Auf der Seite der USG zu finden:
Informationen zu Änderungen des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)
Mit dem Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) wurde das USG zum 1. September 2019 novelliert und zum 1. Januar 2020 neu gefasst.
Das bedeutet für Sie ab dem 1. September 2019:
Einführung eines Wahlrechtes
Sie wählen, ob Sie anstelle der Erstattung Ihres Einkommenverlustes die steuerfreie Mindestleistung beantragen. Ihre Wahl bindet Sie nur für die jeweilige Übung. Als Selbständige oder Selbständiger können Sie gemäß Ihren steuerlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich besteuert werden. Mit Hilfe des letzten Einkommensteuerbescheides können nur Sie vergleichen, ob für Sie die steuerfreie Mindesleistung oder der noch zu versteuernde Ersatz von Erwerbseinkommen letztendlich günstiger sind. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie sich weiterhin den Verlust Ihres Erwerbseinkommens von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber bescheinigen lassen. Ein Vergleich mit den Beträgen der Anlage 1 zum USG kann Ihnen leicht aufzeigen, welche Leistung für Sie günstiger ist.
Sofern Sie als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren Versorgungsbezügen und Ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Mindestleistung unter Anrechnung Ihrer Versorgungsbezüge erhalten möchten, müssen Sie diese beantragen. Allerdings ist dann daneben eine weitere Erstattung von Entgeltverlusten oder eine Entschädigung für dienstbedingt entgehende Einkünfte ausgeschlossen. Auch diese Wahl ist nur für die jeweilige Übung bindend.
Wegfall der Anrechnung auf die Mindestleistung
Die bisherige Anrechnung Ihrer Arbeitsentgelte, Erwerbsersatzeinkommen sowie Ihrer Einkünften aus Selbständigkeit auf die Mindestleistung entfällt. Es werden nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge oder Versorgungsleistungen angerechnet.
Verlängerung der Antragsfrist
Die Frist zur Beantragung Ihrer Leistungen nach dem USG wurde von 3 auf 6 Monate nach Beendigung der Übung verlängert.
Änderung der Berechnungsgrundlage für Leistungen an Selbständige
Zur Berechnung Ihrer entgangenen Einkünfte ist nunmehr der letzte Ihnen vorliegende Einkommensteuerbescheid ausreichend. Die bisherige Einschränkung auf den für den letzten bzw. vorletzten Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid vor Dienstantritt entfällt. Die Möglichkeit der Neubescheidung nach zwei Jahren für Reservistendienst im Jahr der Firmengründung entfällt ersatzlos.
Einführung des Reservistendienstes in Teilzeit
Sie können, soweit Sie auf Grundlage der neuen Wehrdienstart „Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft“ (§ 63b Soldatengesetz) herangezogen werden, Ihren Reservistendienst in Teilzeit beantragen. Die Leistungen zur Sicherung des Einkommens sowie die Reservistendienstleistungsprämie, die Zuschläge und das Dienstgeld werden Ihnen dann entsprechend anteilig gewährt.
Weitere Änderungen erfolgen zum 1. Januar 2020:
Wegfall der Antragsbindung für die Reservistendienstleistungsprämie
Die Reservistendienstleistungsprämie wird umbenannt in „Prämie“ und wird von Amts wegen gezahlt. Ein Antrag ist dafür nicht mehr notwendig. Für weitere Leistungen (Ausnahme: § 12 USG n.F. – Zuschlag für längeren Dienst) bleibt die Antragspflicht bestehen.
Erhöhung der Höchstgrenze bei Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Höchstgrenze für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 5 USG n.F.) wurde unabhängig von den Familienverhältnissen auf 301 € festgesetzt.
Zuschlag für längeren Dienst § 12 USG n.F.
Ab dem 01.01.2020 erhalten Sie einen Zuschlag von 70 € pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst (RD) im Kalenderjahr bis zu 700 € im Kalenderjahr. Für diesen Zuschlag brauchen Sie keinen Antrag zu stellen. Er wird von Amts wegen gezahlt. Liegt dem BAPersBw vor dem 15. Tag des RD im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen.
Neukonzeption des Verpflichtungszuschlages § 13 USG n.F.
Der Verpflichtungszuschlag für 19 Tage im Kalenderjahr entfällt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Verpflichtungsvereinbarung für 33 Tage RD im Kalenderjahr abzuschließen. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn
1. die Verpflichtung vor dem ersten Tag eines RD erfolgt ist,
2. die Annahme des Verpflichtungsangebotes vor dem 15. Tag RD im Kalenderjahr beim BAPersBw eingeht und
3. im Kalenderjahr nicht bereits ein Zuschlag für längeren Dienst (§ 12 USG n.F.) gewährt worden ist.
Änderungen beim Dienstgeld
Kurzübungen werden längeren RD gleichgestellt. Ab dem 01.01.2020 erhalten Sie für tatsächlich geleisteten Dienst an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie. Die Höhe der Prämie können Sie der Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2 zum USG entnehmen. Sie entspricht der früheren Reservistendienstleistungsprämie. Das Dienstgeld wird auf Antrag gewährt.
Aufnahme der Zahlung von Zulagen aus dem Bundesbesoldungsgesetz in das USG
Der Zuschlag für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse sowie für besondere zeitliche Belastung wurde vom Bundesbesoldungsgesetz mit in das USG übernommen. Sie erhalten, bei Vorliegen einer entsprechenden Änderungsmeldung seitens der Truppe, 70 % der entsprechenden Zulage bzw. Leistung, die auch Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt wird.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihr Referat für Unterhaltssicherungsleistungen