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Frage bezüglich Bewerbung und “schlechtem” Lebenslauf.

Begonnen von BPMN, 07. Juni 2025, 12:26:02

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pl4y3r44

Zitat von: pl4y3r44 am 24. Juni 2025, 13:17:12
Zitat von: Ralf am 24. Juni 2025, 11:02:53Ist das Vergehen "nur" eine Straftat, ist es erst einmal kein harter Ausschlussgrund, fällt es unter Verbrechen, wäre es das (§38 SG).
Alles andere wirst du abwarten müssen.


Handeltreiben mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln wird als Verbrechenstatbestand eingestuft und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.

Hmm also weil es ja über 1 Jahr war ist es ein Verbrechen?

Ralf

Zitat von: FEC am 24. Juni 2025, 12:17:23Und die Verbrechen:

Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer

Und du schreibst:
ZitatDanke euch, es ist §29a
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

Anmerkung:

Verjährung in dem Fall sollte nach 5 Jahren eintreten - wird es dann nicht mehr (freiwillig) angegeben, sollte es im Bewerbungsprozeß keine Rolle mehr spielen.

pl4y3r44

Zitat von: F_K am 24. Juni 2025, 15:03:12Anmerkung:

Verjährung in dem Fall sollte nach 5 Jahren eintreten - wird es dann nicht mehr (freiwillig) angegeben, sollte es im Bewerbungsprozeß keine Rolle mehr spielen.

Ich habe mir 2024 mal ein Führungszeugnis schicken lassen da steht es nicht mehr drin, aber sicherlich im Zentralregister deswegen gebe ich es am besten an oder nicht?

Grüße

F_K

Im Zentralregister gibt es eine (kurze) Frist, in der die Daten trotz Eintritt der Verjährung gespeichert werden (falls andere Einträge die Verjährung verhindern), aber grundsätzlich wird auch im Zentralregister gelöscht.

Bewerbungsbogen und die Anmerkungen dazu genau lesen und entsprechend handeln.

Nach meinem Verständnis führt die Angabe der Verurteilung bei einem Verbrechen mit mehr als 1 Jahr Haft zu einem zwingendem Ausschlussgrund - wenn es nicht mehr anzugeben ist, würde ich es auch nicht angeben.

(Keine Rechtsberatung, nur mein persönliches Verständnis).

pl4y3r44

Zitat von: F_K am 24. Juni 2025, 15:13:51Im Zentralregister gibt es eine (kurze) Frist, in der die Daten trotz Eintritt der Verjährung gespeichert werden (falls andere Einträge die Verjährung verhindern), aber grundsätzlich wird auch im Zentralregister gelöscht.

Bewerbungsbogen und die Anmerkungen dazu genau lesen und entsprechend handeln.

Nach meinem Verständnis führt die Angabe der Verurteilung bei einem Verbrechen mit mehr als 1 Jahr Haft zu einem zwingendem Ausschlussgrund - wenn es nicht mehr anzugeben ist, würde ich es auch nicht angeben.

(Keine Rechtsberatung, nur mein persönliches Verständnis).
Im Zentralregister werden Einträge 10 oder 15 Jahre gespeichert.

Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben werden durch Einholung eines Führungszeugnisses beziehungsweise einer Zentralregisterauskunft überprüft, ja was macht die Abteilung eins von beiden ?

KlausP

Die Bundeswehr erhält einen unbeschränkten BZR-Auszug. Müsste so aber auch irgendwo im Bewerbungsbogen stehen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Bitte selber prüfen - so auf die schnelle könnte man meinen, so eine Strafe (über ein Jahr Freiheitsstrafe) würde erst nach 15 Jahren aus den Zentralregister getilgt, die BW würde also derzeit davon erfahren (in Deinem Fall), und es ist ein absolutes Einstellungshindernis.

pl4y3r44

Ich werde es angeben und dann mal schauen was der Berater bei der Abgabe sagt, danke euch

FEC

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahre
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

Ich sehe hier auch 15 Jahre es sei denn, es war eine Jugendstrafe. Alle anderen § handeln sexuelle Selbsbestimmung Menschenhandel etc. ab.

FEC

Ich würde definitiv empfehlen es anzugeben und auch direkt ansprechen, um sich unnötige Zeitverschwendung zu ersparen und sich nicht späteren Ärger einzuhandeln.

pl4y3r44

zb im Führungszeugnis steht die ganze Sache 5 Jahre und da ist es schon lange raus

"bei allen übrigen Fällen, also Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung"

ich möchte ja nur zu den Mannschaften, nicht Unteroffizier-, Feldwebel- und Offizierlaufbahn einschlagen.

FEC

Ja im Führungszeugnis steht es 5 Jahre gemäß §34 BZRG. Dies ist aber nicht das Zentralregister. Wenn es keine Jugendstrafe ist steht es dort 15 Jahre. Und dann sind wir eben bei §38 SG Absatz 1 Nr.1.

F_K

Ggf. halt Bewerbung als FWDL - da wird nur ein Führungszeugnis gefordert, beim späteren "Aufbohren" auf SaZ Mannschafter meines Wissens ebenfalls "nur" Führungszeugnis.

PzHurra

Bitte mal den Bewerbungsbogen genau lesen. Es ist völlig egal, was wann getilgt wurde. Punkt 1 frag, ob jemals Sanktionen o. Ä. verhängt wurden. Darum verstehe ich die Diskussionen nie. (Auszug sie Anlage)

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