Akkon Bochum:
Ich glaube nicht, dass die ZDV 20/6 das so aussagt, wie du es geschrieben hast!
Ich zitiere mal wörtlich aus der ZDv 20/6, Ziffer 213:
"a. Eine Beurteilung ist zu erstellen für Offiziere und Unteroffiziere der Reserve
− nach einer Wehrdienstleistung
+ von zwölf Tagen nach der Einstellung in eine Reserveunteroffizierlaufbahn (§ 22 Abs. 5
der Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) oder
+ von 24 Tagen nach der Einstellung in eine Reserveoffizierlaufbahn (§ 43 Abs. 3 SLV),
− nach einer Wehrdienstleistung von mehr als zwölf Tagen, wenn Wehrdienstleistende in ihrem
derzeitigen Dienstgrad noch nicht beurteilt wurden1,
− bei Wehrdienstleistungen, in denen
+ die zeitlichen Voraussetzungen für eine Beförderung oder
+ die Voraussetzungen für eine endgültige Verleihung eines vorläufig verliehenen höheren
Dienstgrades (§ 5 Abs. 3 SLV)
erfüllt werden und bis dahin noch keine Beurteilung in der derzeitigen Beorderungsverwendung
erstellt wurde oder
− auf Anforderung durch die PersBSt.
b. Eine Beurteilung ist für alle Reservistinnen und Reservisten bei einer Teilnahme an besonderen
Auslandsverwendungen von mehr als drei Monaten Dauer zu erstellen.
c. Eine Beurteilung kann nach Zustimmung der PersBSt für Reservistinnen und Reservisten
ab dem Dienstgrad Unteroffizier/Maat aufwärts erstellt werden, wenn über die Reservistin oder
den Reservisten Erkenntnisse gewonnen werden, die wesentlichen Einfluss auf deren künftige
Laufbahn, Ausbildung, Verwendung oder Beorderung haben können. Leistungsschwankungen
in der Beorderungsverwendung oder Übernahme höherwertiger Tätigkeiten entgegen dem Einplanungsvermerk
sind regelmäßig kein Grund für die Vorlage einer Beurteilung.
d. Eine Beurteilung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Reservistinnen und Reservisten
an einem Lehrgang mit Prüfung2 oder an einem bewerteten Lehrgang ohne Prüfung3 teilgenommen
haben, für den ein „Lehrgangszeugnis, -nachweis, gleichzeitig Änderungsmeldung“4
ausgestellt wird.
e. Die PersBSt kann eine zusätzliche Beurteilung anfordern oder auf die Vorlage einer Beurteilung
verzichten. Beurteilungen nach Nr. 213 c., die ohne Zustimmung der PersBSt erstellt
und vorgelegt werden, sind aufzuheben. Sie sind nach Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen
die Aufhebungsverfügung (Anlage 19/1) auf der Grundlage des Aufhebungsvermerks (Anlage
20) zu vernichten.
f. Ausgeschiedene Berufsoffiziere fallen nicht unter die Regelungen der Nummern 213 a.
und b. Für diesen Personenkreis bedarf es stets einer Beurteilungsanforderung durch die
PersBSt."
Und jetzt?
Prinzipiell lässt sich sagen, dass Dein Üb-TrT immer dann eine Beurteilung für Dich zu erstellen hat, wenn die personalbearbeitende Dienststelle eine anfordert! Und die weis normalerweise, wann sie das zu tun hat!