(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1.wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,(Pflicht zur Körperlichen Gesunderhaltung - truppenärztlich medizinisch notwendig verordnete Behandlung)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
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Wird der Soldat auf dem direkten Weg während seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens der Heilbehandlung zur Erhaltung der körperlichen Gesundheit oder zur Wiederherstellung dieser ohne dies selbst verursacht oder herbeigeführt zu haben von einem Tier angegriffen und dadurch eine gesundheitliche Schädigung herbeigeführt kann von einer Wehrdienstbeschädigung ausgegangen werden.
Der genaue Sachverhalt muss Fallbezogen geprüft werden evtl unter Einbeziehung eines Fachanwaltes...
Bei Wehrdienstbeschädigung gilt :
§ 81 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
(6) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.