Für SaZ kann sich gerade bei plötzlicher schwerer Erkrankung der Tatbestand ergeben, dass die Folge eine vorzeitige Entlassung ist.
Das Folgende gilt aber auch dann, wenn der SaZ
noch behandlungsbedürftig zu seinem normalen DZE entlassen wird.
Unabhängig davon, ob die Erkrankung auf einer WDB beruht, oder nicht !
Bzgl. der Frage "Krankenversicherung
nach DZE ?" kann der Betroffene dann ggf. in eine "Lücke" fallen...
Der "Notanker" ist dann der
§ 82 Soldatenversorgungsgesetz.
Pauschal gesagt:
Ist ein Soldat auf Zeit bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses noch wegen einer Gesundheitsstörung heilbehandlungsbedürftig,
sprich die Behandlung wurde während der aktiven Dienstzeit
begonnen, konnte bis DZE aber nicht abgeschlossen werden,
können dem Soldaten - unter bestimmten Voraussetzungen - Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden,
wenn keine anderen Stellen ( Krankenkassen, Rentenversicherung, etc.) zur Leistungserbringung verpflichtet sind.
Und dies
bis zu 3 Jahre lang, in besonderen Fällen, mit Zustimmung des BMVg, sogar über 3 Jahre.
Die Voraussetzungen stehen in § 82 Absatz 3 (bzw. die Ausschlüsse von dieser Möglichkeit).
Z.B. greift diese Regelung eben nur, wenn
keine andere Stelle (Krankenversicherung, RentenVers) zur Leistung
verpflichtet ist.
Wichtig dabei ist >> dies ist ein
Antrags-Verfahren !
+ Anwendung des Verfahrens gem. Regelung A-1455/4 Nr 1.3.11
+ der Soldat muss zusammen mit dem zust.TrArzt das BwFormular Bw2466 ausfüllen
(Bw2466 = Antrag auf Versorgung nach §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz und Truppenärztliche Bescheinigung
=San/Bw/0230)
und zwar - sinnvoll - frühzeitig vor dem DZE !
+ dieses übersendet der TrArzt sofort an die aktuell
zuständige Stelle BAPersBw PA 2.3 Heil- und Krankenbehandlung ( siehe Nr. 140 ff der A-1455/4 )
(Das Formular wurde noch nicht angepasst, die Versorgungsämter sind hierfür nicht mehr zuständig)
+ Einschaltung der zuständigen Sozialberaterin bzw. des zuständigen Sozialberaters ! ( siehe Nr. 146 , letzter Satz der A-1455/4 )
+ Die Frist in Nr 146 Satz 1 ist zu beachten !!Wer von diesem Problem betroffen ist ... sollte dies
auf jeden Fall mit seinem zuständigen Sozialberater
frühzeitig besprechen und den TrArzt "mit ins Boot" holen.
Wichtig !! >>>> beachte https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,59617.msg737078.html#msg737078