Im Detail liegt hier die Würze: Da ich schon einige Beschwerdeverfahren für den Befehlshaber der KdoBehörde (in der ich beordert bin) entschieden und auch schon solche Verfahren vor dem VerwG (und im Zusammenhang damit vor dem Truppendienstgericht) vertreten habe, kann ich wohl sagen, dass die Aussage "kein Anspruch" immer dann verheerende wirkt, wenn tatsächlich ein Anspruch im Ermessen steht. Beispiel aus dem Alltag: Die Politesse der Ordnungsbehörde verhängt ein Verwarnungsgeld von 30,- Euro. Frage "Warum?" Antwort." Machen wir immer so!" Wenn man das bezeugen kann, ist der Prozess gewonnen, da das Verwarnungsgeld "im Ermessen steht" und die Aussage beweist, dass dieses Ermessen wohl verkannt wurde. Um ein neues Verwarnungsgeld zu verhängen, greift die Verjährungsregel des § 26 StVG (der böse Wolve kann auch ein Winkeladvokat sein, wenn man ihn fürstlich bezahlt!). Mit unbedachten Äußerungen zimmert mancher D-Vorgesetzter seinen Galgen selbst (und bei Stufe II sollte einem das umso mehr bewusst sein!).
Übrigens: Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Mindestbedingungen für frei verhandelte Verträge und hat mit Beamten und Soldaten und Richtern nicht wirklich etwas zu tun.