Vielen Dank für die Klarstellung, LwPersFw. Ich hatte das leider nicht so deutlich geschrieben, mir ist es aber schon klar. Ich habe den § 3 WSG a. F. nur zitiert, um darzustellen, wie die unentgeltliche Verpflegung derzeit (bis zum 31.12.2019) geregelt ist, daher auch meine Einleitung „in der noch geltenden Fassung“. Eine derartige Regelung wird es ab dem 01.01.2020 nur im § 23 Abs. 2 USG n. F. für DVag'en geben.
Interessant ist, das im WSG n. F. nicht mehr von freier Verpflegung die Rede ist, somit diese Leistung auch für FWDL m. E. ab 01.01.20 wegfallen wird.
Ich kann in den neuen Fassungen von WSG und USG mit Ausnahme von § 23 Abs. 2 USG n. F. nichts mehr von generell freier Verpflegung finden. Die gleichlautenden es §§ 17 Abs. 1 WSG n. F. und 23 Abs. 1 USG n. F. beziehen sich auf „auswärtige Dienstgeschäften, die keine Dienstreisen sind“. Die hier unter bestimmten Bedingungen gewährte freie Verpflegung dient gemäß der Gesetzesbegründung zum Ausgleich von Verpflegungsmehraufwendungen, da RDL und FWDL keine Leistungen aus der TGV erhalten.
Aber ich stimme LwPersFw zu: Warten wir ab, welche weitere Informationen noch kommen werden ...