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Zuziehung nicht erfolgt - Ansprüche?

Begonnen von Juliet_K, 13. Juni 2025, 15:45:49

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Juliet_K

Hallo zusammen,

da ich zum August eine neue Arbeitsstelle beginne und mit meiner bisherigen Arbeit nicht sehr glücklich war, hatte ich mit meinem Arbeitgeber ausgemacht, dass ich für die Zeit bis zum Kündigungsdatum (30.06.2025) eine Reserveübung mache. Der Arbeitgeber hat mich deshalb für den Juni freigestellt.

Alles lief gut, bis sich der Sicherheitsbeauftragte der zuziehenden Einheit drei Wochen vor dem Zuziehungstermin meldete und meinte, dass von meinem Beorderungstruppenteil noch keine Bestätigung für die Sicherheitsüberprüfung gekommen ist. Das fand ich seltsam, da ich bereits 2023 vom Beordertungstruppenteil die Information bekommen habe, dass die Ü1 beim MAD beantragt wurde. Letztlich kam dann heraus, dass dem MAD nichts vorliegt und ich eine neue Ü1 einleiten muss.

Die zuziehende Einheit sagt jetzt, dass die Zuziehung nicht stattfinden kann und es so ist, als hätte es sie nie gegeben. Mein Arbeitgeber möchte jetzt aber auch nicht, dass ich in diesem Monat arbeite, da er mich ja freigestellt hat.
Zusätzlich hierzu bin ich aufgrund der fehlenden Zuziehung für den Juli arbeitslos, bis ich im August die neue Stelle antrete. Bei der Arbeitsagentur habe ich mich bereits gemeldet, jedoch fürchte ich, dass aufgrund meiner Kündigung es nun so aussieht, als hätte ich den fehlenden Monat selbst verschuldet, obwohl es von meiner Seite keine Hinderungsgründe für die Reservedienstleistung gibt und nur die Bundeswehr sich querstellt.

Jetzt die Frage: Welche Ansprüche habe ich? Was wäre das beste Vorgehen in dieser Sache?

Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

F_K

Einen Rechtsanspruch auf eine RDL gibt es nicht, mit der fehlenden SÜ liegt zusätzlich ein Hinderungsgrund vor.

wolverine

Sie haben selbst zum 30.06.2025 gekündigt? Dann sind Sie bis dahin auch beschäftigt. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie freistellt, ist das seine Sache; entlohnen muss er Sie.

Für den Juli sind Sie jedoch beschäftigungslos, wenn ich Ihren Beitrag korrekt verstanden habe. Und das auch durch Ihre Kündigung.
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doc.

Das ist aber auch...

Ich weiß, hinterher die Ratschläge geben ist immer doof, aber es lesen ja auch andere mit:

*Niemals* mit dem AG eine unbezahlte Freistellung für eine RDL *unabhängig* von der Zuziehung vereinbaren...das Arbeitsverhältnis ruht ja automatisch, sobald die Zuziehung vorgelegt wird (analog/ähnlich zu den ganzen Beispielen mit Eignungsübungen die es hier gibt, wo man auch nicht vorher selbst kündigen soll...).

Sonst passiert genau das - die RDL kommt nicht zustande (oder wird vorzeitig beendet etc.) und als Reservist ist man dann der Dumme.

Aber auch ich sehe hier keinerlei Ansprüche gegenüber der Bundeswehr.

Bunkerfunker

Individuelle Beratung im zivilen Arbeitsrecht solltest du nicht in diesem Forum sondern bei einem Rechtsanwalt einholen. In diesem Fall wäre das ein Fachanwalt für Sozialrecht (wg. Arbeitslosengeld).

Bei der Arbeitsagentur gilt § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III:
"Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) [...]"
Im obigen Beispiel hat der Arbeitnehmer zweifellos das Beschäftigungsverhältnis gelöst. Ob in dem Verhalten zumindest eine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bestand, wäre durch Rechtsberatung zu ergründen.

