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Militärgericht?

Begonnen von Franziska W., 05. Juli 2024, 14:23:29

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Franziska W.

Hallo, liebe Forumsmitglieder. Ein Angehöriger meiner Familie hat während seiner Bundeswehrzeit (GA + 3Monate SaZ - danach schied er aus der BW aus) eine Straftat (Körperverletzung) begangen und wurde deshalb auch inhaftiert. Der Prozessauftakt war bereits, es werden noch weitere Prozesstage folgen. Das Urteil wird voraussichtlich im September fallen. Nun sagte mir jemand, dass nach dem Urteil des LG auch noch eine Prüfung durch ein Militärgericht erfolgen wird, da mein Angehöriger zum Zeitpunkt der Straftat Soldat war. Habe ich das richtig verstanden? Erfolgt "automatisch" noch ein Verfahren etc. durch ein Militärgericht ? Wie läuft das ab? Und was passiert dort? Freue mich über Informationen. Grüße

F_K

BS.

Es gibt keine Militärgerichte in DE.

However - eine KV mit U Haft - muss schon ein "Ding" sein ...

KlausP

Es kann ein Verfahren vor dem Truppendienstgericht geben, das ist auch gegen Reservisten möglich.
Wenn der damals zuständige Wehrdisziplinaranwalt ein truppendienstgerichliches Disziplinarverfahren eingeleitet hat ruht das bis zum Abschluss eines Strafverfahrens. Danach kann es wieder aufgenommen werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Clowngefreiter

U Haft und Landgericht klingt jetzt nicht nach einfacher Körperverletzung, bei einer Haftstrafe von über einem Jahr hat es sich auch mit einem Truppendienstgericht erledigt.

Davon ab sind Verfahren gegen Reservisten eh meist sinnlos wenn man ehrlich ist, weil die Bundeswehr diese dann ohnehin nicht mehr heranziehen "muss" geschweige denn will....


justice005

Wieso ist der Soldat bereits nach so kurzer Zeit ausgeschieden? Wurde er fristlos entlassen? Oder hat er widerrufen?

Franziska W.

Zitat von: Clowngefreiter am 08. Juli 2024, 11:58:32
U Haft und Landgericht klingt jetzt nicht nach einfacher Körperverletzung, bei einer Haftstrafe von über einem Jahr hat es sich auch mit einem Truppendienstgericht erledigt.


Nun, es handelt sich auch um keine U-Haft und richtig, es handelt sich auch nicht um eine "einfache Körperverletzung".

bei einer Haftstrafe von über einem Jahr hat es sich auch mit einem Truppendienstgericht erledigt.
diesen Nebensatz verstehe ich nicht. Könntest Du mir das bitte näher erläutern.  Danke

Franziska W.

Zitat von: justice005 am 08. Juli 2024, 20:48:12
Wieso ist der Soldat bereits nach so kurzer Zeit ausgeschieden? Wurde er fristlos entlassen? Oder hat er widerrufen?

Nach dem o.g. Vorfall und weiteren Ereignissen wurde eine wehrdienstmedizinische Begutachtung vollzogen, um Dienstfähigkeit zu prüfen. Mein Angehöriger hat das Ergebnis nicht abgewartet. sondern schied freiwillig aus nach insgesamt knapp 6 Monaten.

Franziska W.


Ralf

Zitatsondern schied freiwillig aus nach insgesamt knapp 6 Monaten.
Hmm, innerhalb der ersten 6 Monate geht das, aber nicht nach "knapp danach". Von daher sind alle Schilderungen mit Vorsicht zu genießen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

Letzte Aussage ist ja "knapp 6 Monate" - was ich mal als unter 6 Monate interpretiere.

Ansonsten:

Ob der Whrdisziplinaranwalt oder der DV Ernittlungen / Anklagen vorbereitet haben, müsste der Angehörige "wissen", weil schriftlich mitgeteilt.

Wenn ja, dann kann da auch noch etwas "kommen".

