Wie sie sagten, wurde ihr Kamerad HCR nun zum Fw befördert, nach dem er den Fw Fernlehrgang an der MUS erfolgreich absolviert hat. Ich schließe daraus, dass er die Ausbildungsstufe 6 bereits im Vorfeld erreicht hatte bzw. zugewiesen bekommen hat.
Zur Vorschriftenlage:
In der SLV steht lediglich, dass zur Fw Beförderung u.a. eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung zum Fw Voraussetzung ist. Es steht nicht in der Vorschrift, dass die Zuweisung einer Wachvorgesetzten ATN zur Fw Beförderung Voraussetzung ist
Schauen sie sich die Kameraden Fw an, die ihren Dienstgrad vorläufig aufgrund einer zivil verwertbaren Berufsqualifikation in Verbindung mit ihrem DP verliehen bekommen haben. Diese müssen noch nicht mal eine Laufbahnprüfung ablegen, sofern sie ihren DstGrd gem. §22 Abs. 5 verliehen bekommen haben. Ich frage mich zwar, wie diese Kameraden kompetentes, verlässliches Wissen von Wehrrecht, UzGBw, WDO etc. erlangen sollen, aber so steht es in der Vorschrift und die SDBw hat mir diese Aussage nochmals bestätigt.