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Kindergeldanspruch

Begonnen von aqua, 28. Februar 2013, 15:52:05

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ToMA

Möchte nur kurz mitteilen, dass der BFH am 08.05.2014 (III R 41/13) entschieden hat, dass nicht nur die reguläre Ausbildung zum Offizier eine Berufsausblidung darstellt, sondern auch die Reserveoffiziersanwärterausbildung und somit auch in dieser Phase Kindergeld beansprucht werden kann.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

ToMA

Und noch eine Mitteilung:
Es ist noch nicht abschließend geklärt, dass Eltern von freiwillig Wehrdienstleistenden unter Umständen nicht doch kindergeldberechtigt sind.
"Nach der Entscheidung des BFH kann der freiwillige Wehrdienst aber als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird." Weiter:
"Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der BFH auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er bestätigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.
Die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Nachdem das FG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück."
Zum Urteil: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30718

,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Verteidiger

Wer als Mannschaftler wieder Kindergeld bekommen möchte, kann über den BFD eine Ausbildung machen. Dann gibt es auch Kindergeld. Diese Ausbildungen sollte man als mannschaftler unbedingt in Anspruch nehmen, vor allem wenn man keine Ausbikdung hat

knck

Zitat von: Verteidiger am 19. November 2014, 12:11:39
Wer als Mannschaftler wieder Kindergeld bekommen möchte, kann über den BFD eine Ausbildung machen. Dann gibt es auch Kindergeld. Diese Ausbildungen sollte man als mannschaftler unbedingt in Anspruch nehmen, vor allem wenn man keine Ausbikdung hat

Gibt es hierzu Quellen?

Ich mache über den BFD an der Abendschule die Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement.
Status: SaZ4 - bin ich bis Ende dieser Ausbildung weiterhin Kindergeldberechtigt?


Bundeswehr ≠ Call Of Duty

ToMA

Wie alt bist Du und hast noch keine Ausbildung hinter Dir, hilft Dir dieser Thread vielleicht weiter:

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=53404.0
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

ToMA

Hier gibt es eine relativ neue Verwaltungsanweisung des BZSt (Bundeszentralamt für Steuern vom 25.03.2015), die ausführlich den Kindergeldanspruch erläutert.

Kurzgefasst:

Mannschafter (SaZ sowie FWDL): ohne weitere Nachweise die ersten vier Monate (3 Monate GA und 1 Monat Dienstpostenausbildung). Dauert die Dienstpostenausbildung länger, muss dieses nachgewiesen werden.

Unteroffiziere und Offiziere: befinden sich sinngemäß bis zum entsprechenden Dienstgrad in Ausbildung (zum Uffz, Fw, Lt).
Wird neben der militärischen Ausbildung auch eine ZAW-Maßnahme oder ein Studium absolviert, sind auch diese Zeiten bis zum Abschluss berücksichtigungsfähig (Beschränkung durch Höchstalter beachten).
Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Erstausbildung handelt, da diese Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert werden.

Vorgenanntes gilt im Übrigen auch dann, wenn eine Einstellung (z.B. aufgrund Vorbildung) mit höherem Dienstgrad erfolgt ist.

Die Ausbildung zum Reserveoffizier wird nur als solche anerkannt, wenn sie während des Wehrdienstes stattfindet. ROA a.d.w. ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.

Zudem werden noch Hinweise zur "Bewerbungszeit" und zur "Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten" gegeben.


[gelöscht durch Administrator]
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

AriFuSchr

Aktuellstes Urteil des BFH zum Thema Erstausbildung

Kindergeld
Erstmalige Berufsausbildung eines Feldwebels (BFH)

Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung (BFH, Urteil v. 23.6.2015 - III R 37/14; veröffentlicht am 30.9.2015).
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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StOPfr

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