Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 30. April 2024, 20:26:38
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Beurteilung von Reservisten  (Gelesen 7428 mal)

Akkon Bochum

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Beurteilung von Reservisten
« am: 20. Januar 2008, 15:29:32 »

Die ZDv 20/6 sagt aus, das Reservisten bei einer Wehrübung ab 12 Tage zu beurteilen sind wenn sie zur Beförderung anstehen.

Meine Frage dazu:
Werden die Wochenenden mit als Wehrübungstage im Sinne der ZDv angerechnet, oder werden nur die Tage Montag- Freitag berechnet?


Vielen Dank im Vorraus.
Gespeichert

der FR

  • Gast
Re: Beurteilung von Reservisten
« Antwort #1 am: 20. Januar 2008, 15:48:41 »

Es wird der komplette Einberufungszeitraum angerechnet - dazu zählen auch Feiertage und Wochenenden.
Gespeichert

Akkon Bochum

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Re: Beurteilung von Reservisten
« Antwort #2 am: 21. Januar 2008, 13:43:33 »

Da nur eine Antwort gekommen ist, gehe ich davon aus das die Antwort richtig ist.


Danke
Gespeichert

Fallschirmjäger

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 63
Re: Beurteilung von Reservisten
« Antwort #3 am: 21. Januar 2008, 15:24:28 »

Akkon Bochum:

Ich glaube nicht, dass die ZDV 20/6 das so aussagt, wie du es geschrieben hast!

Ich zitiere mal wörtlich aus der ZDv 20/6, Ziffer 213:

"a. Eine Beurteilung ist zu erstellen für Offiziere und Unteroffiziere der Reserve
− nach einer Wehrdienstleistung
+ von zwölf Tagen nach der Einstellung in eine Reserveunteroffizierlaufbahn (§ 22 Abs. 5
der Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) oder
+ von 24 Tagen nach der Einstellung in eine Reserveoffizierlaufbahn (§ 43 Abs. 3 SLV),
− nach einer Wehrdienstleistung von mehr als zwölf Tagen, wenn Wehrdienstleistende in ihrem
derzeitigen Dienstgrad noch nicht beurteilt wurden1,
− bei Wehrdienstleistungen, in denen
+ die zeitlichen Voraussetzungen für eine Beförderung oder
+ die Voraussetzungen für eine endgültige Verleihung eines vorläufig verliehenen höheren
Dienstgrades (§ 5 Abs. 3 SLV)
erfüllt werden und bis dahin noch keine Beurteilung in der derzeitigen Beorderungsverwendung
erstellt wurde oder
− auf Anforderung durch die PersBSt.
b. Eine Beurteilung ist für alle Reservistinnen und Reservisten bei einer Teilnahme an besonderen
Auslandsverwendungen von mehr als drei Monaten Dauer zu erstellen.
c. Eine Beurteilung kann nach Zustimmung der PersBSt für Reservistinnen und Reservisten
ab dem Dienstgrad Unteroffizier/Maat aufwärts erstellt werden, wenn über die Reservistin oder
den Reservisten Erkenntnisse gewonnen werden, die wesentlichen Einfluss auf deren künftige
Laufbahn, Ausbildung, Verwendung oder Beorderung haben können. Leistungsschwankungen
in der Beorderungsverwendung oder Übernahme höherwertiger Tätigkeiten entgegen dem Einplanungsvermerk
sind regelmäßig kein Grund für die Vorlage einer Beurteilung.
d. Eine Beurteilung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Reservistinnen und Reservisten
an einem Lehrgang mit Prüfung2 oder an einem bewerteten Lehrgang ohne Prüfung3 teilgenommen
haben, für den ein „Lehrgangszeugnis, -nachweis, gleichzeitig Änderungsmeldung“4
ausgestellt wird.
e. Die PersBSt kann eine zusätzliche Beurteilung anfordern oder auf die Vorlage einer Beurteilung
verzichten. Beurteilungen nach Nr. 213 c., die ohne Zustimmung der PersBSt erstellt
und vorgelegt werden, sind aufzuheben. Sie sind nach Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen
die Aufhebungsverfügung (Anlage 19/1) auf der Grundlage des Aufhebungsvermerks (Anlage
20) zu vernichten.
f. Ausgeschiedene Berufsoffiziere fallen nicht unter die Regelungen der Nummern 213 a.
und b. Für diesen Personenkreis bedarf es stets einer Beurteilungsanforderung durch die
PersBSt."

Und jetzt?

