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Beorderungen von Pers das Hauptberuflich in Kritis Berufen beschäftigt ist

Begonnen von bayern bazi, 07. August 2025, 12:50:55

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bayern bazi

wergen der Umstrukturierung des LKdos - hier Auflösung der  Regionalstäbe in Bayern - haben alle in den BVK´s/KVK´s beorderten Kameraden einen Fragebogen geschickt bekommen

darunter neben den üblichen Fragen wie ob man weiter machen - oder auf einen anderen Posten umbeordert werden will

war dann auch die große Frage

 - ob man Zivilbeschäftigter der BW ist

oder

  - zivilberuflich bei einer Blaulichtorganisation angestellt ist (die Gesundheitsdienste / Krankenhäuser wurden allerdings noch nicht abgefragt)

laut Buschfunk sollen diese Kameraden NICHT mehr beordert werden

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

unknown00

Zitat von: bayern bazi am 07. August 2025, 12:50:55wergen der Umstrukturierung des LKdos - hier Auflösung der  Regionalstäbe in Bayern - haben alle in den BVK´s/KVK´s beorderten Kameraden einen Fragebogen geschickt bekommen

darunter neben den üblichen Fragen wie ob man weiter machen - oder auf einen anderen Posten umbeordert werden will

war dann auch die große Frage

 - ob man Zivilbeschäftigter der BW ist

oder

  - zivilberuflich bei einer Blaulichtorganisation angestellt ist (die Gesundheitsdienste / Krankenhäuser wurden allerdings noch nicht abgefragt)

laut Buschfunk sollen diese Kameraden NICHT mehr beordert werden

Danke für die Info. Hat man etwas über Beschäftigte bzw. Beamte des öffentlichen Dienstes gehört? In Teilen gehören diese auch den KRITIS Bereichen kann. Ich spreche hier aus Erfahrung. Bin bei einem Landratsamt tätig und zwei Jahre S1 der Führungsgruppe Katastrophenschutz. Allgemein darüber nachgedacht würde ich das schon als KRITIS bezeichnen.

Beste Grüße

F_K

Wieso Buschfunk?

Das Angestellte der BW nicht mehr beordert werden sollen, ist doch schon in der Umsetzung - hier handelt es sich also "nur" um einen weiteren Schritt.

Bunkerfunker

Damit man weiß, um welche beruflichen Tätigkeiten es insbesondere geht ...

ZitatVerordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)

§ 1 Vorschlagsrecht

(1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen im Spannungs- oder Verteidigungsfall können der zuständigen Wehrersatzbehörde vorschlagen:

1. für die im öffentlichen Dienst des Bundes oder bei einer der Aufsicht einer Bundesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Bundesbehörde;
2. für die im öffentlichen Dienst eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder bei einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
3. für die im Zivilschutz Beschäftigten, die Angehörigen des Technischen Hilfswerks oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes die oberste Bundes- oder Landesbehörde;
4. für Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung die oberste Bundes- oder Landesbehörde;
5. für Angehörige von Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen die oberste Landesbehörde;
6. für die in der Seefischerei Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
7. für die Beschäftigten bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt sowie bei See- oder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben die oberste Landesverkehrsbehörde;
8. für die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
9. für die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
10. für diejenigen, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit oder Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;
11. für die im überregionalen gewerblichen Güterkraftverkehr Beschäftigten, für die in der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt (außer Hafenschifffahrt) oder bei einem Luftfahrtunternehmen Beschäftigten, für die bei Eisenbahnen des Bundes Beschäftigten sowie für die bei der Deutsche Flugsicherung GmbH Beschäftigten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
12. in allen anderen Fällen die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

unknown00

Da wäre die Nr. 2 für mich einschlägig.

Sollen die Kameraden dann seitens des BW allgemein nicht mehr beordert werden oder nur dann nicht, wenn der Dienstherr der zu beordernden Person von der Unabkömmlichkeitsstellung Gebrauch machen will? Sollte ersteres der Fall sein, kann ich meine anstehende Beorderung wohl gleich wieder rückgängig machen...

Bunkerfunker

Die tatsächliche Unabkömmlichkeitsfeststellung greift zwar nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die Bundeswehr wäre aber gut beraten, die Wahrscheinlichkeit der späteren Unabkömmlichkeit bei der Besetzung von Beorderungsdienstposten zu berücksichtigen. Dies wäre nach Art. 33 Abs. 2 GG (Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) aus meiner Sicht sogar erforderlich. Denn eine wahrscheinliche Unabkömmlichkeit macht einen Kandidaten weniger geeignet (trotz vielleicht besserer Befähigung oder fachlicher Leistung).

Nicht jeder Beamte oder Angestellte von Ländern und Kommunen (Nr. 2) ist gleichermaßen unabkömmlich. Die Feststellung betrachtet immer den Einzelfall und wird im Kreiswehrersatzamt gefällt. Es ist ein Mix vieler Faktoren. Mit der Höhe der Position in einer Organisation steigt sicherlich auch die Unabkömmlichkeit. Mit anderen Worten, auf kommunaler und Landesebene ist z.B. ein Amtsleiter deutlich unabkömmlicher als ein einfacher Sachbearbeiter innerhalb des gleichen Amts. Ein Kulturdezernent könnte allerdings weniger unabkömmlich als ein Sachgebietsleiter im Gesundheitsamt oder Katastrophenschutz sein. Entscheidend ist also, in welchem Bereich man arbeitet und welche Position man innehat.

Bunkerfunker

An unkown00: Um es ganz deutlich zu sagen, wer in einem Landratsamt in der Führungsgruppe Katastrophenschutz arbeitet, hat aus meiner Sicht nichts auf einem Beorderungsposten bei der Bundeswehr zu suchen. Mit deiner jetzigen Tätigkeit leistest du bereits einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und Verteidigung auch gegen äußere Bedrohungen. Es macht keinen Sinn, dass in deiner Dienststelle im Spannungs- oder Verteidigungsfall ein Loch entsteht, weil du zur Bundeswehr möchtest oder musst.

thelastofus

Den Fragebogen gibt es auch von der anderen Seite.

Ich (BOS FF und RD alles ehrenamt) habe auch so einen Bogen bekommen. Den kann man online mehrmals ausfüllen bevor man ihn abschickt. Habe mal "durchgespielt" ich wäre beorder oder hätte Interesse.

Da kommt auch das ich nicht beordert werdn darf und ich mich entscheidne sollte "sinngemäß". Ich bin bei der "Eisenbahn des Bundes" beschäftigt, aber mein Job ist so sinnvoll wie wie in Kühlschrank in der Arktis d.h. ohne mich fährt alles usw. (Meine Funktion ist im "Frieden" unabdingbar aber ich denke auf die kann man verzichten wenn es ernst wird)
Aber zählt wohl als Kritis. Eisenbahn intern wird zur Zeit auch geschaut und eine Beorderung abgelehnt.

panzerjaeger

Offenbar wird die Praxis der Nicht-Beorderung inzwischen recht konsequent durchgesetzt:
Ich habe gerade von einem Kameraden gelesen, der zivilberuflich beim Planungsamt der Bundeswehr beschäftigt ist (kein Beamter), und dessen langjährige Beorderung im Dienstgrad OTL vor kurzem deswegen aufgehoben worden ist.


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