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FWD zu SAZ Probezeit?

Begonnen von gretab, 30. Juni 2024, 14:10:21

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gretab

Moin, ich bin jetzt vom Fwd zu Saz gewechselt, war für 7 Monate FWD, da ist ja die Probezeit theoretisch 'abgelaufen'. Jetzt frage ich mich, ob durch den Laufbahnwechsel und Wechsel zum Soldaten auf Zeit nochmal 6 Monate Probezeit bestehen. Meine Dienstzeit ist nämlich nicht auf 4 Jahre festgesetzt sondern 'nur' auf 1 Jahr und 7 Monate..?

KlausP

Das ist richtig. Erst, wenn Sie Ihre Ausbildung für Ihren Dienstposten vollständig abgeschlossen und alle dafür nötigen ATN erworben haben kann Ihre Dienstzeit auf die 4 Jahre festgesetzt werden. Mich wundert mal wieder nur, dass Ihnen das vorher kein PersFw oder Spieß erklärt hat.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

SaZ Mannschafter werden zuerst auf 2 Jahre festgesetzt, verlängert wird nach Abschluss Dienstpostenausbildung.

Probezeit ist abgelaufen.

LwPersFw

Zitat von: KlausP am 30. Juni 2024, 14:18:29
Mich wundert mal wieder nur, dass Ihnen das vorher kein PersFw oder Spieß erklärt hat.

Natürlich ist wieder der PersBearb/Spieß der Schuldige...  ::)

Die Schritte der Dienstzeitfestsetzung, bei FWDL zuzüglich der bis Erstverpflichtung bereits abgeleisteten Dienstzeit und unter Berücksichtigung einer ggf. als FWDL bereits erfolgten Dienstpostenausbildung, stehen auf der 1. Seite der Verpflichtungserklärung die der Soldat unterschreibt.

1. Sollte man lesen was man unterschreibt.
2. Sollte man sofort nachfragen, wenn man etwas davon nicht versteht!
3. Sollte man zuhören und sich merken, wenn etwas erklärt/besprochen wird.

Irgendwann muss auch mal die GenZ, A,... lernen für das eigene Leben Verantwortung zu übernehmen... bei allem Verständnis für die jugendliche Leichtigkeit des Seins...  ;)



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

Ich gebe dir da vollkommen recht, das mit der Info durch Spieß/Perser war nur mein erster Gedanke, weil ich auch die aktuellen Vordrucke für die Verpflichtungserklärung nicht kenne.

Und nein, ich wollte nicht ausdrücken dass Spieß und/oder Perser  irgendwie ,,Schuld" haben, ich jedenfalls hätte meinen Soldaten zumindest auf sowas hingewiesen. Aber da bin ich wohl zu viel ,,old school".
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: KlausP am 30. Juni 2024, 16:21:01

Und nein, ich wollte nicht ausdrücken dass Spieß und/oder Perser  irgendwie ,,Schuld" haben, ich jedenfalls hätte meinen Soldaten zumindest auf sowas hingewiesen. Aber da bin ich wohl zu viel ,,old school".


@Klaus, wir kennen doch wieder nur eine Seite...

Denn unabhängig von Punkt 1. trifft ja ggf. Punkt 3. zu... mein täglich Brot insbesondere mit Teilen der GenZ... zum Glück nicht alle... ;)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

Das mit Punkt 3 kenne ich auch zur Genüge, der Unterschied zwischen den gelesenen, dem gesprochenen und dem letztendlich verstandenen Wort.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

Vielleicht kann sich mal jemand der Frage annehmen, ob nochmal 6 Monate Probezeit bestehen oder habe ich die Antwort in dem ganzen lamentieren übersehen?

F_K

Es steht schriftlich in der Verpflichtungserklärung, die der Soldat unterschreibt.
In aller Regel gibt es bei einer Weiterverpflichtung keine ERNEUTE Probezeit - der Soldat kennt "den Laden" ja bereits.

KlausP

Es gibt keine neue ,,Probezeitfestsetzung", die Probezeit wird auch nicht verlängert. Die Zwischenfestsetzung auf volle 2 Jahre ist hier vergleichbar mit der stufenweisen Dienstzeitfestsetzung UA, FA  und OA.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: BulleMölders am 01. Juli 2024, 07:40:57
Vielleicht kann sich mal jemand der Frage annehmen, ob nochmal 6 Monate Probezeit bestehen oder habe ich die Antwort in dem ganzen lamentieren übersehen?


Variante 1

Für alle Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, ohne Dienstpostentyp-gerechte Ausbildung.

"Verpflichtungserklärung ...

Ich verpflichte mich,    4      Jahre Wehrdienst zu leisten.

Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten 1  in das Dienstverhältnis SaZ
berufen werde und dass diese Dienstzeit -bei Bewährung- auf die Erstverpflichtungszeit 2  festgesetzt wird.
Dieser Festsetzung kann ich nicht widersprechen. Nach erfolgreichem Abschluss der Grund- und Dienstpostentyp-gerechten Ausbildung 3 
wird meine Dienstzeit auf Grundlage einer von mir zu unterzeichnenden Weiterverpflichtungserklärung 4  festgesetzt.
Falls ich ohne Erfolg an der Grund- oder Dienstpostentyp-gerechten teilgenommen habe, endet meine Dienstzeit mit Ablauf der Erstverpflichtungszeit."

1  Zuzüglich bis zur Berufung in das Dienstverhältnis SaZ insgesamt bereits geleisteter Dienstzeit
2  Bei Soldatinnen und Soldaten ohne Dienstpostentyp-gerechte Ausbildung, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, leisten im Dienstverhältnis SaZ eine Erstverpflichtungszeit.
    Diese Dienstzeit umfasst grundsätzlich vier Jahre einschließlich bis zur Berufung in das Dienstverhältnis SaZ insgesamt bereits geleisteter Dienstzeit.
3  Die Dienstpostentyp-gerechte Ausbildung umfasst den erfolgreichen Abschluss und die Zuerkennung aller Qualifikationen, die dem Dienstpostentypen des für mich vorgesehenen Dienstposten zugeordnet sind.
4  Die Verpflichtungszeit ist begrenzt durch die Mindest- und Regelverpflichtungszeit des jeweils zuständigen Bedarfsträgers (MilOrgBr) zuzüglich ggf. vorheriger Dienstzeiten jedoch nicht mehr als 25 Jahre sowie nicht über das 62. Lebensjahr hinaus.




Variante 2

Für alle Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, mit Dienstpostentyp-gerechter Ausbildung.

"Verpflichtungserklärung

Ich verpflichte mich,          Jahre Wehrdienst zu leisten.

Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten 1  in das Dienstverhältnis SaZ berufen werde
und dass diese Dienstzeit -bei Bewährung- auf die volle Verpflichtungszeit 2 festgesetzt wird. Dieser Festsetzung kann ich nicht widersprechen.

1  Zuzüglich bis zur Berufung in das Dienstverhältnis SaZ insgesamt bereits geleisteter Dienstzeit
2  Die Verpflichtungszeit ist begrenzt durch die Mindest- und Regelverpflichtungszeit des jeweils zuständigen Bedarfsträgers (MilOrgBr)
    zuzüglich ggf. vorheriger Dienstzeiten jedoch nicht mehr als 25 Jahre sowie nicht über das 62. Lebensjahr hinaus."






Und für beide gleich weiterhin:

"Mir ist bekannt, dass ich nach meiner Ernennung zur Soldatin auf Zeit/zum Soldaten auf Zeit die Verpflichtungserklärung
nicht mehr widerrufen kann und auf Antrag nur dann vorzeitig entlassen werde, wenn für mich das Verbleiben im Dienst
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde
§ 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

Im Übrigen ist mir bekannt, dass die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit/eines Soldaten auf Zeit auf Antrag nur verkürzt werden kann,
wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes).

Mir ist außerdem bekannt, dass Soldatinnen und Soldaten nach § 55 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in den ersten vier Jahren
ihrer Dienstzeit entlassen werden können, wenn sie die Anforderungen, die an sie in ihrer Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfülle."








aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wehr1895

Frage dazu,
Wenn auf der Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses 4 Jahre steht ( aufgrund VorDienstzeit) dürfte dann diese Absätze ( bezogen auf die 4 Jahre ) nicht gelten ?
1Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. 2Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,

2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,

3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum Millitärmusikoffizier eignet,

4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,

5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und

6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.

3Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde

Aufgrund das ich Wiedereinsteller bin leiste ich aktuell seit Wiedereinstellung knapp 2 Jahre Dienst und nicht 4 Jahre. Nun wollte man mir erzählen das trotzdem nur 2 Jahre gelten und somit man mich noch innerhalb der nächsten 2 Jahre Entlassen könnte . Wie seht ihr das ?
Gruß

KlausP

Die 4-Jahresfrist greift nicht mehr, wenn der Soldat mehr als vier Jahre gedient hat. Mit der Dienstzeitfestsetzung hat das nichts zu tun. Wie lange haben Sie denn insgesamt gedient?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andreas bs

FWDL 23. bis2008
Wiedereinsteller seit 2022
Insgesamt komme ich jetzt auf 3 Jahre und 7 Monate . Frage ist halt greift die Kombination mit Fwdl der Unterbrechung und Wiedereinstellung oder zählt nun nur die Wiedereinstellung als Zeitraum ?

Ralf

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Helft mit, dass es so bleibt.

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