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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 308192 mal)

LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #390 am: 15. August 2023, 07:37:48 »

Erneut vielen Dank für die ausführlichen und aussagekräftigen Antworten.

Ich denke, dass bei mir der Wille, schnellstmöglich aus dem Laden raus und ins zivile Leben reinzukommen, deutlich größer ist, als das „was-wäre-wenn“ in ein paar Jahren. Wenn ich daran denke, noch mehrere Jahre an die BW gebunden sein zu müssen, wird mir schlecht (auch wenn sie womöglich viel für (nachweislich) Geschädigte tut)… Ein neues Leben, draußen, wäre derzeit wohl die größte Heilungsmöglichkeit für mich. Sieht meine Therapeutin auch so…

Ich werde mir selbst und auf mein Bauchgefühl vertrauen müssen, dass ich es eben wie erwähnt „schon hinkriegen werde“. Also WDB und DU bleiben das Ziel.

Habe morgen nochmal ein Gespräch mit dem Lotsen, werde den Input hieraus mitnehmen.

Wie gesagt - vielen Dank bis hierhin!


Natürlich müssen Sie für sich den besten Weg finden.

Auf Grund möglicher Konsequenzen ist es aber wichtig sich zuvor mit allen Optionen zu beschäftigen - da es eben ggf. kein zurück gibt.

Wenn Sie dann aktuell für sich die beste Option gefunden haben --- kann man Ihnen nur viel Erfolg wünschen !




Nur der Sicherheit wegen dort zu bleiben, wo die Krankheit (Psyche) begann, macht für mich keinen Sinn. Alles Gute für sie.


Gerade die finanzielle Sicherheit bis zum gesicherten Übergang in das Zivilleben ist nicht zu unterschätzen --- insbesondere bei den Kameraden/innen mit PTBS.

Denn die Psyche ist leider unberechenbar.

Wer hier unüberlegt und aus (verständlichen) Impuls heraus ggf. eine vorschnelle Entscheidung trifft ... kann dies später bereuen.

Denn sollte es doch zu einer Verschlimmerung kommen, die finanziellen Reserven aufgebraucht sein --- und die Integration in den zivilen Arbeitsmarkt scheitern... was dann ?

Es geht also nicht darum bei der Bw zu bleiben, wenn man dies nicht möchte ... sondern den besten Weg für den Übergang in das Zivilleben zu wählen.

So gesund wie möglich - So qualifiziert wie möglich - So finanziell abgesichert wie möglich.


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LotseBert

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #391 am: 15. August 2023, 08:05:52 »

@alphacharlie

Alles was du schreibst ist nachvollziehbar und ich kann dir sagen da geht es sehr vielen Einsatzgeschädigten so wie dir. Man will die BW so schnell wie möglich verlassen, weil die Erinnerungen und die Konfrontationen immer wieder kehren.

Aber du solltest bedenken, dass die WDB verfahren, besonders wenn psychische Gesundheitsstörungen zu Grunde liegen und oft ein eindeutig zu identifizierendes Unfallereignis fehlt, regelmäßig 2-3 JAhre dauern können. In dieser Zeit hängen die Betroffenen in einem Netz der Ungewissheit fest.

Solange das WDB Verfahren nicht abgechlossen und damit ein GdS festgestellt wurde, findet auch keine finanzielle Entschädigung statt.

Das heißt wenn in deinem Fall der Worst Case eintritt und du die Bundeswehr wegen DU verlässt, noch keine WDB anerkannt ist und sich dann dein Gesundheitszustand verschlechtert, stehst du im zivilen System alleine vor übermächtigen Herausforderungen.

Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Schutzzeit, den du formlos als Einzeiler auf dem Dienstweg oder direkt an die ZALK stellen kannst, entstehen dir keine Nachteile. Ganz im Gegenteil. Um dich wird ein Schutzmantel gezogen unter welchem du dich erst mal orientieren, informieren und dir einen kühlen Kopf verschaffen kannst. Du bist finanziell, medizinisch abgesichert und dir steht ein breites Netzwerk der Hilfe zur Verfügung. Du befindest dich in Strukturen die du kennst.

Was wäre wenn du in kürze wegen DU entlassen wirst.
Hast du zivile Ärzte (Psychiater Therapeuten Hausarzt) auf die du so kurzfristig zurückgreifen kannst und die sich mit deinen Problemen und den Abläufen (Abrechnungen) mit der Bundeswehr auskennen usw.