Prinzipiell lässt sich sagen, dass Dein Üb-TrT immer dann eine Beurteilung für Dich zu erstellen hat, wenn die personalbearbeitende Dienststelle eine anfordert! Und die weis normalerweise, wann sie das zu tun hat!
Gespeichert
Kdo "ECHO", 5./FSchJgBtl 252, Eisberg-Kaserne, Nagold

"Glück ab!"

Marineflieger

  • Gast
Re:Beurteilung von Reservisten
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2009, 09:19:28 »

Habe ein ähnliches Problem.

Habe eine Wehrübung von 17 Tagen abgeleistet und bin in meinem DG (HptBtsm) noch nicht beurteit worden. Die 16 Jahre als PO habe ich im April 2010 voll.

Mein Chef hat jetzt eine Beurteilung erstellt, aber der S1 Bereich ist der Meinung, dass es keine Beurteilung braucht, weil nicht von der SDBw angefordert worden ist.

Wenn die zietierte ZDV noch gültig ist (?) müsste es doch eine Beurteilung geben?
Gespeichert

MediNight

  • Gast
Re:Beurteilung von Reservisten
« Antwort #5 am: 13. Dezember 2009, 09:38:37 »

Dann soll sich der S1-Bereich ganz dringend mit der SDBw in Verbindung setzen, dass diese eine Anforderung einer Beurteilung an den Übungstruppenteil sendet!

Denn ohne diese Anforderung ist die vom Chef erstellte Beurteilung "für die Füsse" ;) ! Man kann die Beurteilung so lange zurück halten, bis die Anforderung von der SDBw da ist, allerdings sollte man der SDBw NIEMALS eine Beurteilung zukommen lassen, die diese nicht angefordert hat!
Gespeichert

Marineflieger

  • Gast
Re:Beurteilung von Reservisten
« Antwort #6 am: 13. Dezember 2009, 10:52:52 »

Laut ZDv steht doch in der zweiten Strichaufzählung:

nach einer Wehrdienstleistung von mehr als zwölf Tagen, wenn Wehrdienstleistende in ihrem derzeitigen Dienstgrad noch nicht beurteilt wurden.

und erst weiter unten:
- auf Anforderung durch die PersBSt.

Bei mir ist der erste Punkt doch erfüllt, wieso muss es eine Anforderung geben?
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.703
Re:Beurteilung von Reservisten
« Antwort #7 am: 13. Dezember 2009, 10:59:31 »

was bringt die Beurteilung wenn die (zuständige) SDBw sie gar nicht haben möchte und dementsprechend (nicht) bewertet?
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

MediNight

  • Gast
Re:Beurteilung von Reservisten
« Antwort #8 am: 13. Dezember 2009, 11:59:19 »

Es hat eine Änderung der ZDv 20/6 in der Ziffer 213 gegebn und dort steht zwar noch der von "Marineflieger" zitierte Satz mit der Tatsache, dass man in dem derzeitigen Dienstgrad noch nicht beurteilt wurde, aber nun sind Regel- und Laufbahnbeurteilungen erst zulässig nach einer Wehrübung von mindestens 24 Tagen!

Das heisst dann im Klartext, dass die SDBw hier keine Beurteilung angefordert hat und auch keine anfordern wird, weil die Wehrübung zu kurz war! Somit ist die erstellte Beurteilung wirklich "für die Füsse" und wird bei der SDBw höchstens weggeworfen, aber nicht zu einer Beförderung berücksichtigt werden, weil sie nicht ZDv-konform ist!
Gespeichert

miguhamburg1

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7.932
Re:Beurteilung von Reservisten
« Antwort #9 am: 13. Dezember 2009, 16:06:25 »

Liebe Kameraden,

es ist in der Tat so, dass in jedem Fall durch PersABw oder SDBw - unabhängig vom jeweiligen Beurteilungsanlass gem. ZDv 20/6 - der ÜbTrTl beim Avis der WÜ eines Res zur Beurteilung bei Fälligkeit aufgefordert wird.

Ich zitiere hier nochmals die - nicht geänderte - Passage der Vorschrift: Beurteilungen nach Nr. 213 c., die ohne Zustimmung der PersBSt erstellt
und vorgelegt werden, sind aufzuheben. Sie sind nach Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung (Anlage 19/1) auf der Grundlage des Aufhebungsvermerks (Anlage 20) zu vernichten.

Wer also meint, dass er eigentlich bei der nächsten WÜ beurteil werden müsste, kann bei seinem Personalführer anrufen und entsprechend darüber Auskunft erhalten, ob und ggf. bei welchem Anlass die (nächste) Beurteilung erfolgen muss. Dann weiß er genau Bescheid...
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de