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Autor Thema: § 34 a Unterweisung  (Gelesen 3006 mal)

gefreiter

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§ 34 a Unterweisung
« am: 14. Juni 2011, 21:01:12 »

Hallo,
kann mir einer sagen, ob die Unterweisung der BW im privaten bereich gültig ist? (§ 34 a Unterweisung)
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bayern bazi

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Re:§ 34 a Unterweisung
« Antwort #1 am: 14. Juni 2011, 21:34:37 »

NÖ - nicht gültig
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

 

Neok

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Re:§ 34 a Unterweisung
« Antwort #2 am: 18. Juni 2011, 19:36:44 »

Sicher das es nicht gültig ist?

Da ein Bekannter der bei den Feldjägern war (und somit ja auch den Paragraphen hat) ihn auch im zivilen Leben benutzt.
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RekrKp8

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Re:§ 34 a Unterweisung
« Antwort #3 am: 19. Juni 2011, 08:16:56 »

Ist diese Unterweisung nicht ohnehin zivil?
Sie dient doch der Erlaubnis, gewerblich fremdes Gelände (Werkschutz, Sicherheitsdienst) zu bewachen?

Die Feldjäger sind befreit von der Sachkundeprüfung, da ein Feldjäger während seiner Lehrgänge die Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat.
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Andi

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Re:§ 34 a Unterweisung
« Antwort #4 am: 19. Juni 2011, 16:18:32 »

Da ein Bekannter der bei den Feldjägern war (und somit ja auch den Paragraphen hat) ihn auch im zivilen Leben benutzt.

Und damit hast du auch schon die einzige Ausnahme gefunden die es gibt. Feldjägeroffiziere und -Feldwebel brauchen keine Sachkundeprüfung abzulegen (sie können sie mit einem Ausbildungs-/ Dienstzeitnachweis der Bundeswehr anerkennen lassen), jeder andere Soldat schon.

Gruß Andi
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