In der Schutzzeit hast du erst einmal keinen Druck. Du kannst dich komplett auf die Gesundung und die Wiedereingliederung ins zivile Arbeitsleben konzentrieren. Du kannst dich mit Bedacht und unter professioneller Hilfe auf den Übergang ins Zivile vorbereiten, damit dieser NACHHALTIG erfolgreich verlaufen kann.

Du kannst in der Schutzzeit zu jeder Zeit selber den Antrag auf Einleitung eines DU Verfahrens stellen. Aber du hast den Vorteil dass die Bundeswehr dich nicht einfach vor die Türe setzen kann.

Ich würde einem Soldaten in deiner Situation empfehlen einen formlosen Antrag an Aufnahme in die Schutzzeit zu stellen um erst einmal Zeit zu verschaffen. Alles andere kann man später in Ruhe regeln und besprechen. 

Aber ganz wichtig du musst selber für dich entscheiden was du machst. Besprich das eventuell alles nochmal mit deinem Lotsen oder Sozialberater. Bei Veteranenverband der dir bereits aufgezeigt wurde gibt es super kompetente Hilfe!






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Suchender

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #392 am: 15. August 2023, 15:00:34 »

Wer hat Erfahrung mit der Nachuntersuchung nach Aktenlage?
Sind diese stimmig? Wird der GDS einfach herabgesetzt oder ist dies individuell?
Muss man das Ergebnis akzeptieren? Warum überhaupt nach Aktenlage und nicht in Präsenz?

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alphacharlie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #393 am: 15. August 2023, 16:40:05 »

@Schwarzbacher   @LwPersFw   @LotseBert

Es blieb nun bei WDB ohne Schutzzeit mit DU.
Auch mein Lotse sieht es wie ich und meine Therapeutin.
Ggf. werde ich mal ein Update über den Verlauf geben, sollte Interesse bestehen.

Ich bin begeistert über die Aufklärung und das Verständnis, das man hier erhält. Vielen Dank an Euch, macht weiter so!
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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #394 am: 15. August 2023, 17:06:40 »

@ Suchender:

Je nach (sehr individueller) Situation ist eben eine Nachuntersuchung nach Aktenlage schneller, kostengünstiger und damit angezeigt - auch, um z. B. den Betroffenen nicht zusätzlich zu belasten.

Das Ergebnis ist natürlich ebenfalls sehr individuell - und sollte meistens "stimmig" sein - ansonsten gibt es ja Rechtsmittel.
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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #395 am: 16. August 2023, 02:32:51 »


… Hinweis zur Schutzzeit:

Eine Aufnahme in selbige findet grundsätzlich nur statt, wenn die Ziele der Schutzzeit nach fachkundiger Einschätzung und Bewertung erreichbar sind/ erscheinen.

Wer sein Heil, aus absolut nachvollziehbaren Gründen, unmissverständlich und ausschließlich außerhalb der Bw sieht und dies ebenso offen wie transparent kommuniziert, dessen Antrag wird mit Bestimmtheit abschlägig beschieden.

Alles Gute!
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #396 am: 16. August 2023, 06:13:19 »

@Schwarzbacher   @LwPersFw   @LotseBert

Es blieb nun bei WDB ohne Schutzzeit mit DU.
Auch mein Lotse sieht es wie ich und meine Therapeutin.
Ggf. werde ich mal ein Update über den Verlauf geben, sollte Interesse bestehen.

Ich bin begeistert über die Aufklärung und das Verständnis, das man hier erhält. Vielen Dank an Euch, macht weiter so!

Natürlich würden wir uns über ein Update freuen!  ... bis zum erfolgreichen Ankommen im zivilen Berufsleben...
Ggf. gibt es ja auch weitere Kameraden/innen die diesen Weg beschreiten wollen...

Viel Glück auf dem weiteren Weg !   :)

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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #397 am: 16. August 2023, 07:00:49 »


… Hinweis zur Schutzzeit:

Eine Aufnahme in selbige findet grundsätzlich nur statt, wenn die Ziele der Schutzzeit nach fachkundiger Einschätzung und Bewertung erreichbar sind/ erscheinen.

