Mit dem neuen SEG das ab 1.1.2025 in Kraft treten wird ergeben sich grundsätzlich viele Verbesserungen für die Betroffenen.
Es gibt aber einige Stellen, an denen für Betroffene bereits im Vorfeld individueller Handlungsbedarf entstehen könnte.
Ich möchte hier auf einen aus meiner Sicht relevanten Sachverhalt hinweisen, welcher von Betroffenen beachtet werden sollte.
Aktuelle Gesetzes Lage:
Beschädigte mit anerkannter WDB haben aktuell einen Anspruch auf Leistungen zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen ohne Rücksicht auf Ansprüche gegen andere Leistungsträger (Krankenkassen) und die wirtschaftliche Lage.
Anspruch haben dem Grunde nach auch die früheren Soldaten, die heilbehandlungsbedürftig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind (§ 82 SVG).
Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen der Heilbehandlung sind in §§ 10ff. BVG geregelt.
Schwerbeschädigte (GdS mindestens 50) erhalten diese Leistungen auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind, sofern das Einkommen nicht die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt und auch kein Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger, z. B. eine gesetzliche Krankenkasse, besteht. Das ist bei Berufssoldaten in der Regel der Fall, weil diese nach Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung vorgesehen sind.
Leistungen der Krankenbehandlung sind dem § 12 BVG zu entnehmen.
Aktuell ist es also so, dass Berufssoldaten die aufgrund einer anerkannten WDB ab GdS 50 in den Ruhestand versetzt werden und die anderen Voraussetzungen §10 BVG erfüllen, Heil -u. Krankenbehandlung erhalten können (großer Bundesbehandlungsschein) und dazu der gesetzlichen Krankenkasse (siehe dazu § 18 c Abs. 1 BVG) zugewiesen werden.
Damit kann sich der Betroffene Soldat unter Umständen die Kosten für eine Private Krankenversicherung sparen.
Mit dem neuen SEG entfallen diese Regelungen ersatzlos. Bestehende und rechtskräftig beschiedene Ansprüche bis zum 1.1.2025 behalten jedoch Bestandsschutz.
Dazu:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und
Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
§ 81
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar
2025 Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.
(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar
festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2025. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung,
die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind.
(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis
6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
(4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach
§ 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.
Für Betroffene deren Fälle erst nach dem 1.1.2025 und damit nach dem neuen SEG beschieden werden, haben auf die oben aufgeführten Leistungen der Krankenbehandlung keinen Anspruch mehr.
Siehe dazu
§ 15 Grundsätze der medizinischen Versorgung SEG
Deshalb sollten Betroffene Berufssoldaten, welche sich aufgrund ihrer Einsatzschädigung in Richtung DU bewegen überlegen, ob es für ihren individuellen Fall anzustreben wäre eine Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 zu erreichen, um noch nach den alten Ansprüchen nach BVG beschieden zu werden und damit eventuell die Möglichkeit einer Zuweisung in die gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können.
Ein Großteil der anderen Leistungen wird sich mit Überführung ins neue SEG nicht verschlechtern, sondern eher verbessern.
Es gilt aber zu beachten, dass bei Versetzung in den Ruhestand, in der Regel innerhalb von 6 Monaten die große Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung in eine Vollversicherung umgewandelt werden muss. Sollte man sich dafür entscheiden den „großen Bundesbehandlungsschein“ in Anspruch zu nehmen (vorausgesetzt man erfüllt die Anforderungen) und lässt sich einer gesetzlichen Krankenkasse zuweisen, entfallen die Kosten für eine Private Krankenversicherung nur solange man die Voraussetzungen erfüllt.
Sollte der GdS irgendwann unter 50 fallen würden die Voraussetzungen entfallen und es müsste sich, weil die Anwartschaft in der PKV nur 6 Monate nach Versetzung in den Ruhestand Gültigkeit behält, teuer über den Basistarif zu 30% (70%Beihilfe) versichert werden.
Für Berufssoldaten mit schweren Gesundheitsstörungen in Folge einer Einsatzschädigung, welche mit GdS weit über 50 anerkannt wurden und welche aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen eine Herabstufung des GdS auf unter 50 unwahrscheinlich machen, sollten auf jeden Fall individuell für sich prüfen, ob es nicht Sinn macht, ein DU Verfahren einleiten zu lassen und die Versetzung in den Ruhestand vor dem 1.1.2025 anzustreben.
Meine Gedanken sollten nicht als Handlungsempfehlung verstanden werden. Jeder Betroffene muss sich selbst informieren und sich individuell von seinen Profis (Lotse, Sozialdienst, Verbände usw.) beraten lassen.