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Militärgericht?

Begonnen von Franziska W., 05. Juli 2024, 14:23:29

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F_K

Frage: Hat die Haft ggf. verhindert, dass er zum Dienst erscheinen konnte?
Hat die KV die Heilung negativ beeinflusst bzw. wurde damit ein Fehlverhalten offensichtlich?

Franziska W.

Hat die Haft ggf. verhindert, dass er zum Dienst erscheinen konnte?

Nein.
Der zeitliche Ablauf war so :

KV --> Ausscheiden aus BW --> Prozess vor AG & Inhaftierung--> Prozess vor LG (läuft noch)

Hat die KV die Heilung negativ beeinflusst bzw. wurde damit ein Fehlverhalten offensichtlich?

Wie meinst Du das ? Jemandem eine KV zuzufügen, zeugt doch immer von Fehlverhalten? Bitte spezifiziere mal Deine Frage, ich stehe gerade auf`m Schlauch....  ???

justice005

Meine Güte, was steht hier wieder für ein Kuddelmuddel... jetzt mal ganz langsam und der Reihe nach:


Sachverhalt (so wie ich ihn verstanden habe):
Ein Soldat begeht eine Straftat. Diese ist so schwerwiegend, dass es Untersuchungshaft gab und derzeit ein Strafprozess vor dem Landgericht läuft.
Der Soldat hat seinen Widerruf innerhalb der Probezeit gezogen und ist jetzt wieder Zivilist.

Bewertung (auf Basis des angenommenen Sachverhalts)
Ein Soldat, der eine schwere Strafttat begeht, begeht gleichzeitig auch ein Dienstvergehen. Er verstößt nämlich zum Beispiel gegen die soldatische Pflicht, sich auch außer Dienst würdig zu benehmen (§ 17 Abs. II Satz 3 Soldatengesetz). Für die Ahndung von schweren Dienstvergehen sind die Truppendienstgerichte zuständig. Die entsprechenden Ermittlungen führt die Wehrdisziplinaranwaltschaft. Die Truppendienstgerichte können verschiedene Maßnahmen verhängen, darunter - bei früheren Soldaten - die Dienstgradherabsetzung oder die Aberkennung des Dienstgrades oder Übergangsbezüge etc.

Was wird nun konkret passieren:

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft macht sogenannte Vorermittlungen (§ 92 Wehrdisziplinarordnung (WDO)). Das heißt konkret, man wird erstmal abwarten, was im Strafverfahren rum kommt. Ein Urteil in einem Strafverfahren ist für ein Truppendienstgericht bindend (§ 84 WDO). Also wird man erst dann weitermachen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

und dann:

bei Freispruch:  Vorermittlungen werden eingestellt
bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr:  Truppendienstgerichtliches Verfahren mit oben dargestellten Sanktionsmöglichkeiten
bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr: Der Soldat verliert seine Rechtsstellung, seinen Dienstgrad und seine finanziellen Ansprüche automatisch Kraft Gesetzes (§§ 48, 54 Soldatengesetz). Deshalb kann es dann kein gerichtliches Disziplinarverfahren mehr geben. Die Vorermittlungen werden eingestellt.


Franziska W.

justice005,

Deine Antwort ist sehr ausführlich und klingt fundiert. Danke dafür

Den Sachverhalt hast Du richtig dargelegt.

Es ist definitiv mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu rechnen. (Strafmaß am LG : >4 Jahre ).

Aber dann passiert in diesem Fall nichts weiter, da er ja seinen Dienstgrad etc. durch das Ausscheiden aus der BW ohnehin bereits verloren hat, oder?

Woher erhalten die Truppendienstgerichte eigentlich Kenntnis über den Ausgang des Strafverfahrens? Wie ist hier der Informationsfluss? Informieren die Gerichte sich im Sinne einer Bringschuld  "automatisch" gegenseitig oder besteht eine Holschuld seitens des Truppendienstgerichtes?

Gruß

KlausP

Zitat... da er ja seinen Dienstgrad etc. durch das Ausscheiden aus der BW ohnehin bereits verloren hat, oder? ...

Nein, hat er nicht, weil er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat und nicht z.B. nach §55(5) Soldatengesetz fristlos entlassen wurde.

Zitat... Woher erhalten die Truppendienstgerichte eigentlich Kenntnis über den Ausgang des Strafverfahrens? ...

Bei aktiven Soldaten erhält die Bw durch das Verfahren ,,MiStra" (Mitteilung in Strafsachen) davon Kenntnis. Ob das bei Reservisten (und das ist er, solange eine mögliche Verurteilung nicht rechtskräftig ist) auch so ist weiß ich nicht mit Bestimmtheit, kann es mir aber gut vorstellen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

Er hat noch einen Dienstgrad. Insofern kann es noch ein Verfahren geben.

Eine MiStra brauchen wir nicht. Die WDA ermittelt ja schon. Ich vermute, die fragen regelmäßig bei der Staatsanwaltschaft nach und fragen nach dem Sachstand. Insofern wird die WDA es erfahren.

Franziska W.

ok, dann wird ihm (aller Voraussicht nach) nach dem Urteil durch das LG der (noch bestehende) Dienstgrad etc. durch das Truppendienstgericht entzogen?

Welchen Sinn hat das? Eine Rückkehr zur BW wird ja ohnehin nicht möglich sein....

Viele Grüße

justice005

Der Sinn ist einerseits, dass man sich dann auch nicht mehr mit einem Reservedienstgrad schmücken darf und man andererseits im Falle eines erneuten wehrdienstverhältnisses (z. B. Verteidigungsfall) wieder ganz unten steht.

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