Bezüglich Arbeitgeber kann man jedoch festhalten:
1. Wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigt, die Kündigung vom Arbeitgeber auch angenommen wird, so gibt es keinerlei Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem vereinbarten Kündigungsdatum.
2. Vor dem vereinbarten Kündigungszeitraum ist das Gehalt zu zahlen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Erklärung der Freistellung auf die Gegenleistung des Arbeitnehmers (Arbeitszeit) verzichtet.
3. Kommt die Freistellung jedoch nicht durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers sondern durch gemeinsame Vereinbarung auf Initiative des Arbeitnehmers zu Stande, die ebenfalls den vollständigen Verzicht auf ein Gehalt beinhaltet, so wäre eine solche Vereinbarung wirksam.

Für Bundeswehr gilt:
1. Einen Rechtsanspruch auf eine Zuziehung zur Bundeswehr, insbesondere für einen bestimmten Wunschzeitraum, gibt es nicht.
2. Für Schadenersatzansprüche gegen die Bundeswehr vor Begründung eines Dienstverhältnisses (Staatshaftung) muss eine verschuldete Pflichtverletzung während der Anbahnungsphase nachgewiesen werden.

Juliet_K

Okay, das hatte ich schon befürchtet. Danke für eure Antworten.

bayern bazi

du kannst höchstens versuchen - wenn die Ü1 euingeitet ist - eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen

(ansonsten gibts da auch noch eine Adresse in Berlin) wenn wirklich deine vorherige Mobstelle oder  der MAD das verbockt haben)

und es "nur" an der SÜ liegt, könnte unter Umständen eine Anfrage aus Berlin sehr schnell für Klarheit sorgen - dann gehen teilweise Sachen die sonst nicht gehen ;) 

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

xnos

Zitat von: bayern bazi am 13. Juni 2025, 22:09:59du kannst höchstens versuchen - wenn die Ü1 euingeitet ist - eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen

(ansonsten gibts da auch noch eine Adresse in Berlin) wenn wirklich deine vorherige Mobstelle oder  der MAD das verbockt haben)

und es "nur" an der SÜ liegt, könnte unter Umständen eine Anfrage aus Berlin sehr schnell für Klarheit sorgen - dann gehen teilweise Sachen die sonst nicht gehen ;) 

Auszug "Entwurf eines Gesetzes zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüber- prüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten":

"Eine Sicherheitsüberprüfung kann aus zwingenden, insbesondere zeitkritischen Gründen ausnahmsweise unterbleiben. Steht der Bundeswehr nicht genügend fachlich ausgebildetes Bestandspersonal zur Verfügung, muss gewährleistet sein, dass nach einem Abwägungsprozess zwischen den grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen und der Erfüllung eines Auftrags kurzfristig dafür fachlich geeignete Reservistinnen und Reservisten zur Gewährleistung der Auftragserfüllung auch ohne Sicherheitsüberprüfung zur Dienstleistung herangezogen werden können. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auch kurzfristig im Wege der Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes einsetzbar sein müssen. In der Vergangenheit hat die Bundeswehr zudem akut in ähnlicher Weise bei Katastrophen, z. B. bei Überschwemmungen oder Schneechaos, umfänglich Hilfe geleistet.

In den Fällen der Artikel 35 und 87a des Grundgesetzes und wenn die Auftragserfüllung der Bundeswehr mangels zur Verfügung stehenden, ausgebildeten und sicherheitsüberprüften Fachpersonals gefährdet wird, ist es daher notwendig, von dem Grundsatz des Erfordernisses einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung vor der Heranziehung ausnahmsweise absehen zu können. Die Ausnahmeregelung ist allerdings dann, wenn diese zum Zugang zur Kriegswaffen führt, besonders restriktiv anzuwenden. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung darf nicht zu einer Aushöhlung des Gesetzeszwecks führen."

Möglich ist es also...

wolverine

Ich habe schon einmal einen Fall für den damaligen WBdBT bearbeitet, wo jemand seine Arbeitsstelle gekündigt hatte, um als Reservist eine RDL (im Ausland) zu machen, die dann nichts wurde (Aktive vor Reservisten).
Von daher: so etwas macht man nicht!
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