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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 307777 mal)

LotseBert

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #420 am: 18. Februar 2024, 18:29:24 »




- das DU Verfahren wird auf Wunsch des Soldaten über die Truppenärztin oder die Dienststelle eingeleitet.


Der Soldat stellt einen Antrag auf Einleitung des DU Verfahrens über seinen DV. Danach geht das ganze seinen geregelten Weg.

- ärztliche Stellungnahme erfolgt über die Truppenärztin und das Verfahren geht nach Düsseldorf, wo dann nach Einsicht in den Fall entschieden wird.

Bei einem einsatzgeschädigten BS geht das alles nicht so schnell! Ablauf ganz grob dargestellt:

1. Soldat stellt Antrag auf Einleitung DU Verfahren über seinen DV
2.  Aufforderung 90/5 Verwendungsfähigkeit
3. Auswertung bei BAPersBw und Stellungnahme beratender Arzt BAPersBw
4. Aufforderung 90/5 Dienstfähigkeit + Stellungnahme von DV + nächst höherer DV zur Dienstfähigkeit Das ganze muss dan dem Soldaten auch eröffnet werden.
5. Mitteilung BAPersBw an Soldaten, dass Einleitung eines DU Verfahrens beabsichtigt ist. Soldaten wird die Möglichkeit gegeben sich zum Sachverhalt zu äussern.
6. BAPersBw leitet DU Verfahren formell ein, indem es ein ausführliches truppenärztliches Gutachten erstellen lässt.
7. Erneut Stellungnahme des beratenden Arztes BAPersBw mit abschließender Entscheidung
8. Dem Soldaten wird schriftlich mitgeteilt, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand geplant ist und dem Soldaten wird die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt und der Soldat wird zum Sachverhalt gehört. Zudem wird (bei Schwerbehinderten) die Schwerbehindertenvertretung beteiligt.
9. Abschließende Bewertung durch BAPersBw und Verfügung mit 3 Monate Schutzfrist (Verfügung z.B. am 20.1.20XX dann Versetzung Ruhestand zum 30.4.20XX)

Der ganze Ablauf dauert erfahrungsgemäß 8-12 Monate.


- aufgrund der WDB und dem GdS 50 hat der Soldat Anspruch auf das qualifizierte Unfallruhegehalt und würde in die übernächste Eingruppierung eingruppiert (80% davon) und hätte Anspruch auf den großen Bundesbehandlungsschein. Ein Verzicht mit alternativer privater Versicherung ist möglich.

Im Falle des BBS ist darauf zu achten, dass er seine Anwartschaft nicht kündigt, da er sonst im Falle einer Minderung des GdS seinen Anspruch bei der privaten verliert.

Hier unbedingt die Vertragsbedingungen der privaten Krankenversicherung (Anwartschaft) prüfen. In der Regel muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses / Wegfall unentgeltliche truppenärztliche Versorgung die Anwartschaft in eine Vollversicherung/Krankenversicherung umgewandelt werden. Ein Fortbestand der Anwartschaft nach Versetzung in den Ruhestand ist in den Verträgen regelmäßig nicht vorgesehen!


- das DU Verfahren dauert idR ca 6 Monate. Im vorliegenden Fall wäre es wichtig, dass aufgrund des neues SVG das Verfahren dieses Jahr noch über die Bühne geht.

Siehe dazu meinen Beitrag zum groben Ablauf DU. Wenn der BS sich noch in der Schutzzeit befindet (und diese auch noch in einem Verfahren beendet werden muss und noch keine Schritte zur Einleitung eines DU Verfahrens unternommen wurden, kann es mit einer Versetzung in den Ruhestand vor 1.1.2025 sehr sehr eng werden. Selbst wenn alle an einem Strang ziehen und der Soldat (der ja der Schilderung nach durchgehend Krank geschrieben ist) voll mitwirkt, wird das Verfahren bei einem einsatzgeschädigten BS (der nicht im Dienst ist) nicht auf 6 Monate durchzuführen sein. Der Soldat muss immer wieder gehört werden und es müssen zahlreiche Stellen beteiligt werden. Es werden zahlreiche Stellungnahmen gefordert vom Truppenarzt, vom DV, vom nächst höheren DV, vom betroffenen Soldaten usw. Ich kenne kein DU Verfahren eines einsatzgeschädigten BS, das in 6 Monaten abgeschlossen wurde. Das ganze Verfahren von Antrag auf DU Verfahren bis Zeitpunkt Versetzung Ruhestand dauert erfahrungsgemäß 8-12 Monate. Wenn die Betroffenen nicht im Dienst sind und die Eröffnung von Schriftverkehr und Anhörungen immer viel Zeit in Anspruch nehmen dauert es auch öfters mal weit über 12 Monate. 