Wer sein Heil, aus absolut nachvollziehbaren Gründen, unmissverständlich und ausschließlich außerhalb der Bw sieht und dies ebenso offen wie transparent kommuniziert, dessen Antrag wird mit Bestimmtheit abschlägig beschieden.

Alles Gute!

@Griffin, Deine Formulierung könnte falsch verstanden werden.

Denn dies

Zitat
Wer sein Heil, aus absolut nachvollziehbaren Gründen, unmissverständlich und ausschließlich außerhalb der Bw sieht...

ist das gesetzlich normierte Recht des Betroffenen !

"§ 4 Schutzzeit - EinsWVG

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung

oder

2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um

+ die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
+ eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder
+ eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls."



Oder auch hier:  A1-1340/110-5000

"Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische
Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und/oder Leistungen zur beruflichen
Qualifizierung benötigen. Ziel ist die Reintegration in das Arbeitsleben auf Dauer, entweder über die
Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder über eine Weiterverwendung nach dem
EinsatzWVG bzw. eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben."


"Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen und/
oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das
Arbeitsleben zu erreichen
, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in die Schutzzeit ein."



"Innerhalb der Schutzzeit sind regelmäßige halbjährliche medizinische Feststellungen
erforderlich, um entscheidungsrelevante Erkenntnisse über den Rehabilitationsverlauf und damit für
den weiteren Verbleib in der Schutzzeit, eine Verlängerung der Schutzzeit oder deren Beendigung
ermitteln zu können. Hierbei ist auch eine Prognose zur Erreichbarkeit der Ziele der Schutzzeit im
Hinblick auf die (Wieder-) Herstellung einer Dienstfähigkeit bzw. gesundheitlichen Eignung zur
Erbringung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen abzugeben und zeitgerecht eine Bewertung
hinsichtlich der Wiederaufnahme der bisherigen Verwendung bzw. Tätigkeit und ggf. zur Eignung für
eine andere Verwendung bzw. Tätigkeit vorzunehmen."




"Die Leistungen zur beruflichen Qualifizierung (nicht Höherqualifizierung) nach § 3 EinsatzWVG
sind Leistungen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu
erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und somit die Wiederaufnahme der
bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige
Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Hierunter fallen insbesondere die
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung, die Berufsaus- und
-weiterbildung sowie eine erforderliche Schulausbildung.
(...) "


"VII ZALK/ZeKos 1 ZALK veranlasst neben der Feststellung des Einsatzunfalls und den
Feststellungen zur gesundheitlichen Schädigung auch die Prüfung durch den Berufsförderungsdienst
der Bundeswehr, ob die einsatzgeschädigte Person Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt,
um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Berufsleben zu erreichen."


"Die Feststellung, ob Leistungen zur beruflichen Qualifizierung notwendig sind, um die
bisherige berufliche Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige
Eingliederung in das Berufsleben zu erreichen
, trifft VII ZALK/ZeKos 1 ZALK unter Einbeziehung der
medizinischen Feststellungen
. Wird festgestellt, dass die geschädigte Person Leistungen zur
beruflichen Qualifizierung benötigt, sind der Leistungsumfang und die voraussichtliche Dauer durch
den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr in einem fortzuschreibenden Förderungsplan
festzuhalten. VII ZALK/ZeKos 1 ZALK ist über die Feststellungsergebnisse und über den Fortgang der
beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie über die Beendigung der Gewährung von Leistungen zur
beruflichen Qualifizierung zu informieren."


Es obliegt nicht der Bw dem Betroffenen vorzugeben welchen dieser Lösungsansätze für ihn/sie der bessere Weg ist.

Der Dienstherr hat mithin die gesetzliche Verpflichtung den Betroffenen auf dem von ihm/ihr gewählten Weg bestmöglich zu unterstützen!

Auch muss der Betroffene in seinem Antrag zur Aufnahme in die Schutzzeit keinerlei Angaben machen, wie er/sie sich seine weitere Zukunft vorstellt !
Muster für den Antrag >> siehe A1-1340/110-5000, Anlage 10.1.1




Davon trennen muss man die rein gesundheitliche Frage, ob ein Betroffener in die Schutzzeit aufgenommen wird.

