... @LwPersFw , ich habe Deine o.a. Ausführungen zum § 39 SVG nochmals studiert und habe hierzu eine Frage anhand eines praktischen Fallbeispiels.
D.h. ein HptFw (BS) wird mit 43 J. infolge einer WDB dienstunfähig (ergo vor Vollendung des 45. LJ). Benötigt dann 5-6 J. Rekonvaleszens, um wieder Tritt im Leben zufassen. Mit 48 J. (nunmehr nach Vollendung des 45 LJ) beschließt er jetzt § 39 SVG in Anspruch zu nehmen und beginnt bspw. ein Hochschulstudium oder eine Meisterausbildung.
M.E.n. wird dies so vom § 39 SVG abgedeckt und ist somit förderungsfähig (max.36 Monate/ SaZ8) + 15% seiner Pension obendrauf.?
Oder ist eine solche Maßnahme gar kontraproduktiv für den Betroffenen in Bezug auf seinen GdS/ Beschädigtenversorgung? Womit wir wieder beim Thema "6. Änderung VersMedV" und den Ausführungen hierzu von @ulli76 wären.?
Danke!
Der § 39 SVG hat primär nichts mit dem EinsatzWVG zu tun.
Er ist schon immer für BS gedacht, die als dienstunfähig entlassen werden.
Deshalb gelten auch die darin enthaltenen Altersgrenzen.
M.E. geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein lebensälterer BS, der
nach dem 45. Lj wegen Dienstunfähigkeit
entlassen wird, keiner beruflichen Qualifikation mehr bedarf, da er ja seine erdiente Pension erhält.
Hier verweise ich auf die Regelungen zur Mindestversorgung bzw.
die Versorgung bei DU
die auf einer WDB beruht.
Dann gilt vereinfacht dargestellt:
UnfallruhegehaltWird der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt, erhält
er ein Unfallruhegehalt.
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % der
ruhegehaltfähigen Dienst bezüge aus der Endstufe
des Grundgehalts.
Bei der Berechnung wird zunächst von der tatsächlichen
Dienstzeit ausgegangen. Darüber hinaus wird
die Zeit vom Ausscheiden bis zum 60. Lebensjahr zu
einem Drittel angerechnet.
Schließlich wird der Ruhegehaltssatz noch (pauschal) um 20 % erhöht.
Erhöhtes UnfallruhegehaltWurde die Dienstunfähigkeit durch einen qualifizierten
Dienstunfall hervorgerufen, so erhält der Berufssoldat
ein erhöhtes Unfallruhegehalt von 80 % mindestens
aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe.
Qualifizierter Dienstunfall (§ 27 SVG i. V. m. § 37 BeamtVG)
Ein
qualifizierter Dienstunfall liegt immer dann vor,
wenn die Dienstunfähigkeit durch
eines der folgenden
Kriterien hervorgerufen wurde:
+ bewusste Ausübung einer Diensthandlung mit damit verbundener besonderer Lebensgefahr,
+ rechtswidriger Angriff bei Ausübung des Dienstes,
+ Angriff außerhalb des Dienstes bei pflichtgemäßem dienstlichen Verhalten,
+ sog. Einsatzunfall (§§ 63c, 63d SVG).
Davon zu trennen sind eben BS, die dem EinsatzWVG unterliegen.
Hier wäre m.E. im Einzelfall zu prüfen, wenn keine Weiterverwendung im Dienstverhältnis als BS möglich ist,
ob eine zivilberufliche Qualifikation -
auf Grundlage des EinsatzWVG - geboten ist, ohne Anwendung
einer Altersgrenze.
Sollte dieser BS zum Zeitpunkt
der konkreten Entlassung wegen DU noch die Altersgrenze des § 39 SVG
unterschreiten, dann - so meine Einschätzung - kann er dies (auch) in Anspruch nehmen, denn mir
ist nicht bekannt, dass er durch die Anwendung des EinsatzWVG davon ausgeschlossen wäre...
Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020