Bin ich soweit richtig? Oder übersehe ich etwas?

 Aber wie ich verstanden habe, würde die Versorgungsauskunft „nur“ den regulären Fall (also nicht DU wegen WDB) enthalten. Würde doch hier gar keinen Sinn machen?! Hier sagte sie jedoch, sie wisse ja nicht, wie Düsseldorf entscheiden würde und könne damit lediglich von der normalen Rechtsfolge der einfachen DU ausgehen  ??? Allerdings scheint die Sachbearbeiterin noch nicht allzu lange auf dem Dienstposten zu sein… vielleicht ist es aber auch der richtige Weg und die Versorgungsauskunft umfasst sämtliche Möglichkeiten.

Versorgungsauskunft beantragen auf dem Dienstweg. Direkt mit dem Formular der GZD. Hier kann man genau angeben mit welchen Daten die Versorgungsauskunft berechnet werden soll.  Mann kann ohne Probleme in das Formular hineinschreiben Versetzung Ruhestand aufgrund anerkannter WDB zum XXX Die GZD erhält die Akte von BAPersBw und es wird dann die Versorgungsauskunft mit den aktuellen Daten fiktiv ermittelt so wie man es unter Sonstiges vermerkt hat.

GZD Versorgungsauskunft Formular uns Hinweise:
https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Versorgungsauskuenfte-Vorwegentscheidungen/Versorgungsauskunft/versorgungsauskunft_node.html





Mit Rot durch mich eingefügt. Es handelt sich wie immer nur um rein persönliche Meinung und Einschätzungen! Unbedingt vor Ort durch die zuständigen Stellen beraten lassen. Es handelt sich nur um eine grobe Darstellung die erheblich von den für den Einzelfall vorliegenden Rahmenbedingungen abweichen kann. Kein Anspruch auf Richtigkeit.

Schönen Abend noch.
« Letzte Änderung: 19. Februar 2024, 07:57:09 von BulleMölders »
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Grino

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #421 am: 19. Februar 2024, 06:57:34 »

Guten morgen Kameraden,

ich habe die letzen beiden Einträge mit Interesse verfolgt, da mich die beschriebene Situation ähnlich betrifft (Unterschied - ich war SaZ und nicht schon BS zum Schädigungszeitpunkt/ kein Anspruch auf Unfallruhegehalt)
Ich danke LotseBert für die ausführlichen Informationen, die für mich ebenfalls sehr hilfreich sind.
Derzeit befinde ich mich nach wie vor in einer zivlien Klinik zur Therapie und bin deshalb eingeschränkt bezüglich Kommunikation mit diversen Stellen und der Informationsgewinnung generell.

In meinem Fall wurde noch kein DU-Verfahren beantragt, sondern lediglich die Absicht telefonisch mit meinem DV besprochen, sowie die beratenden Stellen (Sozialdienst, Lotse) informiert.
Der Sozialberater konte mir zum neuen SVG ab 2025 nur den Gesetzestext per Mail zitieren. Wenn ich ehrlich bin, habe ich nicht viel verstanden und auch hier im Forum gelesen, dass selbst BaPers noch keine genauen Aussagen zur konkreten Anwendung treffen kann.
Ich möchte trotzdem gerne nachhören, ob hier jemand mit einfachen Worten erklären kann, worin der Unterschied für Betroffene konkret besteht, wenn Versetzung in den Ruhestand 2024 bzw. 2025 erfolgt?
Bei mir wird es, den Informationen von LotseBert nach, ebenfalls eine Zuruhesetzung in 2025 werden, da geplant ist, den formellen Antrag im Anschluss an meinen Klinikaufenthalt (Mitte/Ende März) zu stellen.

Weiterhin eine Frage zur Versorgungsauskunft: Muss diese über die Dienststelle beantragt werden, oder kann ich das Formular auch einfach hier in der Klinik ausfüllen und von meiner Frau in die Post geben lassen?

Vielen Dank und eine gute Woche
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #422 am: 19. Februar 2024, 08:00:22 »


Weiterhin eine Frage zur Versorgungsauskunft: Muss diese über die Dienststelle beantragt werden, oder kann ich das Formular auch einfach hier in der Klinik ausfüllen und von meiner Frau in die Post geben lassen?