"Feststellung zur gesundheitlichen Schädigung

Für die Anwendung des EinsatzWVG ist festzustellen,

• ob es sich bei der geltend gemachten Gesundheitsstörung um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt,
• ob weiterer medizinischer Behandlungsbedarf besteht und wie lange die medizinische Rehabilitation voraussichtlich andauern wird und
ob die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich zu erreichen sind."


Hier kann ja leider der Sachverhalt eintreten, dass der Betroffene so schwer geschädigt ist, dass keinerlei Wiedereingliederung in das Arbeitsleben möglich ist.

In diesen Einzelfällen würde keine Aufnahme in die Schutzzeit erfolgen. Aber eben nur dann.





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alphacharlie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #398 am: 16. August 2023, 15:23:27 »


dessen Antrag wird mit Bestimmtheit abschlägig beschieden.


Kann ich mir auch schwer vorstellen, dass wenn die Heilung außerhalb der BW als vielversprechender erscheint, eine Schutzzeit verwehrt wird. Voraussetzung dafür ist natürlich ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten.
Und sollte dem doch so sein, dann wird’s definitiv schwierig dies vor Gericht zu begründen.

Danke erneut für die Aufklärung @LwPersFw, du bist ne Maschine.
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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #399 am: 17. August 2023, 02:19:51 »


… i. d. S. ergänze respektive widerspreche ich, mir ist aus gelebter Praxis und persönlich mehr als nur ein Fall bekannt, in welchem Betroffene Anträge zur Aufnahme in die Schutzzeit gestellt haben und diese abschlägig beschieden wurden.

Diese Betroffenen haben im Rahmen ihrer Antragstellung stets vorbehaltlos kommuniziert, sich vom Bw-Apparat massiv getriggert zu fühlen und keine gesundheitliche Genesung/ Besserung zu erwarten, solange sie in irgendeiner Art und Weise mit der Bw in Kontakt stehen müssten bzw. auf deren Administration und Leistungen angewiesen seien.

Summa summarum kamen Gutachter und/ oder Sachbearbeitung wiederholt zu dem Schluss, dass hier klinisch begründet keine Aussicht auf Erfolg bestehe und aller Voraussicht nach die Ziele der Schutzzeit nicht zu erreichen seien; und demzufolge eine Aufnahme in die Schutzzeit nicht angezeigt sei. Zu der es tatsächlich auch nicht kam.

Mehr ist mir zu den Einzelfällen nicht bekannt.

Viele Grüße!
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #400 am: 17. August 2023, 06:40:35 »


… i. d. S. ergänze respektive widerspreche ich, mir ist aus gelebter Praxis und persönlich mehr als nur ein Fall bekannt, in welchem Betroffene Anträge zur Aufnahme in die Schutzzeit gestellt haben und diese abschlägig beschieden wurden.

Diese Betroffenen haben im Rahmen ihrer Antragstellung stets vorbehaltlos kommuniziert, sich vom Bw-Apparat massiv getriggert zu fühlen und keine gesundheitliche Genesung/ Besserung zu erwarten, solange sie in irgendeiner Art und Weise mit der Bw in Kontakt stehen müssten bzw. auf deren Administration und Leistungen angewiesen seien.

Summa summarum kamen Gutachter und/ oder Sachbearbeitung wiederholt zu dem Schluss, dass hier klinisch begründet keine Aussicht auf Erfolg bestehe und aller Voraussicht nach die Ziele der Schutzzeit nicht zu erreichen seien; und demzufolge eine Aufnahme in die Schutzzeit nicht angezeigt sei. Zu der es tatsächlich auch nicht kam.

Mehr ist mir zu den Einzelfällen nicht bekannt.

Viele Grüße!


Das entspricht doch dem was ich geschrieben habe ...  ;)

Zitat
Davon trennen muss man die rein gesundheitliche Frage, ob ein Betroffener in die Schutzzeit aufgenommen wird.

"Feststellung zur gesundheitlichen Schädigung

Für die Anwendung des EinsatzWVG ist festzustellen,

• ob es sich bei der geltend gemachten Gesundheitsstörung um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt,
• ob weiterer medizinischer Behandlungsbedarf besteht und wie lange die medizinische Rehabilitation voraussichtlich andauern wird und
• ob die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich zu erreichen sind."

