausschlüsse oder Wartezeiten. Familienangehörige
ohne oder mit nur geringfügigem Einkommen können in der Regel beitragsfrei
mitversichert werden.

b) Private Krankenversicherung

Wenn nach DZE als SaZ kein Interesse daran besteht, der gesetzlichen Krankenversicherung
angehören zu wollen, muss im Anschluss an das DZE ein Versicherungsvertrag
bei einer PKV abgeschlossen werden, da in Deutschland eine
Krankenversicherungspflicht besteht. Die Versicherung in der privaten Krankenversicherung
erfolgt dann zu 100 %.

Wenn vor der Wehrdienstzeit eine gesetzliche Krankenversicherung bestand,
muss dieser Vertrag innerhalb von drei Monaten geschlossen werden, da ansonsten
eine automatische Zuordnung zu der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt, mit
der vor der Dienstzeit als SaZ ein Versicherungsverhältnis bestand.

Wer erteilt Ihnen weitere Auskünfte?
→→ Der Sozialdienst der Bundeswehr,
→→ die gesetzlichen Krankenversicherungen oder
→→ die privaten Krankenversicherungsunternehmen."



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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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