Bitte das von @LotseBert verlinkte Formular benutzen.

Der Weg soll dann sein:

Soldat/Soldatin : stellt Antrag und richtet diesen an die jeweils zuständige personalbearbeitenden Stelle (PersBSt)

zuständige PersBSt
+ prüft und leitet weitergehende Maßnahmen ein,
+ entscheidet über die Anerkennung von anrechenbaren Vordienstzeiten und bescheidet diesbezügliche Anträge,
+ leitet Anträge und Grundakte an BAPersBw Ref VII 1.1 weiter

BAPersBw Ref VII 1.1
+ erstellt Versorgungsblatt und übermittelt dieses mit dem Antrag an die Generalzolldirektion (GZD)

Generalzolldirektion Service-Center Düsseldorf/Stuttgart
+ sind für die Auskunftserteilung zuständig

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tollerkamerad

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #423 am: 19. Februar 2024, 11:39:36 »

Ich höre immer wieder zwischen den Zeilen, von verschiedenen Personen (Sozialdienst, Ärzten, Lotsen etz.) das der Soldat in der Schutzzeit nicht von selbst das DU Verfahren anstoßen sollte, da es ggf. negativ ausgelegt und oder auch negative Folgen haben kann. Insbesondere bei Berufsoldaten zählt ja der Grundsatz, Reha vor Rente.
Warum soll also der Soldat das Verfahren selbst anstreben, wenn es genauso gut von dienstlicher / fachärztlicher Seite vorgeschlagen werden kann.

Als Beispiel sei hier genannt:
- Facharztbefund nach mehrmaligen stationären Aufenthalt
- Im Rahmen der IPR Konferenz, entweder durch nicht Teilnahme an der 2. Phase oder willentlichen Erklärung des Betroffenen.

Mir ist nicht ganz klar wieso ein Einsatzversehrter das Verfahren selbst anstoßen kann; und das Personalamt dem folgen sollte.

Wie sieht das in der Praxis aus? Ich vermute dass das Personalamt sich schwer tut, relativ junge Einsatzversehrte gehen zu lassen wenn es auch total niederschwellige Dienstposten gibt.
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Grino

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #424 am: 19. Februar 2024, 12:21:59 »

@LwPersFw vielen Dank für die Anleitung!

@tollerkamerad
Ich kann hier natürlich nur für mich sprechen und sagen, dass ich nun nach knapp 4 jähriger Leidensgeschichte, über 100 Sitzungen Verhaltens und Traumatherapie, (abgebrochenen) Klinikaufenthalten (in BwKs), regelmäßiger Teilnahme an Gesprächsrunden und Selbsthilfegruppen, und wirkungsloser medikamentöser Therapie über 1,5 Jahre, festgestellt habe, dass der Hauptgrund, warum ich nach all diesen Maßnahmen trotzdem nicht mehr auf den Damm komme, der ist, dass der Dienstherr mich im gefühlten "Würgegriff" hat.
Das ist für einen gesunden Soldaten vermutlich schwer zu verstehen und auch ich selber hätte es vor meiner Erkrankung nicht nachvollziehen können, aber meine Krankheit beruht auf Ereignissen, in denen ich mehrmals durch Fahrlässigkeit bis Vorsatz von Vorgesetzen mein Leben fast verloren hätte.
Teilweise überschritten diese Vorgesetzen dafür den Rahmen des, sagen wir mal vorsichtig, "Erlaubten"
Fakt ist, dass ich innerhalb dieses Systems nie wieder Vertrauen zu einem Vorgesetzen entwickeln kann. Ich trage keine Uniform mehr - es schnürt mir den Hals zu, ich betrete Kasernen nur in Begleitung meines Lotsen sowie meiner Frau und zu Arztbesuchen. Unsere Selbsthilfegruppen wurden deshalb ins zivile Umfeld verlegt, worüber ich sehr dankbar bin.
Ich weiß nicht, wofür der Dienstherr mich in dieser Verfassung verwenden könnte oder möchte und warum er Interesse daran haben sollte, meinen Genesungsprozess weiterhin zu blockieren. Auch meine Therapeuten sehen keine Genesungschance innerhalb der Bundeswehr.

