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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 308169 mal)

F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #345 am: 23. Dezember 2022, 17:40:28 »

In der Regel führt eine Schwerbehinderung zur Untauglichkeit, und damit entfällt die Möglichkeit einer (Weiter-) Verpflichtung oder BS oder Laufbahnausstieg - eben weil DU.

Gute Besserung.
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Alex2301

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #346 am: 27. Dezember 2022, 09:02:11 »

Guten Morgen,
laut Sozialdienst gibt es die Möglichkeit da es ein Dienstunfall war und deshalb zur Schwerbehinderung gekommen ist. ( Pflicht zur Führsorge )

Aber wie heißt es immer so schön ? Wer schreibt der bleibt.
Es sollte ja bezüglich meiner Aussage BS irgend eine Quelle dafür schriftlich geben. zdv.........

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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #347 am: 27. Dezember 2022, 09:33:01 »

Welche Quelle gibt der Sozialdienst an?

Im Übrigen sind Erkrankungen in aller Regel keine Unfälle.
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KlausP

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #348 am: 27. Dezember 2022, 10:02:55 »

Guten Morgen,
laut Sozialdienst gibt es die Möglichkeit da es ein Dienstunfall war und deshalb zur Schwerbehinderung gekommen ist. ( Pflicht zur Führsorge )

Aber wie heißt es immer so schön ? Wer schreibt der bleibt.
Es sollte ja bezüglich meiner Aussage BS irgend eine Quelle dafür schriftlich geben. zdv.........

Nun ja, wenn der Sozialdienst das meint muss er dazu ja auch eine Rechtsgrundlage benennen können.
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #349 am: 27. Dezember 2022, 11:12:07 »

@F_K: Auch Infektionskrankheiten können Dienstunfälle sein. (Genauso wie im Zivilen Arbeitsunfälle)
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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #350 am: 27. Dezember 2022, 11:17:11 »

@ Ulli:

Ja, kann.

WDB umfassen aus guten Grund auch Erkrankungen - eben weil viele Erkrankungen (auch Infektionen) eben oft keine Unfälle sind - aber ggf. Berufskrankheiten.
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #351 am: 27. Dezember 2022, 12:22:57 »

Danke für die Rückmeldungen  8)

Besteht denn die Möglichkeit auf Grund eins WBD (anerkannt) BS zu werden ?  ( WBD 50% annahme ÜB es werden WBD 50% und Schwerbehindert duch LRA 50% )
Meine so etwas hier im Forum gelesen zu haben.

MKG

Welche Quelle gibt der Sozialdienst an?

Im Übrigen sind Erkrankungen in aller Regel keine Unfälle.

Quelle ist § 3 Abs 2 , Nr 1 SG (Soldatengesetz)



Das Thema BS vs gesundheitliche Einschränkung ist äußerst komplex und extrem an den Einzelfall gebunden.

Beginnend vom o.g. Soldatengesetz über Formulierungen in Vorschriften... lässt sich die Frage theoretisch mit "Ja" beantworten...

... was dann in der Praxis von den zuständigen Stellen umgesetzt wird ... steht auf einem anderen Blatt...

Hier einmal 2 Beispiele aus der Rechtsprechung

Im 1. Bsp liegen die Bedingungen einer anerkannten WDB gem. § 3 Abs 2 , Nr 1 SG nicht vor !

https://openjur.de/u/2391489.html    /  VG des Saarlandes, Urteil vom 25.02.2022 - 2 K 1052/19


Das 2. Beispiel kann relevant werden, wenn eine WDB anerkannt ist und somit der § 3 Abs 2 , Nr 1 SG Anwendung finden kann.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,13852.msg730164.html#msg730164




« Letzte Änderung: 27. Dezember 2022, 12:42:13 von LwPersFw »
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #352 am: 27. Dezember 2022, 12:52:07 »

Ach F_K: JA WDBs können sowohl Unfälle als auch Erkrankungen sein. Die Regelnugen sind oft analog den zivilen Regelungen, aber nicht immer.

Im Bereich der gewerblichen Unfallversicherungen (also im Zivilen) können Infektionskrankheiten sowohl Folge eines Arbeitsunfalls sein, als auch Berufskrankheiten.

Lass es einfach. Deine Besserwisserei und ständige Verdreherei nervt einfach nur noch.
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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #353 am: 27. Dezember 2022, 13:04:42 »

@ LwPersFw:

Nur als Hinweis:

Der Kläger im Fall 1 hatte sich aber unabhängig von seiner Erkrankung im Auswahlverfahren durchgesetzt - es ging um eine Ausnahmeregelung bei der Tauglichkeit.

Der TE hier will WEGEN der WDB BS werden, eine ausreichende Leistung / Bestenvergleich ist nicht erklärt worden.

Von den Möglichkeiten Einsatzunfsll mal abgesehen, wird man in alle Regel als "Untauglich" eben kein BS - und hier liegt ja nicht nur eine kleine Erkrankung vor, sondern eine Schwerbehinderung 50 % dazu geht der DV von DU aus, sonst würde das Verfahren nicht laufen.

Gute Besserung.
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #354 am: 27. Dezember 2022, 15:22:19 »

@ LwPersFw:

Nur als Hinweis:

Der Kläger im Fall 1 hatte sich aber unabhängig von seiner Erkrankung im Auswahlverfahren durchgesetzt - es ging um eine Ausnahmeregelung bei der Tauglichkeit.

Der TE hier will WEGEN der WDB BS werden, eine ausreichende Leistung / Bestenvergleich ist nicht erklärt worden.