Das Truppendienstgericht ist ein "ziviles" Gericht, kein Militärgericht - auch wenn es da um Soldaten / ehemalige Soldaten geht.

Franziska W.

F_K : ja genau, es waren knappe 6 Monate, d.h. der sechste Monat war gerade eben nicht voll.

Ob der Whrdisziplinaranwalt oder der DV Ernittlungen / Anklagen vorbereitet haben, müsste der Angehörige "wissen", weil schriftlich mitgeteilt.

Das weiß ich leider nicht, da
a) nicht dieselbe Postadresse
b) fehlende Transparenz

Das Truppendienstgericht ist ein "ziviles" Gericht, kein Militärgericht - auch wenn es da um Soldaten / ehemalige Soldaten geht.

Ok, danke. Der Ausdruck "Militärgericht" stammt ja auch nicht von mir, sondern wurde mir so genannt. Darum frage ich ja auch hier die Profis für mehr Klarheit. Vielen Dank an Dich und alle anderen Antwortenden.

Franziska W.

Ob der Whrdisziplinaranwalt oder der DV Ernittlungen / Anklagen vorbereitet haben, müsste der Angehörige "wissen", weil schriftlich mitgeteilt.

...aber möglich ist das natürlich. Das müsste ich mal erfragen.

Was bedeutet "DV" ?

Es klingt jetzt aber auch so für mich, als sei das keine obligatorische Konsequenz, sondern eine Eventualität.

F_K

DV - Disziplinarvergesetzter - der "Chef" des Soldaten.

Wenn der "Vorfall" Dienstbezug hatte, wird sicherlich ermittelt worden sein.

Also FRAGEN - vermuten bringt hier wenig.

slider

Vielleicht mal zur Klarheit (falls das so nicht bekannt ist). Das Truppendienstgericht ist ausschließlich im Disziplinar- und Beschwerderecht tätig. Sprich, hier können Disziplinarbußen für Soldaten beschlossen werden (man könnte sagen, hier geht es um spezielles Arbeitsrecht). Es kann und wird nicht nach Strafgesetzbuch oder anderen Gesetzen geurteilt.

Franziska W.

F_K : Ja, dass ich so eine Frage meinem Angehörigen stellen könnte, wurde mir ja erst durch Deine Antworten bewusst . Danke hierfür.

Wenn ich Deine Aussage "Wenn der "Vorfall" Dienstbezug hatte, wird sicherlich ermittelt worden sein" richtig interpretiere, wird nicht mit weiteren Ermittlungen durch Wehrdienstdisziplinaranwalt und/oder "DV" zu rechnen sein, da der Vorfall m.E. keinen Dienstbezug hatte , da

1.) der Vorfall sich ereignete, als mein Angehöriger gerade kzH war
2.) die geschädigte Person keine Bundeswehrangehörige ist

Auch die Antwort von Slider verstehe ich jetzt so,  als dass in diesem Fall mit einem Eingreifen des Truppendienstgerichtes nicht zu rechnen ist.

Ralf: die Formulierung "knapp" in Zusammenhang mit der Angabe einer zeitlichen Dauer bedeutet eine geringe Unterschreitung, also "nach knapp 6 Monaten" bedeutet, dass 6 Monate fast - und eben nicht vollständig - verstrichen sind. Für die Bedeutung, welche Du verstanden hast, hätte ich z.B. das Adjektiv "gut" verwendet, welches auf eine geringe Überschreitung des angegebenen Zeitraumes hinweist.  "Nach gut 6 Monaten" hätte hier also bedeutet, dass 6 Monate  zzgl. eines unwesentlich längeren Zeitraumes verstrichen sind, also bspw. 6 Monate und wenige Tage mehr.
Sicherlich nur ein kleines Missverständnis Deinerseits. Meine Formulierung war offenbar für Dich irritierend, dies bedaure ich. Aber weshalb Du daraus schlussfolgerst, dass alle Schilderungen mit Vorsicht zu genießen (sind) , erschließt sich mir nicht.

Wie dem auch sei: vielen Dank an alle Antwortenden . "Again what learned"    ;)


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