Meine Nachfrage wäre: Welche nagativen Folgen sollte das haben? Gibt es da Beispiele oder Erfahrungen aus der Vergangenheit?
Das wäre mir wirklich wichtig zu wissen - ins Unglück möchte ich mich nicht stürzen...
Mein Sozialberater telefonierte mit BaPers (ich weiß nicht mit welcher Abteilung) schilderte meinen Fall - laut seiner Aussage sagte man ihm dort, dass es in meiner Situation sehr wahrscheinlich wäre, dass man mich - auch auf eigenen Antrag - entlässt. (Vielleicht auch, weil man mir nur die Mindestpension und kein Unfallruhegehalt zahlen würde) Ich weiß es aber nicht....
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #425 am: 19. Februar 2024, 13:26:08 »


Mir ist nicht ganz klar wieso ein Einsatzversehrter das Verfahren selbst anstoßen kann; und das Personalamt dem folgen sollte.

Wie sieht das in der Praxis aus? Ich vermute dass das Personalamt sich schwer tut, relativ junge Einsatzversehrte gehen zu lassen wenn es auch total niederschwellige Dienstposten gibt.



Dies ist ja ein vollkommen am Einzelfall auszurichtender Sachverhalt.

Wenn z.B. ein Einsatzgeschädigter glaubwürdig versichert, dass es für eine unerträgliche Belastung ist weiter im Dienst zu bleiben... wird man ihn nicht zwingen.

Und das dieser nicht wartet bis Andere ggf. dies erkennen und selbst den Antrag stellt, ist m.E. nur sachgerecht.
Denn Ziel für den kranken Menschen muss die bestmögliche Gesundung sein --- und wenn es so ist --- eben auch außerhalb der Bw.

Aber wie gesagt --- hier ist immer der Einzelfall zu bewerten und jeder Betroffene sollte sich vor Antragstellung umfassend beraten lassen.
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tollerkamerad

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #426 am: 19. Februar 2024, 13:49:20 »

Keine Frage.

Aber diese glaubwürdige Belastung sollte ja durch Fachärzte entweder im Rahmen der stationäre oder ambulanten Therapie sowie durch Vorgesetzte und Truppenärzte etz. im Rahme IPR Sitzungen festgestellt, erfragt und besprochen werden und somit dann auch seitens dieser, ggf. auch auf Wunsch des Betroffenen (dieser muss ja später Stellung beziehen) eingeleitet werden.

In so fern erschließt sich mir, die durch den Soldaten selbst eingeleitete DU nicht ganz, es sei denn alle anderen Mechanismen (BwzK, TrpArzt, DV, SozD, Lotse you name it) haben geschlafen.

Aber da lässt sich die Firma mal wieder nicht in die Karten schauen.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #427 am: 19. Februar 2024, 13:52:42 »

Bspw. erschließt sich mir beim o.g. Grino nicht, wieso er selbstständig das Verfahren einleiten sollte, wenn doch offensichtlich alle Stellen informiert sind und den selben Wissensstand teilen und darüber hinaus hier fiktiv bereits zw. Sozialdienst und BAPers diese Möglichkeit betrachtet wird.

Ein gewisses Geschmäckle bleibt da.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #428 am: 19. Februar 2024, 14:09:03 »

Hä?

Aus einer Vielzahl von Gründen ist ein Verbleib in der BW für den Betroffenen oft viel BESSER (deshalb sind z. B. besondere Gesetze gemacht worden, um dies zu ermöglichen) - insoweit sollte klar sein, warum Institutionen aus guten Grund ein DU Verfahren zu vermeiden suchen.

Ist der Betroffene aber sicher, dass dies besser für ihn ist, so kann (und sollte) er dies anregen.

Da ist kein "Geschmäckle".
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Grino

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #429 am: 19. Februar 2024, 14:10:29 »

@tollerkamerad

Weil ich mich in der Schutzzeit befinde und gerade aktuell einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt in einer externen Einrichtung durchführe. Den entgültigen Entschluss habe ich im Rahmen der hiesigen Therapie getroffen. Selbstverständlich könnte ich jetzt noch Wochen und Monate auf eine IPR Sitzung warten um anschließend zum selben Ergebnis zu kommen. Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.

Was soll denn bitte dieses Geschmäckle sein? Das ich als anerkannter Schwerstbeschädigter um die Mindestpension bettel, statt zu vollen Bezügen weiterhin in der Schutzzeit zu verbleiben und im weiteren Verlauf auf einen DP nach Wunsch zu kommen?
Sollte - warum auch immer - meinem Wunsch nicht nachgekommen werden, würde ich das Dienstverhältnis auch nach 46 3 SG beenden. Ich will einfach nur meinen Frieden....
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #430 am: 19. Februar 2024, 19:31:22 »


 Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.



