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Kindergeld

Begonnen von ente94, 06. April 2012, 18:07:42

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kesselpower

Ich habe über den verlinkten Thread in einem weitern folgendes gelesen:



"Grundsätzlich haben Eltern, deren Kinder das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Kindergeld.
Dies gilt allerdings nur, sofern diese eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes absolvieren.
Bei Soldaten auf Zeit und ebenso bei freiwillig Wehrdienst Leistenden wird ein solches Ausbildungsverhältnis allerdings
nur während der ersten vier Monate ihrer Dienstzeit pauschal angenommen. Für die Zeit danach gelten spezielle Bedingungen.

Weitere Ausbildung muss nachgewiesen werden

Spätestens ab dem fünften Dienstmonat  kann die Fortzahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse nur noch erfolgen,
wenn das Kind als Soldat weiterhin eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn erhält.
Eine der folgenden Voraussetzungen muss daher erfüllt sein:

• Der Soldat durchläuft eine Laufbahnausbildung (z.B. zum Offizier), oder
erhält eine dienstpostenbezogene Ausbildung, oder
• absolviert einen Lehrgang mit Einsatzland-unspezifischen Ausbildungsinhalten (z.B. Ausbildung zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE)"




Die dienstpostenbezogene Ausbildung ist ja mit dem Erwerb des Dienstgrades Feldwebel noch lang nicht abgeschlossen.
Also besteht im Umkehrschluss doch ein Anspruch bis zum Ende der Ausbildung. (natürlich solang man unter 25 ist)

F_K

Nein. Umkehrschlüsse sind eben nicht immer zulässig.

ToMA

Kann sein, dass es eine Auslegungsfrage ist. Ich denke aber eher nicht.

Für mich durchlaufen Sie eine Laufbahnausbildung (bis zum Fw).

Die Dienstpostenausbildung ist m.E. für die Mannschafter gedacht.

Aber Sie wissen ja, Versuch macht Kluch. Antrag stellen und sehen was passiert.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

kesselpower

Ich bekomme ja längst Kindergeld gezahlt. Bis Abschluss meiner Ausbildung.

Ich mache mir wegen solchen Aussagen "nur bis zum Dienstgrad Feldwebel" Sorgen, dass ich eine Rückzahlung zu befürchten habe.


ToMA

Ihnen wurde das Kindergeld über den DG Fw hinaus schon zugesagt?
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

kesselpower

Ich bin seit April 2013 Feldwebel und bekomme jeden Monat schön brav bis zum 31.12.2017 mein Kindergeld gezahlt.... seit Eintritt in die Bundeswehr

kesselpower


F_K

In einem Thread hier ist ein Urteil, das eben bei FA mit Ernennung zum Fw der Kindergeldanspruch erlischt.

Die Ausbildung zum Gesellen ist ja auch mit Gesellenbrief abgeschlossen, auch wenn dann ggf. Aus- und Weiterbildung erfolgt.

ToMA

Zitat von: kesselpower am 08. Oktober 2015, 07:30:51

Ich bekomme aktuell seit meiner Grundausbildung Kindergeld. Meine Ausbildung zum Feldwebel ist dann ja quasi meine 2. Berufsausbildung.

Sie meinten dann "war".

Dann haben wir uns missverstanden. Ich dachte, Sie wären noch kein Fw. Ich kann mir nur vorstellen, dass die KG-Kasse nach den damaligen Richtlinien entschieden hat oder Ihren Antrag oberflächlich bearbeitet hat (Einstieg mit höherem DG nicht beachtet -> falsches Laufzeitende). Es sei denn, die KG-Kasse ist in ihrem KG-Bescheid explitit auf Ihre Laufbahnausbildung eingegangen und hat diese als "Ausbildung" anerkannt. Hatten Sie dieses gesondert in Ihrem Antrag angegeben?

Inwieweit der KG-Bescheid jetzt zu ändern bzw. zu revidieren wäre, kann ich Ihnen zurzeit leider nicht sagen. Vorsorglich würde ich das KG aber "parken", bis alles endgültig entschieden ist.

Zudem wird in der Einkommensteuererklärung Ihrer Eltern ja Ihr Ausbildungsstatus erneut geprüft. Ggbfls. kann es hier zu Nachzahlungen kommen, wenn die Ausbildung über den Fw hinaus nicht anerkannt werden sollte.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

kesselpower

Ich danke für die schnelle Antwort.

Ich gehe auch davon aus das ein Bearbeitungsfehler vorliegt.

Das Geld wurde seit der ersten Zahlung nicht angerührt ;)

kesselpower

Wie lang hätte das Amt den recht das bereits gezahlte Geld zurück zu fordern?

ToMA

,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

wolverine

Und evtl. auf die Rechtsfolge der Entreicherung (§ 818 BGB) achten ...
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

ToMA

Vorausgesetzt, der Antragsteller hat alles korrekt angegeben und es liegt ein Amtsfehler vor.

Müsste man dann nachweisen, dass man gar kein Geld mehr hat, oder nur, dass das KG "damals" ausgegeben wurde?

Sry für das Off-Topic
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

LwPersFw

Im Anhang sind die aktuellen Regelungen zum Thema Wehrdienst und Kindergeld des
Bundeszentralamt für Steuern zu finden, die auch innerhalb der Bw zur Anwendung an die Einheiten verteilt wurden.

[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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