Hier kann ja leider der Sachverhalt eintreten, dass der Betroffene so schwer geschädigt ist, dass keinerlei Wiedereingliederung in das Arbeitsleben möglich ist.

In diesen Einzelfällen würde keine Aufnahme in die Schutzzeit erfolgen. Aber eben nur dann.


Wenn sich der Betroffene aktiv einer medizinischen Behandlung innerhalb der Bw entzieht, diese ggf. sogar ablehnt --- "provoziert" er ja ein entsprechendes medizinisches Gutachten.

Was soll denn auch der Gutachter in diesen Fällen sonst schreiben ?

Aus meiner Sicht wurden diese Kameraden bei der Antragstellung schlecht beraten, bzw. haben sich nicht beraten lassen... bzw. haben den Sinn der Schutzzeit nicht verstanden.

Denn wenn dies meine Intention ist

Zitat
... solange sie in irgendeiner Art und Weise mit der Bw in Kontakt stehen müssten bzw. auf deren Administration und Leistungen angewiesen seien.

dann macht eine Aufnahme in die Schutzzeit keinen Sinn --- denn genau dies erzeugt ja die Schutzzeit >> Verbleib in der Bw / Verbot der Entlassung durch den Dienstherrn bis zum formalen Ende der Schutzzeit

Dann ist ggf. der Weg von @alphacharlie der richtige :   WDB-Antrag stellen und schnellstmöglich Entlassung auf Grund DU beantragen ... um von allem was mit Bw zu tun hat wegzukommen...

Aber diesen Schritt sollte man m.E. nur nach umfangreicher Beratung gehen... und dann noch 10x die Pros und Cons abwiegen...

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alphacharlie

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #401 am: 17. August 2023, 12:54:07 »


Aber diesen Schritt sollte man m.E. nur nach umfangreicher Beratung gehen... und dann noch 10x die Pros und Cons abwiegen...

Genau das habe ich getan, war auch keine leichte Entscheidung. Vor allem, wenn man vom Lotsen erzählt bekommt, dass einer seiner Soldaten im Rahmen der Schutzzeit sein Abitur und anschließend Bachelor und Master in Biochemie machen konnte. Gesamtkosten für die BW: 87.000€ … dagegen ist der BFD ein Witz, das sollte jedem klar sein.

Trotz all der Vorzüge eines Verbleibs in der BW und ggf. großzügigen Leistungen im Rahmen der Schutzzeit war es für mich aus mehreren Gründen (zumindest stand jetzt…) nicht der richtige Weg, auch wenn ich damit eher ein Exot bin.

Werde hier auf jeden Fall Updates zum Verlauf meines Falls geben.
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LotseBert

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #402 am: 17. August 2023, 13:03:40 »

Mit dem neuen SEG das ab 1.1.2025 in Kraft treten wird ergeben sich grundsätzlich viele Verbesserungen für die Betroffenen.

Es gibt aber einige Stellen, an denen für Betroffene bereits im Vorfeld individueller Handlungsbedarf entstehen könnte.

Ich möchte hier auf einen aus meiner Sicht relevanten Sachverhalt hinweisen, welcher von Betroffenen beachtet werden sollte.

Aktuelle Gesetzes Lage:

Beschädigte mit anerkannter WDB haben aktuell einen Anspruch auf Leistungen zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen ohne Rücksicht auf Ansprüche gegen andere Leistungsträger (Krankenkassen) und die wirtschaftliche Lage.
Anspruch haben dem Grunde nach auch die früheren Soldaten, die heilbehandlungsbedürftig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind (§ 82 SVG).

Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen der Heilbehandlung sind in §§ 10ff. BVG geregelt.

Schwerbeschädigte (GdS mindestens 50) erhalten diese Leistungen auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind, sofern das Einkommen nicht die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt und auch kein Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger, z. B. eine gesetzliche Krankenkasse, besteht. Das ist bei Berufssoldaten in der Regel der Fall, weil diese nach Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung vorgesehen sind.

Leistungen der Krankenbehandlung sind dem § 12 BVG zu entnehmen.