Von den Möglichkeiten Einsatzunfsll mal abgesehen, wird man in alle Regel als "Untauglich" eben kein BS - und hier liegt ja nicht nur eine kleine Erkrankung vor, sondern eine Schwerbehinderung 50 % dazu geht der DV von DU aus, sonst würde das Verfahren nicht laufen.

Gute Besserung.

Deshalb ja meine Aussage

Zitat
Das Thema BS vs gesundheitliche Einschränkung ist äußerst komplex und extrem an den Einzelfall gebunden.

Beginnend vom o.g. Soldatengesetz über Formulierungen in Vorschriften... lässt sich die Frage theoretisch mit "Ja" beantworten...

... was dann in der Praxis von den zuständigen Stellen umgesetzt wird ... steht auf einem anderen Blatt...

Und ggf. hat der Sozialdienst sich nur missverständlich ausgedrückt... bzw. die Botschaft wurde falsch aufgenommen.


Unabhängig vom Fall des TE:

Wenn sich ein Soldat mit anerkannter WDB im Auswahlverfahren durchsetzt...

Kommt der § 3 Abs 2 , Nr 1 SG (Soldatengesetz) zum Tragen...

"Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes#



Und dann kann das Urteil aus dem 2. Beispiel relevant werden... wenn der Dienstherr die Ernennung zum BS ablehnt.

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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #355 am: 27. Dezember 2022, 15:51:50 »

OK, dann haben wir ein gemeinsames Verständnis.

Kurz: Bei "nur geringen" körperlichen Einschränkungen kann, trotz Untauglichkeit, ggf. mit Ausnahmegenehmigung eine Tauglichkeit angenommen werden (bzw. zuerkannt werden), WENN man sich im Auswahlverfahren durchsetzt.

Also quasi Einstellung "trotz" WDB.

Umso "schwerer" die Einschränkung ist, umso unwahrscheinlicher wird dies - uns ein DU Verfahren bedeutet ja, dass es nirgendwo mehr eine Verwendung gibt ...
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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #356 am: 15. Januar 2023, 02:56:39 »


… vor geraumer Zeit habe ich an dieser Stelle hartnäckig und kontrovers einen abstrakten Fall diskutiert, bei welchem der Betroffene im Rahmen einer WDB-Nachuntersuchung ewig keinen Bescheid respektive Zwischenbescheid erhielt. Insbesondere stand meinerseits die Frage im Raum, ob die Verwaltung hierzu im Verfahren der Nachuntersuchung verpflichtet ist. (Der Betroffene verweigerte/ untersagte – typischerweise krankheitsbedingt die Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen, auch durch Dritte.)

Dieser Fall war nicht abstrakt. Das Ergebnis traf nunmehr nach sage und schreibe zwei Jahren ein. In der Substanz eine aktenbasierende Nachuntersuchung - im Ergebnis ohne Änderung; bei welcher keiner der deklarierten Ärzte/ Therapeuten und auch sonst keine i.d.S. befasste Stelle angefragt wurde.

Unglaublich und einfach skandalös – wie ich finde, bin echt empört.

Grüße!

PS: Nächste geplante Nachuntersuchung in 6,5 Jahren – skurril und nicht nachvollziehbar (meiner Kenntnis/ Erfahrung nach sind hier (+/-)  1, 2, 5 o. 10 Jahre üblich).
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

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« Antwort #357 am: 15. Januar 2023, 09:36:18 »

Was war denn nach dieser Verhaltensweise


(Der Betroffene verweigerte / untersagte – typischerweise krankheitsbedingt die Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen, auch durch Dritte.)


zu erwarten ? Was soll denn dann der Bearbeiter machen ? Vielleicht hat es ja auch 2 Jahre gedauert, weil er mehrfach den Betroffenen angeschrieben hat ... aber keine, oder eben ablehnende Antworten erhalten hat.

Ggf gab es ja hierzu

Zitat
bei welcher keiner der deklarierten Ärzte/ Therapeuten und auch sonst keine i.d.S. befasste Stelle angefragt wurde.

Klärungsbedarf.

Folge am Ende... es wurde in Ermangelung von aktuellen Befunden auf die vorliegenden zurückgegriffen.

Und die Festlegung der nächsten Nachuntersuchung ist doch ggf. auch dem Verhalten des Betroffenen geschuldet.
Weil man anhand der vorliegenden Befunde, i.V.m. seinem Verhalten davon ausgeht, dass der dokumentierte Zustand noch über 6 Jahre anhalten wird...

"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."


Und hier ist die Frist jetzt eben länger ... 6,5 Jahre.
Einleitung der nächsten Nachuntersuchung in 6 Jahren.

Die Frage ist doch : Warum verweigerte der Betroffene seine Mitwirkung ? Was macht er in 6 Jahren ?

Und ... wenn jetzt ein Bescheid vorliegt, dem man nicht folgen will : fristgerecht Beschwerde.





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Schwarzbacher

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« Antwort #358 am: 15. Januar 2023, 11:21:04 »


"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."




Zählt der Zeitraum ab Bescheid, oder dem Zeitpunkt der Untersuchung welche zum Ergebnis führte?

Z.B. Untersuchung im Juli 2020, Nachuntersuchung in drei Jahren laut Bescheid.
Bedeutet das nun, das im Februar die Nachuntersuchung zu veranlassen ist?
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« Antwort #359 am: 15. Januar 2023, 13:31:20 »


"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."




Zählt der Zeitraum ab Bescheid, oder dem Zeitpunkt der Untersuchung welche zum Ergebnis führte?

Z.B. Untersuchung im Juli 2020, Nachuntersuchung in drei Jahren laut Bescheid.
Bedeutet das nun, das im Februar die Nachuntersuchung zu veranlassen ist?

Der Zeitpunkt der Untersuchung sollte aus dem Bescheid hervorgehen.

Zitat
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