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Keine unentgeltliche Verpflegung mehr für Reservisten?

Begonnen von puffelschnuffel, 17. August 2025, 19:49:23

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christoph1972

Im Moment kann ich diese Aufregung so gar nicht verstehen, Reservedienstleistungen sind ganz freiwillig. Kein einziger Reservist wird gegen seinen Willen zu einer RDL gezwungen.

Entweder man akzeptiert die derzeitigen Rahmenbedingungen für eine RDL oder man lässt es besser ganz bleiben.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

BulleMölders

Aber die Bundeswehr sucht doch so dringend Personal warum passt die Bundeswehr denn die Rahmenbedingungen nun nicht an meinen Forderungen und Bedürfnisse an?

Klinger3000

Zitat von: wolverine am 21. August 2025, 07:09:01Irgendwie sind Sie offenbar der Einzige, der ein Problem mit dem Verpflegungsgeld hat.
Nein. Ich auch. In der Kaserne, in der ich gerade über, gibt es keinerlei Verpflegungsmöglichkeiten. Wirklich 0. Keine Kantine, kein Mannheim, nix UHG, nix OHG.
Als OTL bekomme ich 27,15 Prämie am Tag. Für Frühstück, Mittagessen und Abendbrot.

F_K

Ein Soldat ist sicherlich in der Lage, seine Verpflegung sicher zu stellen - ich habe im Inland noch nie von verhungerten Soldaten gehört.

LwPersFw

Es bleibt doch festzustellen ... entweder akzeptiere ich die Leistungen die aktuell gewährt werden ... nach den vom Gesetzgeber (nicht der Bw) vorgegebenen Regeln...

... oder ich darf eben nicht freiwillig RD leisten ...


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5503782/0f42146ae27f32b709b57963b56675c0/leistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf

"Verpflegung" unter Punkt 4.

Unter Punkt 9. "Sozialversicherung und sonstige soziale Absicherung"

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

alpha_de

@puffelschnuffel

Ich habe den Eindruck, dass jemand hier ein persönliches Problem bzw. eine anderweitige Unzufriedenheit verallgemeinert.

Ich habe in meinem Bereich mehrere hoch qualifizierte Reservisten. Die kommen gerne und bringen sich bestens ein. Sie kommen freiwillig und müssten das nicht machen. Und sie verstärken meinen Bereich und wir sind um diese Unterstützung froh. So schlecht scheinen also die Rahmenbedingungen dann doch nicht zu sein.

Cafe Fünfeck

Zitat von: LwPersFw am 19. August 2025, 14:26:42Nur als Hinweis ... RDL erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die rote Karte und können dann unentgeltlich an der Truppenversorgung teilnehmen.

"(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld

(1)
Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind,
an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen
, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

...

Voraussetzung ist das entsprechende Kommandierungen bzw. Befehle vorliegen, aus denen dies eindeutig hervorgeht.



Aufgrund einer Kommandierung zur Lehrgangsteilnahme hatte ich die rote Verpflegungskarte erhalten; die Ausgabe der roten Karte stand dann auf der Kommandierung.

Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?

Und wie verhält es sich wenn die Einberufung zwar auf die eigene Einheit erfolgt, Meldeort und tatsächlicher Dienstort für die Dauer des Reservistendienstes allerdings ganz woanders ist? Hatte ich jetzt mehrmals, müsste dann nicht auch eine Kommandierung erfolgen durch welche dann der Anspruch auf die rote V-Karte entsteht?

Finde es etwas verwirrend, manchmal die rote Karte zu erhalten und manchmal nicht.


Danke

FlaRak31

Das ist schon verwirrend?

Ich habe eine rote Karte mit einem grünen Aufklebe-Punkt drauf. Soll damit ne grüne Karte sein  ;D

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?


Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.

Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.

Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.

Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.

Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.

Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!

D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !

Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf 
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.


Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.

Zu den Absatz 3 und Absatz 4

Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."

BT-Drucksache 19/9491

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen  Einsatzbereitschaft der Bundeswehr  (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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