Aktuell ist es also so, dass Berufssoldaten die aufgrund einer anerkannten WDB ab GdS 50 in den Ruhestand versetzt werden und die anderen Voraussetzungen §10 BVG erfüllen, Heil -u. Krankenbehandlung erhalten können (großer Bundesbehandlungsschein) und dazu der gesetzlichen Krankenkasse (siehe dazu § 18 c Abs. 1 BVG) zugewiesen werden.
Damit kann sich der Betroffene Soldat unter Umständen die Kosten für eine Private Krankenversicherung sparen.

Mit dem neuen SEG entfallen diese Regelungen ersatzlos. Bestehende und rechtskräftig beschiedene Ansprüche bis zum 1.1.2025 behalten jedoch Bestandsschutz.



Dazu:
Gesetzentwurf der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und
Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts


§ 81
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar
2025 Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.
(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar
festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2025. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung,
die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind.
(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis
6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
(4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach
§ 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.


 
Für Betroffene deren Fälle erst nach dem 1.1.2025 und damit nach dem neuen SEG beschieden werden, haben auf die oben aufgeführten Leistungen der Krankenbehandlung keinen Anspruch mehr. 

Siehe dazu

§ 15 Grundsätze der medizinischen Versorgung SEG



Deshalb sollten Betroffene Berufssoldaten, welche sich aufgrund ihrer Einsatzschädigung in Richtung DU bewegen überlegen, ob es für ihren individuellen Fall anzustreben wäre eine Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 zu erreichen, um noch nach den alten Ansprüchen nach BVG beschieden zu werden und damit eventuell die Möglichkeit einer Zuweisung in die gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können.

Ein Großteil der anderen Leistungen wird sich mit Überführung ins neue SEG nicht verschlechtern, sondern eher verbessern.

Es gilt aber zu beachten, dass bei Versetzung in den Ruhestand, in der Regel innerhalb von 6 Monaten die große Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung in eine Vollversicherung umgewandelt werden muss. Sollte man sich dafür entscheiden den „großen Bundesbehandlungsschein“ in Anspruch zu nehmen (vorausgesetzt man erfüllt die Anforderungen) und lässt sich einer gesetzlichen Krankenkasse zuweisen, entfallen die Kosten für eine Private Krankenversicherung nur solange man die Voraussetzungen erfüllt.

Sollte der GdS irgendwann unter 50 fallen würden die Voraussetzungen entfallen und es müsste sich, weil die Anwartschaft in der PKV nur 6 Monate nach Versetzung in den Ruhestand Gültigkeit behält, teuer über den Basistarif zu 30% (70%Beihilfe) versichert werden.

Für Berufssoldaten mit schweren Gesundheitsstörungen in Folge einer Einsatzschädigung, welche mit GdS weit über 50 anerkannt wurden und welche aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen eine Herabstufung des GdS auf unter 50 unwahrscheinlich machen, sollten auf jeden Fall individuell für sich prüfen, ob es nicht Sinn macht, ein DU Verfahren einleiten zu lassen und die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 anzustreben.

Meine Gedanken sollten nicht als Handlungsempfehlung verstanden werden. Jeder Betroffene muss sich selbst informieren und sich individuell von seinen Profis (Lotse, Sozialdienst, Verbände usw.) beraten lassen. 
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christoph1972

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #403 am: 17. August 2023, 14:51:41 »

...

Deshalb sollten Betroffene Berufssoldaten, welche sich aufgrund ihrer Einsatzschädigung in Richtung DU bewegen überlegen, ob es für ihren individuellen Fall anzustreben wäre eine Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 zu erreichen, um noch nach den alten Ansprüchen nach BVG beschieden zu werden und damit eventuell die Möglichkeit einer Zuweisung in die gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können.

Ein Großteil der anderen Leistungen wird sich mit Überführung ins neue SEG nicht verschlechtern, sondern eher verbessern.

Es gilt aber zu beachten, dass bei Versetzung in den Ruhestand, in der Regel innerhalb von 6 Monaten die große Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung in eine Vollversicherung umgewandelt werden muss. Sollte man sich dafür entscheiden den „großen Bundesbehandlungsschein“ in Anspruch zu nehmen (vorausgesetzt man erfüllt die Anforderungen) und lässt sich einer gesetzlichen Krankenkasse zuweisen, entfallen die Kosten für eine Private Krankenversicherung nur solange man die Voraussetzungen erfüllt.