§ 4  Schutzzeit  EinsatzWVG

Abs 2

"Während der Schutzzeit dürfen

1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,(...)"


Allein daraus resultiert das Muss der Antragstellung durch den Betroffenen.

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tollerkamerad

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #431 am: 20. Februar 2024, 06:49:10 »

Die Schutzzeit kann auch vorzeitig beendet werden, wenn die Ziele nicht erreichbar sind.

So wie Grino es kommuniziert zum Sozialdienst, diese zu BAPers, sieht er für sich offensichtlich keine Zukunft mehr bei den Streitkräften, wegen seiner gesundheitlichen Schädigung. In so fern, müssten eigentlich die Verantwortlichen, nach mehreren Jahren der Behandlung und nach eigener Aussage des Betroffenen zu der Feststellung kommen, dass die Ziele (die Wiedereingliederung) nicht erreicht werden können. Unabhängig von dem vermeintlichen sozialen und statusrechtlichen Vorteil in der Bundeswehr zu verbleiben, führt dies nach eigener Aussage zu einem bei ihm dauerhaften Vertrauensverlust mit einer Abneigung zu Uniformen und erschwert ihm sogar das Betreten von Kasernen.

Da fragt man sich natürlich, wenn all diese Informationen vorliegen, warum wird der Soldat nicht aus Gründen der Fürsorge und für seine weitere Genesung entlassen und damit die Schutzzeit beendet. Wer kommt dann nach all den Fakten, realistisch noch auf die Bewertung das die Ziele der Schutzzeit erreicht werden können, wenn der Betroffene o.g. Punkte selbst schildert.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #432 am: 20. Februar 2024, 06:54:31 »


 Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.



§ 4  Schutzzeit  EinsatzWVG

Abs 2

"Während der Schutzzeit dürfen

1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,(...)"


Allein daraus resultiert das Muss der Antragstellung durch den Betroffenen.



§ 4 Schutzzeit
(3) Satz 2

Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1 voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
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tollerkamerad

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #433 am: 20. Februar 2024, 06:59:37 »

Und hier das Bundesverwaltungsgerichtsurteil.

https://openjur.de/u/2379941.html

Wenn die Ziele nicht erreichbar sind, ist es egal ob Du, übertrieben gesagt 4 Wochen oder 6 Jahre in der Schutzzeit dich befindest. Wird es von Amtswegen festgestellt, wird diese beendet.

Warum das in o.g. Fall, bei offensichtlich sehr hohem Leidensdruck noch nicht passiert ist, wundert mich nur.
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tollerkamerad

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #434 am: 20. Februar 2024, 07:07:15 »

@tollerkamerad

Weil ich mich in der Schutzzeit befinde und gerade aktuell einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt in einer externen Einrichtung durchführe. Den entgültigen Entschluss habe ich im Rahmen der hiesigen Therapie getroffen. Selbstverständlich könnte ich jetzt noch Wochen und Monate auf eine IPR Sitzung warten um anschließend zum selben Ergebnis zu kommen. Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.

Was soll denn bitte dieses Geschmäckle sein? Das ich als anerkannter Schwerstbeschädigter um die Mindestpension bettel, statt zu vollen Bezügen weiterhin in der Schutzzeit zu verbleiben und im weiteren Verlauf auf einen DP nach Wunsch zu kommen?
Sollte - warum auch immer - meinem Wunsch nicht nachgekommen werden, würde ich das Dienstverhältnis auch nach 46 3 SG beenden. Ich will einfach nur meinen Frieden....

Mit Geschmäckle meine ich nur, wieso der Dienstherr dich trotz hohen Leidensdruckes nicht mit deinen verdienten Bezügen aus der Schutzzeit nimmt, wenn ihm der Sachverhalt so klar ist wie Du es hier schilderst. Das dies möglich ist und auch gängige Praxis zeigt das Bundesverwaltungsgerichtsurteil. In so fern bin ich bei Dir und kann deinen Leidensdruck nachempfinden. Trotz alldem, würde ich persönlich nicht selbstständig die Schutzzeit beenden, wenn es der Dienstherr kann, aber aus Gründen die man hier nur vermuten kann, nicht macht.
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