D.h. erfolgt eine Entlassung im Rahmen der DU bei Vorliegen einer WDB … gibt es spezielle Vorgaben wie das Ruhegehalt des BS zu berechnen ist. (Stichwort Zurechnungszeit)
Die Regelungen zum Ruhegehalt/Unfallruhegehalt finden sich im SVG §§15-27
Zusätzlich zu den Zurechnungszeiten nach §25 SVG, gibt es für Berufssoldaten die aufgrund einer WDB wegen DU in den Ruhestand entlassen werden den §17 Abs.2 zu beachten.
"§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen."Als Beispiel für die Feldwebellaufbahn
So würde nach meiner Bewertung bei einem z.B. Hauptfeldwebel das Grundgehalt eines Oberstabsfeldwebel A9Z zur Bestimmung der
Ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§17 SVG) zugrunde gelegt werden, da es gemäß §18
SLV dem Soldaten ohne dem Eintreten der WDB und der damit verbundenen DU offen gestanden hätte in der Laufbahn der Feldwebel den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebel und damit A9Z zu erreichen.
Zur Berechnung des Ruhegehalts nach §16 SVG finden dann die weiteren §§ des SVG Anwendung.
Ich möchte hier neben den Zurechnungszeiten auch noch auf §18 Abs.2 SVG mit seinen Besonderheiten für dienstunfähige Berufssoldaten verweisen.
"
§ 18 Zweijahresfrist(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der früher einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht übersteigen."
Für betroffene Berufssoldaten kann abschließend nur eine Versorgungsauskunft nach §46 Abs. 8 SVG die genau Klärung zum Thema rund um Ruhegehalt bringen.
Weitere Informationen hier:
https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Versorgungsauskuenfte-Vorwegentscheidungen/Versorgungsauskunft/versorgungsauskunft_node.html