Sollte der GdS irgendwann unter 50 fallen würden die Voraussetzungen entfallen und es müsste sich, weil die Anwartschaft in der PKV nur 6 Monate nach Versetzung in den Ruhestand Gültigkeit behält, teuer über den Basistarif zu 30% (70%Beihilfe) versichert werden.

Für Berufssoldaten mit schweren Gesundheitsstörungen in Folge einer Einsatzschädigung, welche mit GdS weit über 50 anerkannt wurden und welche aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen eine Herabstufung des GdS auf unter 50 unwahrscheinlich machen, sollten auf jeden Fall individuell für sich prüfen, ob es nicht Sinn macht, ein DU Verfahren einleiten zu lassen und die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 anzustreben.

Meine Gedanken sollten nicht als Handlungsempfehlung verstanden werden. Jeder Betroffene muss sich selbst informieren und sich individuell von seinen Profis (Lotse, Sozialdienst, Verbände usw.) beraten lassen.

Ich kann nur zu einer sehr gründlichen Abwägung anraten. Finanziell mag es ja lohnenswert sein, sich die Beiträge für die PKV zu sparen, wenn man die Möglichkeit hat, eine (fiktive) Mitgliedschaft in der GKV durch die Zuweisung zu begründen.

Je nach "Versorgungsleiden" ist es jedoch besser, durch Umwandlung einer Anwartschaft in der PKV bei Zurruhesetzung wegen DU, Mitglied in der PKV zu bleiben und durch den erhöhten Beihilfesatz von 70% die Beiträge nicht ganz so als belastend zu empfinden.

Je nach räumlicher Situation, ist die Versorgung als Privatpatient doch deutlich besser, als als GKV-Versicherter. Erlebe ich derzeit mit meiner Ehefrau. Sie ist GKV-Versicherte und ich PKV-Versicherter. Neben den schnelleren Terminen bei vielen Ärzten, gibt es auch Ärzte die inzwischen nur noch PKV-Versicherte behandeln, weil die Bezahlung schlicht und einfach besser ist. Die Fortbildungspflicht für diese Ärzte besteht genauso, wie für den Kassenarzt.

Zugang zur Psychotherapie ist als PKV-Versicherter auch einfacher, weil der PT einfach mehr Geld bekommt und die GKV-Versicherten einfach weniger Geld einbringen und damit weniger attraktiv sind und PKV-Versicherte auch nicht auf das Kontingent an Stunden angerechnet werden.

Durch die Beihilfe-App ist es ziemlich einfach geworden, seine Rechnungen einzureichen. Das geht auch deutlich bequemer und schneller und verursacht einfach weniger Aufwand.

Deshalb sehr gut und gründlich überlegen, ob man auf die "Privilegien" eines PKV-Versicherten verzichten will. Man sollte sich nicht voreilig auf die GKV-Zuweisung stürzen. Die Entscheidung ist total individuell. Ich möchte nicht verzichten, weil ich die endlosen Anrufe wegen Terminen hasse und dann tatsächlich lieber mal einen rein privatärztlich tätigen Arzt aufsuche.
Gespeichert
„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LotseBert

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #404 am: 17. August 2023, 16:42:36 »

@christoph1972

Du hast vollkommen recht. Die Abwägungen müssen gut überlegt und für den individuellen Fall des Betroffenen getroffen werden.

Ich denke hier auch weniger an den Berufssoldaten der mit einem erhöhten Unfallruhegehalt gut ausgestattet mit GdS 50 in den Ruhestand versetzt wird.

Ich denke eher an den Berufssoldaten, der aufgrund dem Status SAZ zum Unfallzeitpunkt, mit einer vergleichsweise sehr mageren Versorgung unter lediglich der Berücksichtigung der anerkannten WDB in den Ruhestand versetzt wird. Hier entsteht bereits in der Feldwebellaufbahn eine Versorgungslücke zum Vergleich mit erhöhtem Unfallruhegehalt von 1000-1500€! Wenn dann dieser Soldat noch massiv gesundheitlich geschädigt ist z.B. GdS 80-100 und aufgrund dessen die Ehefrau arbeitslos wird, weil sie sich um den Beschädigten Ehemann kümmern muss und damit aus der GKV fällt und ebenfalls in die PKV des Ehemannes wechseln müsste was zu den PKV Beiträgen des Ehemannes noch zusätzliche Beiträge verursacht, wäre es doch überlegenswert ob die fiktive Zuweisung zur GKV eine Möglichkeit wäre.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Versicherung in der PKV mit erheblichem zusätzlichen Aufwand verbunden ist. Es muss grundsätzlich in Vorkasse gegangen werden und Rechnungen müssen bei der PKV und bei der Beihilfe eingereicht werden.

Bei der Fiktiven Zuweisung zur GKV wird eine Krankenkarte mit Zusatzmarkierung benutzt und es ist keinerlei Aufwand beim Arztbesuch für den Geschädigten notwendig.

Ich kann aus Erfahrung sagen, dass Beschädigte mit GdS 80-100 und psychischen Problemen oft nicht mehr in der Lage sind den Haushalt alleine zu führen. Für diese Soldaten ist es fast unmöglich über eine PKV Vorauszahlungen zu leisten, sich um die Kostenerstattung zu kümmern und dann auch noch mit der Beihilfestelle auseinanderzusetzen. Diese Soldaten sind froh wenn sie einfach die Karte beim Arzt hergeben und sonst nichts machen müssen.

Ja eine PKV Behandlung ist toll. Aber man muss sie sich leisten können und man muss sich mit den Bürokratieaufwand auseinandersetzen wollen.

Die Entscheidungen sind sehr individuell. Aber die Versorgung über eine fiktive Zuweisung zur GKV ist nicht so schlecht! Wenn ein Betroffener sich und seine Ehefrau (und eventuell Kinder) kostenlos über die fiktive Zuweisung versichert bekommt und sich damit 300-500€ monatlich sparen kann, sollte man das in Erwägung ziehen.



Merkblatt für Ärzte und Therapeuten
BAPersBw SER

Informationen für Ärzte und Therapeuten

Gemäß § 18 c Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbringen die
gesetzlichen Krankenkassen u. a. die ambulanten Heilbehandlungsleistungen
für die Versorgungsverwaltung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags nach
§ 93 SGB (Sozialgesetzbuch) X. Die in § 18c Abs. 1 S. 1 BVG abschließend
aufgeführten Leistungen werden von der Versorgungsverwaltung in eigener
Zuständigkeit erbracht (Zahnersatz, Hilfsmittel, Ergotherapie,
Sprachtherapie u. a.).
Zuständig ist die Krankenkasse in der Versorgungsberechtigte oder
Familienangehörige Mitglied sind. Privatversicherte erhalten sogenannte
„rote Bundesbehandlungsscheine“ von der gesetzlichen Krankenkasse
eines/einer Familienangehörigen, sonst von der AOK.
Die Ärztin/der Arzt hat - anhand des Bescheides mit den anerkannten
Schädigungsfolgen – in den Fällen, in denen anerkannte Schädigungsfolgen
behandelt werden, die Verordnungen entsprechend zu kennzeichnen.
Gemäß § 18 Abs. 1 BVG sind Heilbehandlungsleistungen nach diesem Gesetz
von allen Zuzahlungen befreit. Arznei-, Verband- und Heilmittel, die im
Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich
werden, sind von der Budgetierung ausgenommen. Diese Leistungen werden
den Krankenkassen über eine Pauschale (§§ 19, 20 BVG) vom zuständigen
Bundesministerium aus Steuermitteln erstattet;
werden also nicht aus den
Mitgliedsbeiträgen der Versicherten finanziert.
Darüber hinaus gibt es einen Personenkreis der unter bestimmten
Voraussetzungen einen Heilbehandlungsanspruch auch für
Gesundheitsstörungen hat, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind
(§ 10 Abs. 2, 4 BVG). Diese Personen erhalten eine entsprechend
gekennzeichnete Chipkarte von ihrer Krankenkasse und sind von
Zuzahlungen sowie Eigenbeteiligung an Fahrkosten befreit. Diese Kosten
werden ebenfalls pauschal erstattet.
Zuzahlungsbefreiungen nach dem BVG bestehen unabhängig neben den
sonstigen kassenrechtlichen Regelungen (Chronikerregelung,
einkommensabhängige Regelung).

Im Interesse der Versorgungsberechtigten bzw. der von Ihnen betreuten
Patient/innen wenden Sie sich bitte bei Rückfragen an die/den
Ansprechpartner/in für Heil- und Krankenbehandlung


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